BGE 142 IV 82 | |||
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14. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A.X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Mitb. (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 | |
Regeste |
Art. 121 StPO; Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen. |
Im Unterschied zum Zivilpunkt ist im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich. Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person kann sich im Strafverfahren allein als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (E. 3.3 und 3.4). | |
Sachverhalt | |
A. A.X. erstattete mit Eingaben vom 20. September 2011 und vom 8. Februar 2012 Anzeige gegen diverse Personen wegen Betrugs, Veruntreuung, Unterdrückung von Urkunden und weiterer Delikte. Er wirft den angezeigten Personen zusammengefasst vor, seine verstorbene Ehefrau B.X. über die tatsächliche Höhe des Nachlasses ihres Vaters G.H. getäuscht und unversteuertes Vermögen im gegenwärtigen Schätzwert von deutlich über 30 Mio. Franken verschwiegen zu haben. A.X. und den vier Töchtern von B.X. werde dieses Vermögen bis heute in strafrechtlich relevanter Weise vorenthalten.
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B. Die für Wirtschaftsdelikte zuständige Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nahm das Verfahren mit Verfügung vom 7. August 2013 nicht an die Hand. Auf die von A.X. dagegen geführte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 1. Juli 2014 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.
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C. A.X. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 1. Juli 2014 sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten.
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D. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich sowie die angezeigten Personen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Angehörigen der verstorbenen geschädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO berechtigt sind, sich als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Falls dies bejaht wird, ist weiter zu prüfen, ob sie dazu gemeinsam vorgehen müssen oder sich jeder Rechtsnachfolger selbstständig als Privatkläger konstituieren kann.
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3.2 Die Frage, ob die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nur zur Zivilklage oder (kumulativ oder alternativ) auch zur Strafklage berechtigt sind, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet (für eine Rechtsnachfolge im Straf- wie im Zivilpunkt: VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2a zu Art. 119 und N. 3 zu Art. 121 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 121 StPO; derselbe, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 700; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 263; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, Rz. 896; JEANDIN/MATZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 7 f. zu Art. 121 StPO; GALLIANI/MARCELLINI, in: Codice svizzero di procedura penale [CPP], Commentario, 2010, N. 1 zu Art. 121 StPO; PAOLO BERNASCONI, Banche ed imprese nel procedimento penale, 2011, S. 274 N. 1080; LORENZ DROESE, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, 2008, S. 25 f. sowie wohl auch FELIX BOMMER, Privatklägerische Rechte im Strafpunkt - ein Überblick, recht 4/2015 S. 188 f.; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 121 StPO; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2013, S. 170 f. N. 7037; HANSPETER KIENER, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] vom 5. Oktober 2007, Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], 2008, S. 99 zu Art. 121 StPO; ANDREW M. GARBARSKI, Le lésé et la partie plaignante en procédure pénale: État des lieux de la jurisprudence récente, SJ 2013 II S. 131 ff.; für eine Rechtsnachfolge beschränkt auf den Zivilpunkt: MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 f. zu Art. 121 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 197 Rz. 542; unklar: MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2013, N. 4 zu Art. 121 StPO). In BGE 140 IV 162 hat das Bundesgericht sich für eine umfassende Rechtsnachfolge der Angehörigen sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt ausgesprochen, allerdings ohne die Frage eingehend zu behandeln (a.a.O. E. 4.9.3). Auch eine nähere Betrachtung spricht indes für eine Rechtsnachfolge sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. So deutet insbesondere der offene Wortlaut von Art. 