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16. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_374/2015 vom 3. März 2016 | |
Regeste |
Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. |
Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). |
Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). |
Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4). | |
Sachverhalt | |
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B. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X. am 3. März 2015 im schriftlichen Berufungsverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 310.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'550.- und stellte fest, dass die nicht angefochtenen Schuldsprüche des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und wegen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsordnung vom 26. August 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
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C. X. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Für das kantonale Verfahren sei er mit Fr. 3'240.- zu entschädigen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat sich nicht geäussert.
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D. Die strafrechtliche Abteilung und die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts haben im vorliegenden Verfahren (6B_374/2015) zur Klärung der Tragweite von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. ![]() | 5 |
Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
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Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteile 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteile 6B_263/2015 E. 2.1 vom 30. Juni 2015; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa; je mit Hinweisen).
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3.2 Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche ![]() | 8 |
Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194; Urteile 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 124 IV 219 E. 3a S. 222; Urteil 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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3.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Rechtsüberholen auf der Autobahn objektiv immer und subjektiv in der Regel schwer wiegt, wird von der Lehre als zu streng kritisiert. Das gezeichnete Bild möglicher Fehlreaktionen des rechts überholten ![]() | 12 |
Erwägung 4 | |
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Trotz des geltenden Rechtsfahrgebots herrscht - insbesondere infolge des zwar verbotenen, aber immer mehr verbreiteten notorischen Linksfahrens - auf Autobahnen gerade zu Stosszeiten auf der (linken und mittleren) Überholspur im Gegensatz zur Normalspur häufig dichterer Verkehr. Die Folge ist, dass es auf der Überholspur regelmässig zum sogenannten Handorgeleffekt kommt, während der Verkehr auf der Normalspur flüssig und bei konstanter Geschwindigkeit schneller fliesst bzw. fliessen könnte (vgl. ANDREAS A. ROTH, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht/Le point sur le droit de la circulation routière, SJZ 108/2012 S. 242 ff. [244]). Bei derartigen, regelmässig auftretenden Verkehrssituationen ist namentlich bei mehr als zwei gleich gerichteten Fahrspuren die Beurteilung, ob paralleler Kolonnenverkehr vorliegt, anhand des konkreten Gesamtverkehrsaufkommens, das sich dem Fahrzeuglenker bietet, vorzunehmen. Kolonnenverkehr auf der Normalspur mit der Begründung zu verneinen, die Abstände zwischen den Fahrzeugen auf der Normalspur seien rund doppelt so gross wie diejenigen zwischen den Fahrzeugen auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur, widerspricht dem Rechtsfahrgebot und lässt sich mit den geltenden Abstandsregeln und dem heutigen Verkehrsaufkommen nicht mehr in Einklang bringen. Die Verkehrsdichte müsste bei vorschriftsmässigem Verhalten der Verkehrsteilnehmer (grundsätzlich) von der Normal- (über die Mittel-) zur linken Fahrspur abnehmen. Langsamer Kolonnenverkehr auf der (mittleren und/oder linken) Überholspur würde grundsätzlich voraussetzen, dass auf der Normalspur ebenfalls langsam fliessender (Kolonnen-)Verkehr herrscht, jedenfalls dürfte der Verkehr auf der Normalspur nicht schneller vorankommen. Dies ist häufig nicht der Fall bzw. sogar die Ausnahme. Zudem wird ausser Acht gelassen, dass bei dichtem Verkehr die Abstände zwischen den Fahrzeugen auf der (linken und mittleren) Überholspur - im Gegensatz zu denen auf der Normalspur - in der Regel nicht dem einzuhaltenden erforderlichen Mindestabstand entsprechen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Ausnahmeregelung, bei Kolonnenverkehr ausnahmsweise rechts überholen zu dürfen (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV), muss bei einer solchen Verkehrssituation auch für den ![]() | 16 |
Für die Notwendigkeit, bei der Beurteilung, ob paralleler Kolonnenverkehr vorherrscht, auf eine Gesamtverkehrsbetrachtung und nicht einen Vergleich der Fahrzeugabstände auf den jeweiligen Fahrbahnen abzustellen, sprechen neben den vorstehend genannten rechtlichen auch praktische Gründe. Um sich gesetzeskonform zu verhalten, müsste der auf der Normalspur fahrende Fahrzeuglenker alle Fahrspuren mit der gleichen Aufmerksamkeit beobachten, um anhand der Fahrzeugabstände beurteilen zu können, ob auch für ihn (zeitweise) Kolonnenverkehr vorliegt. Dies ist aufgrund des fast nie eingehaltenen Mindestabstandes auf der (linken und mittleren) Überholspur praktisch ausgeschlossen bzw. würde erfordern, dass der auf der Normalspur fahrende Fahrzeuglenker seinerseits den Mindestabstand missachtet. Zudem kann von ihm bei hohem Verkehrsaufkommen mit mehr als zwei gleich gerichteten Fahrstreifen nicht verlangt werden, alle Fahrstreifen ständig mit der gleichen Aufmerksamkeit zu beobachten und seine Fahrweise und -geschwindigkeit ![]() | 17 |
Paralleler Kolonnenverkehr setzt nicht voraus, dass sich die Fahrzeugkolonnen auf allen Fahrspuren permanent mit identischer Geschwindigkeit unter Einhaltung gleichgrosser Abstände fortbewegen. Dies ist bereits faktisch unmöglich. Ist die Verkehrsdichte auf der linken (und mittleren) Überholspur derart stark, dass sich die Fahrzeuge auf allen Spuren mit praktisch gleicher Geschwindigkeit fortbewegen, muss auf Geschwindigkeitsreduzierungen der Fahrzeuge auf der (linken oder mittleren) Überholspur, die häufig durch zu dichtes Auffahren und anschliessendes Abbremsen entstehen (sog. Handorgeleffekt), nicht mit eigenem Abbremsen reagiert werden, sondern die Fahrt kann bei gleichbleibender Geschwindigkeit unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt fortgesetzt werden.
