BGE 142 IV 207 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
29. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen A. AG (Beschwerde in Strafsachen) |
1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 | |
Regeste |
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 113 Abs. 1, Art. 170 Abs. 1, Art. 171, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 und Art. 265 Abs. 4 StPO; Art. 7 Abs. 2 GwG; Art. 47 BankG. Strafprozessualer "nemo tenetur"-Grundsatz. Entsiegelung eines sichergestellten bankinternen Memorandums, welches zuvor Gegenstand eines bankenaufsichtsrechtlichen Vorabklärungs- bzw. Auskunftsverfahrens gebildet hat. | |
Sachverhalt | |
A. Am 29. August 2012 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Bank A. AG sowie gegen noch unbekannte Personen. Der Vorwurf gegen die beschuldigte Bank stützt sich auf Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB (Strafbarkeit des Unternehmens, da es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen habe, um Geldwäscherei zu verhindern). Die Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgte gestützt auf eine Strafanzeige des gemeinnützigen Vereins Bruno-Manser-Fonds (Basel) vom 25. Mai 2012.
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B. Der beschuldigten Bank wird zur Last gelegt, sie habe über ihre Konten Bestechungsgelder eines malaysischen Industriellen (im Zusammenhang mit der Vergabe von Holzrodungskonzessionen im malaysischen Bundesstaat Sabah) an einen hohen malaysischen Amtsträger fliessen lassen.
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C. Nachdem die beschuldigte Bank einem entsprechenden Editionsbegehren der Bundesanwaltschaft (BA) nicht nachgekommen war, stellte die BA anlässlich einer Hausdurchsuchung durch die Bundeskriminalpolizei vom 19. November 2014 bei der Beschuldigten ein auf "9. Juli 2012" datiertes "Memorandum" sicher, das die Beschuldigte auf Anfrage der FINMA zum Sachverhalt erstellt hatte, welcher der Strafanzeige des Vereins zugrunde liegt. Bei der Hausdurchsuchung übergaben die Vertreter der Beschuldigten diese Unterlage in einem versiegelten Umschlag, nachdem sie bei der BA vorsorglich die Siegelung verlangt hatten. Am 9. Dezember 2014 stellte die BA beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch.
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D. Mit Entscheid vom 18. Juni 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident, das Entsiegelungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig verfügte es die Rückgabe der versiegelten Unterlage an die beschuldigte Bank.
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E. Dagegen gelangte die BA mit Beschwerde vom 20. Juli 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Entsiegelung des sichergestellten Memorandums vom 9. Juli 2012. (...)
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 7 | |
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7.1.1 Es handelt sich um einen internen Bericht, der die diversen Bankdokumente strukturiert und zusammenfasst, welche dem angezeigten mutmasslichen Geldwäschereifall zugrunde liegen. Die fraglichen Dokumente erstrecken sich auf die sorgfaltsrechtlich relevanten (fallbezogenen) Bankformulare, E-Mails, Aktennotizen und internen Prüfberichte sowie auf Protokolle von bankinternen Privatanhörungen und Assessments. Die genannten Bankunterlagen und ihre strukturierte Zusammenfassung im versiegelten Memorandum geben Aufschluss über das Vorgehen der Organe und Angestellten der Beschwerdegegnerin bei der Identifizierung der (oder des) Bankkunden und bei der Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen. Ebenso dokumentieren sie die gesetzlich gebotenen besonderen Abklärungen, etwa bei ungewöhnlichen oder mit erhöhten Risiken behafteten Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen, insbesondere Geschäftsbeziehungen zu ausländischen "politisch exponierten Personen" und ihnen nahestehenden Personen, oder bei Anzeichen für verbrecherische Hintergründe von Vermögenswerten und Finanztransaktionen (vgl. Art. 3-6 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG; SR 955.0] und Art. 10-19 der Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 8. Dezember 2010 [GwV-FINMA; SR 955.033.0]). Auch geben die Dokumente Aufschluss über die gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen Massnahmen, welche die Bank zur Verhinderung von Geldwäscherei (und Terrorismusfinanzierung) zu treffen hat (Art. 8 GwG und Art. 21-31 GwV-FINMA; zu diesen Complianceverpflichtungen und ihrer Umsetzung bei diversen Schweizer Banken s. TAMARA TAUBE, Entstehung, Bedeutung und Umfang der Sorgfaltspflichten der Schweizer Banken bei der Geldwäschereiprävention im Bankenalltag, 2013, S. 140-205 und 212-234).