121 Abs. 1 StPO, wonach "die Rechte" der verstorbenen geschädigten Person auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 StGB übergehen, auf eine gesamthafte Rechtsnachfolge hin. Anders als Absatz 2 der Bestimmung, wo explizit festgehalten wird, dass, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt ist, enthält Art. 121 Abs. 1 StPO keine solche Einschränkung. Hinweise dafür, dass Absatz 2 auch auf die Universalsukzession kraft Erbschaft - als Anwendungsfall einer gesetzlichen Rechtsnachfolge - anwendbar sein sollte, bestehen keine. Hätten die Wirkungen der Rechtsnachfolge generell für alle Fälle des gesetzlichen Anspruchübergangs bestimmt werden sollen (so MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 21 zu Art. 121 StPO), wäre eine solche Regelung in Absatz 1 der Bestimmung zu erwarten gewesen oder aber entsprechende Ausführungen in den Gesetzesmaterialien. Aus diesen und insbesondere der bundesrätlichen Botschaft ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass die Rechtsnachfolge auch im Fall von Art. 121 Abs. 1 StPO auf den Zivilpunkt eingeschränkt werden sollte (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1172 Ziff. 2.3.3.3). In den Räten wurde die Bestimmung jeweils ohne Diskussion angenommen (vgl. AB 2006 S 1011; AB 2007 N 952). Für eine ganzheitliche Rechtsnachfolge sprechen sich sodann auch einige kantonale Gerichte aus (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2012, UH110244 Ziff. IV; Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 30. April 2012, OG Bl 12 1 E. 1b; Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt vom 17. September 2013, CREP 2013/682 E. 1b/cc).
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Gegen die Möglichkeit der Rechtsnachfolger, sich als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen, wird zuweilen die höchstpersönliche Natur des entsprechenden Rechts angeführt (vgl. etwa MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 21 zu Art. 121 StPO; BOMMER, a.a.O., S. 188). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann indes dahingestellt bleiben, ob die Erklärung, sich als Strafkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen, gleich wie das Strafantragsrecht als höchstpersönliches Recht zu qualifizieren ist (vgl. zum Strafantragsrecht BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387 mit Hinweisen). Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu (Art. 30 Abs. 4 StGB). Weshalb die Berechtigung, Strafantrag zu stellen, nach dem Tod der verletzten Person den Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB zustehen soll, nicht jedoch das Recht, sich gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen, ist nicht einzusehen. Andernfalls käme es zu unbilligen Konstellationen: Stirbt die verletzte Person, ohne Strafantrag gestellt oder ausdrücklich darauf verzichtet zu haben, kann jeder Angehörige dieses Recht ausüben. Aufgrund der Regelung von Art. 118 Abs. 2 StPO, wonach der Strafantrag der Erklärung, sich als Privatklägerschaft am Strafverfahren zu beteiligen, gleichgestellt ist, hätte sich der Strafantrag stellende Angehörige somit als Privatkläger konstituiert (nicht publ. E. 2.3.1). Stirbt hingegen die verletzte Person, nachdem sie bereits selbst Strafantrag gestellt hat, wäre es den Angehörigen gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO verwehrt, sich als Privatkläger im Strafpunkt am Verfahren zu beteiligen. Gleiches gälte für den Fall, dass nach dem Tod der verletzten Person Offizialdelikte zu ihrem Nachteil bekannt werden. Eine solche Ungleichbehandlung der Angehörigen ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Dass der Gesetzgeber eine solche beabsichtigt hätte, ist weder zu erkennen noch zu erwarten, weshalb es den Angehörigen im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO möglich sein muss, sich - unbesehen der rechtlichen Qualifikation der entsprechenden Erklärung - kumulativ oder alternativ als Privatkläger im Strafpunkt am Strafverfahren zu beteiligen.
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3.3.1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände im Sinne von Art. 652 ff. ZGB (Art. 602 Abs. 2 ZGB), wobei die Rechte eines jeden Erben gemäss Art. 652 ZGB auf die ganze Sache gehen. Die Erbengemeinschaft ist - wie die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) - eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Träger der Vermögensrechte des Nachlasses sind nach Lehre und Rechtsprechung vielmehr die einzelnen Erben (BGE 141 380 E. 2.3.2 S. 384 mit zahlreichen Hinweisen).
