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27. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_122/2014 vom 25. September 2014 | |
Regeste |
Art. 17 Abs. 1, Art. 352 ff. und 357 StPO; Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden. |
Die Staatsanwaltschaft, an welche die Einsprache von der Übertretungsstrafbehörde überwiesen wurde, war nicht befugt, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Dafür ist nach Art. 356 Abs. 2 StPO allein das erstinstanzliche Gericht zuständig (E. 1.4). | |
Sachverhalt | |
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B. Das Obergericht des Kantons Uri wies die gegen die Nichteintretensverfügung gerichtete Beschwerde von X. am 16. Dezember 2013 ab.
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C. X. erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten; eventualiter sei die ![]() | 3 |
Das Obergericht des Kantons Uri beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
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Nach Art. 27 Abs. 1 der urnerischen Verordnung vom 14. Februar 1990 über den Strassenverkehr (RB 50.1311; nachfolgend: VSV) beurteilt die Sicherheitsdirektion Übertretungen im Strassenverkehr, bei denen in tatsächlicher und verschuldensmässiger Hinsicht einfache und leichte Verhältnisse vorliegen, keine Rechtsgüter erheblich verletzt wurden und nur auf Busse erkannt wird. Die Sicherheitsdirektion ist damit Übertretungsstrafbehörde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 StPO. Es kommen ihr die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zu (vgl. Art. 357 Abs. 1 StPO) und sie ist insbesondere berechtigt, Strafbefehle zu erlassen (Art. 352 Abs. 1 StPO).
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Art. 27 Abs. 3 VSV sieht vor, dass Strafverfügungen der Sicherheitsdirektion innert zehn Tagen seit der Zustellung bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden können. Gestützt darauf ist die Staatsanwaltschaft auf die Einsprache der Beschwerdeführerin mit der Begründung, diese sei formungültig und bei der falschen Behörde eingereicht worden, nicht eingetreten.
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Die kantonalrechtliche Bestimmung von Art. 27 Abs. 3 VSV erweist sich als bundesrechtswidrig, da das Strafbefehlsverfahren in ![]() | 10 |
1.4 Die Staatsanwaltschaft war nicht befugt, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden; dafür ist allein das erstinstanzliche Gericht zuständig. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 16. Dezember 2013 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird der Sicherheitsdirektion die Möglichkeit einzuräumen haben, über das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 355 Abs. 1 und 3 lit. a-d StPO zu entscheiden. Hält diese am Strafbefehl nach Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO fest, wird das erstinstanzliche ![]() | 11 |
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