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7.1.4 Zu dokumentieren sind sodann die organisatorischen Massnahmen, welche die Bank in ihrem Verantwortungsbereich zur Verhinderung von Geldwäscherei (und Terrorismusfinanzierung) zu treffen hat, insbesondere im Rahmen einer genügenden Ausbildung des Personals und einschlägiger Kontrollen verdächtiger Geschäftsvorgänge (Art. 8 GwG und Art. 21-31 GwV-FINMA i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB; vgl. dazu TAUBE, a.a.O., S. 212-220). Die Bank hat sich auch darüber auszuweisen, dass ihre Zweigniederlassungen (oder im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften) im Ausland die gesetzlichen Compliance-Vorschriften einhalten (Art. 5 Abs. 1 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG). Besondere Aufmerksamkeit ist dabei Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu widmen, die sich in Ländern befinden, die auf internationaler Ebene als "mit erhöhten Risiken verbunden" gelten (Art. 5 Abs. 2 GwV-FINMA). Die Bank muss ihre mit Geldwäscherei (und Terrorismusfinanzierung) verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen (Art. 6 Abs. 1 GwV-FINMA).
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Erwägung 7.2 | |
7.2.1 Neben der Untersuchungsrelevanz ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit weiter zu prüfen, ob die Bedeutung der untersuchten Straftat die Entsiegelung rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Auch dies ist zu bejahen: Die Beweiserhebung erfolgt zur Aufklärung eines schwerwiegenden internationalen Korruptions- und Geldwäschereiverdachtsfalles. Die Strafuntersuchung dient insofern auch der Gewährleistung der Sicherheit und Reputation des schweizerischen Finanzplatzes und dem Interesse der Schweizer Wirtschaft und Öffentlichkeit an strafrechtskonformen Abwehrmassnahmen (insbesondere von international tätigen Banken) gegen Geldwäscherei und Korruption von hohen Amtsträgern. Eine bankenaufsichtsrechtliche Untersuchung des angezeigten Falles durch die FINMA ist unbestrittenermassen nicht erfolgt. Die FINMA hat sich (vorabklärungsweise) auf die Einholung eines Auskunftsberichtes der beschuldigten Bank beschränkt. Einem Ersuchen der Bundesanwaltschaft um eine (unter den Bundesbehörden koordinierte) Herausgabe des betreffenden Memorandums an die Bundesanwaltschaft hat die FINMA keine Folge geleistet (vgl. dazu unten, E. 8.10-8.17). Die Schweiz hat im vorliegenden Zusammenhang einem von der untersuchten Korruptionsaffäre mitbetroffenen asiatischen Staat am 11. Februar 2011 bereits akzessorische Rechtshilfe gewährt und Bankunterlagen übermittelt, welche ein (im März 2010 aufgelöstes) Schweizer Bankkonto der hauptverdächtigen Amtsperson betreffen.
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Einem auf das fragliche Memorandum beschränkten Editionsbegehren hat sich die Bank widersetzt, weshalb die Bundesanwaltschaft die streitigen Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, vorläufige Sicherstellung des Memorandums, Entsiegelungsgesuch) verfügte (vgl. Art. 265 Abs. 4 StPO). Falls anstelle des versiegelten zusammenfassenden Memorandums alle einschlägigen Originaldokumente noch nachträglich einzeln erhoben und gesichtet werden müssten, wären in der vorliegenden Konstellation umfangreiche Hausdurchsuchungen bzw. Sicherstellungen und Beschlagnahmungen bei den betroffenen Niederlassungen der beschuldigten Bank im In- und Ausland durchzuführen, was im Lichte der Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen keine "mildere Massnahme" darstellen kann. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch die Interessen der strafprozessualen Wahrheitsfindung mitzuberücksichtigen: Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten ergibt, erstreckt sich die Untersuchung auf viele Beteiligte, insbesondere auf diverse Bankkunden mit Dutzenden von Firmen und Konten in verschiedenen Ländern (darunter einige sogenannte "Offshore"-Destinationen). Die betreffenden Originalunterlagen sind äusserst umfangreich, die untersuchten Finanztransaktionen komplex. Eine separate Erhebung aller Original-Einzeldokumente, auf welche sich das Memorandum bezieht, würde die Strafuntersuchung deutlich komplizieren, verteuern und zeitlich nochmals verlängern. Die Strafanzeige des Vereins Bruno-Manser-Fonds gegen die beschuldigte Bank und die Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgten bereits vor ca. vier Jahren. Das vorinstanzliche Entsiegelungsverfahren dauerte mehr als sechs Monate (zur einmonatigen gesetzlichen Ordnungsfrist s. Art. 248 Abs. 3 StPO). Das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 9. Dezember 2014 richtet sich im Übrigen gegen die beschuldigte Person selber, so dass Art. 197 Abs. 2 StPO hier nicht zur Anwendung gelangt.