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4.2.2 Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lässt und nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führt. Im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen taucht das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, sondern bewegt sich mit konstanter Geschwindigkeit fort. Gefährlichkeitsbeurteilungen auf Grundlage hypothetischer Szenarien eines denkbaren Fehlverhaltens des durch den Überholvorgang "irritierten" Fahrzeuglenkers erweisen sich als spekulativ und berücksichtigen nicht, dass auch der links fahrende Fahrzeuglenker sich verkehrsregelkonform zu verhalten hat. Er hat den Spurwechsel anzuzeigen, auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und darf den Spurwechsel nur unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands vornehmen (vgl. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG; Art. 10 Abs. 2 VRV). Das links fahrende Auto ist bei einem Spurwechsel nicht ![]() | 19 |
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Der Beschwerdeführer hingegen beschleunigte auf der rechten Fahrspur nicht, sondern bewegte sich mit (annähernd) gleicher Geschwindigkeit fort. Der Positionswechsel mit den links von ihm auf der Mittelspur fahrenden Personenwagen kam erst bzw. ausschliesslich dadurch zu Stande, dass die auf der ersten Überholspur fahrenden Autos ihre Geschwindigkeit verringerten. Ein derartiges "passives Überholen" ohne zu beschleunigen bzw. unter Beibehalten der gefahrenen Geschwindigkeit ist kein Überholen im Sinne des ![]() | 22 |
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5.3 Eine abstrakt gesteigerte Gefahrensituation infolge des (passiven) Vorfahrens war vorliegend aufgrund der konkreten Verkehrssituation nicht gegeben. Dass auf beiden Überholspuren dichterer Verkehr als auf der Normalspur vorlag, begründet für sich noch keine (gesteigerte) Gefahrensituation und wäre bei Beachtung des gesetzlichen Rechtsfahrgebots nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer fuhr mit (annähernd) identischer Geschwindigkeit von rund 90 km/h unmittelbar hinter respektive teilweise neben den Fahrzeugen der ersten Überholspur und schloss nicht zu diesen auf. Der aus dem Verbot des Rechtsüberholens fliessende Vertrauensgrundsatz greift demnach vorliegend nicht und die Fahrzeuglenker auf der ersten Überholspur konnten nicht darauf vertrauen, dass sich auf der Normalspur hinter ihnen kein Fahrzeug befindet (oder nähert). Dies gilt umso mehr, da sie ihre bereits unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit weiter verlangsamten und sich nicht an das Rechtsfahrgebot hielten. Dass sich in Fahrtrichtung auf der Nomalspur keine Fahrzeuge befanden und die Raststätte Grauholz bereits ausgeschildert war, ist im Hinblick auf Parallel- oder nachrückenden Verkehr unerheblich und lässt weder die Vortrittsbelastung noch das Rücksichtnahmegebot beim Spurwechsel entfallen. Worauf die Vorinstanz die Annahme stützt, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass andere Fahrzeuge im letzten Moment unvermittelt und ohne Anzeigen des Spurwechsels auf die Normalspur ziehen, ist nicht ersichtlich. Inwiefern derartige, rein hypothetische Annahmen einer nur ganz allgemeinen Möglichkeit der Gefahrverwirklichung im Rahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG genügen können, erscheint fraglich. Vorliegend bestand ![]() | 24 |
Dass der Beschwerdeführer seine Fahrt ohne zu beschleunigen unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei freier Fahrbahn fortsetzte, erweist sich als rechtskonform.
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5.4 Vorliegend fehlt es zudem auch am subjektiven Tatbestand. Die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz enthalten keinerlei Anhaltspunkte, die auf ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten des Beschwerdeführers schliessen lassen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall das "passive Überholen" oder Rechtsvorfahren als Verkehrsregelverletzung qualifizieren würde, liesse sich weder ein schweres Verschulden noch grobe Fahrlässigkeit bejahen. (...)
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