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Die Erben können unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Insofern gilt das Prinzip der Einstimmigkeit (vgl. Art. 653 Abs. 2 ZGB). Einzelne Erben können für den Nachlass daher grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. Davon kann nach der Rechtsprechung bloss in dringlichen Fällen abgewichen werden. Mit dem Prinzip der gemeinsamen Klageerhebung soll vermieden werden, dass ein einzelner Erbe Klage erhebt ohne Rücksicht auf seine Miterben und diese durch unsorgfältige Prozessführung um ihren Anspruch bringt. Unzulässig sind deshalb nebst den eigentlichen Verfügungen über das Recht all jene Rechtshandlungen, welche die Gefahr einer Benachteiligung der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder mit sich bringen können. Eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns wird nach der Rechtsprechung anerkannt, wenn ein zur Erbschaft gehörender Anspruch gegenüber einzelnen Miterben von allen übrigen Erben geltend gemacht wird, weil in diesem Fall alle Erben Prozesspartei sind und sich über ihre gegenseitigen Rechtsansprüche auseinandersetzen können (BGE 141 IV 380 E. 2.3.2 S. 385 mit zahlreichen Hinweisen).
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3.3.2 Nach dem Vorstehenden können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der Beteiligung als Strafkläger im Strafverfahren. Hierbei besteht keine Gefahr, dass die Erbengemeinschaft beziehungsweise die übrigen Erben durch das Vorgehen eines einzelnen Erben benachteiligt werden, da nicht über einen Anspruch der Erbengemeinschaft verfügt wird. Zudem ist möglicherweise nur derjenige Angehörige, welcher der verstorbenen geschädigten Person besonders nahestand, daran interessiert, eine Bestrafung der beschuldigten Person zu erwirken. Ein gemeinsames Vorgehen aller Erben dürfte in einem solchen Fall schwierig zu erreichen sein, insbesondere bei grösseren Erbengemeinschaften. Wäre ein solches Voraussetzung, würde sich bei anhaltender Delinquenz zudem eine schwer nachzuvollziehende Unterscheidung in der Handlungsberechtigung des einzelnen Erben ergeben. So wäre beispielsweise bei Vermögensdelikten ein gemeinsames Vorgehen aller Erben notwendig, um sich als Privatklägerschaft im Strafpunkt zu konstituieren, soweit es um strafbare Handlungen vor dem Tod des Erblassers geht. Bei strafbaren Handlungen nach dem Tod des Erblassers zum Nachteil der Erbengemeinschaft könnte demgegenüber jeder Erbe einzeln Strafantrag stellen und sich somit als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen (nicht publ. E. 2.4.3). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den angezeigten Straftaten um Antrags- oder Offizialdelikte handelt, da der Antrag auf Strafverfolgung auch bei Offizialdelikten einer Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gleichkommt (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.5 S. 387). Aus diesen Gründen erscheint es gerechtfertigt, dass sich gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO jeder Erbe einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren können muss.
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3.4 Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeberechtigung demnach zu Unrecht ab. Als Ehegatte der verstorbenen geschädigten Person ist er ein Angehöriger im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO bzw. Art. 110 StGB. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit den Nachkommen der verstorbenen Person deren nächster gesetzlicher Erbe (vgl. Art. 457 und 462 ZGB; BOMMER, a.a.O., S. 189; JEANDIN/MATZ, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 121 StPO). Gestützt auf die Regelung von Art. 121 Abs. 1 StPO, wonach die Rechte der verstorbenen geschädigten Person in der Reihenfolge der Erbberechtigung übergehen, ist er legitimiert, sich allein als Privatkläger im Strafpunkt zu konstituieren. Folglich ist er gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO berechtigt, Beschwerde zu führen. Damit kann die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer allenfalls auch aufgrund seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker zur Beschwerde befugt wäre, offengelassen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Strafbehörden hätten sich widersprüchlich (beziehungsweise treuwidrig) verhalten, ebenfalls nicht einzugehen. (...)
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