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8.1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO). Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO). Diese Regel wurde vor Erlass der StPO bereits sinngemäss von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Rechtsgleichheitsgebot der Bundesverfassung abgeleitet (vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.1 S. 40; BGE 130 I 126 E. 2.1 S. 128 f.). Im Übrigen sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Entsprechend erhobene Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 StPO). Auch Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO).
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8.3.1 Daraus ergibt sich, dass die Strafbehörden nicht auf Beweismittel zurückgreifen dürfen, die durch Druck oder Zwang in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erlangt worden sind (BGE 140 II 384 E. 3.3.2 S. 390; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; BGE 131 IV 36 E. 3.1 S. 40-42; BGE 130 I 126 E. 2.1 S. 128 f.; je mit Hinweisen; zu den Implikationen des Selbstbelastungsprivilegs bei der Ausübung des Vorschlagsrechtes für den Offizialverteidiger s.a. BGE 139 IV 113). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst z.B. ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 140 II 384 E. 3.3.2 S. 391, E. 3.3.6-3.4 S. 394 f.; BGE 131 IV 36 E. 3.1 S. 40-42; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR Funke gegen Frankreich vom 25. Februar 1993 [Nr. 10588/83], Recueil CourEDH Serie A Bd. 256A § 44; Chambaz gegen Schweiz vom 5. April 2012 [Nr. 11663/04] § 39, 54; J. B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001 [Nr. 31827/96]).
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8.3.2 Zulässig ist hingegen die aufgrund gesetzlicher Zwangsmassnahmen (auch gegen den Willen des Beschuldigten) erfolgte Erhebung von Beweismitteln, die bereits vorliegen, bevor strafprozessualer Zwang ausgeübt wird. Dies gilt namentlich für Beweisunterlagen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt werden (BGE 140 II 384 E. 3.3.2 S. 390; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 52; Urteile 1B_347/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 3.4-3.7; 1P.519/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3.2; EGMR Saunders gegen Vereinigtes Königreich vom 17. Dezember 1996 [Nr. 19187/91], Recueil CourEDH 1996-VI S. 2044 § 69; vgl. Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 i.V.m. Art. 265 Abs. 4 StPO). Nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen auch blosse Aufforderungen, in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren Dokumente einzureichen, die nicht mit einer Strafdrohung wegen Ungehorsams verbunden sind. In einem aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt dies insbesondere, wenn für den Editionsadressaten eine verwaltungsgesetzliche Pflicht besteht, entsprechende Dokumente zu erstellen, aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen (BGE 140 II 384 E. 3.3.4 S. 392; s. zu dieser Rechtsprechung z.B. CHRISTOPHER GETH, Aufsichtsrechtliche Mitwirkungspflichten und nemo tenetur, in: Banken zwischen Strafrecht und Aufsichtsrecht, 2014, S. 141 ff.; SABINE GLESS, Nemo tenetur se ipsum accusare und verwaltungsrechtliche Auskunftspflichten, in: Festschrift für Werner Beulke zum 70. Geburtstag, Fahl/Müller/Satzger/Swoboda [Hrsg.], Heidelberg 2015, S. 723 ff.; DOMINIQUE OTT, Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" - unter besonderer Berücksichtigung der strassenverkehrsrechtlichen Pflichten, 2012, S. 180 ff.; SIMON ROTH, Das Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare - Zusammenfassung und Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZStrR 129/2011 S. 296 ff., 321 f.; ders., Die Geltung von nemo tenetur im Verwaltungsverfahren, Jusletter 17. Februar 2014).
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8.4 Nach der Praxis des EGMR und des Bundesgerichtes gilt das Selbstbelastungsprivileg von Art. 6 EMRK als ungeschriebenes Grundrecht nicht "absolut": Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen. Gerade bei beschuldigten juristischen Personen bzw. Unternehmen ist eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen ihren grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der "nemo tenetur"-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet (BGE 140 II 384 E. 3.3.5 S. 393 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur zum bankenspezifischen Aufsichts- und Strafprozessrecht zum Teil als zu restriktiv kritisiert (vgl. PAOLO BERNASCONI, Nemo tenetur - erosione di principi procedurali a scapito di banche e di imprese nel labirinto di procedure giudiziarie e amministrative, RtiD 2012 S. 531 ff.; JEREMIAS FELLMANN, "nemo tenetur light" bei strafähnlichen Verwaltungssanktionen? - Bemerkungen zu BGE 140 II 384, forumpoenale 2015 S. 43 ff.; GLESS, a.a.O., S. 723 ff.). Andere Autoren befürworten hingegen eine noch zurückhaltendere Handhabung des strafprozessualen "nemo tenetur"-Grundsatzes (vgl. HANSJÖRG SEILER, Das [Miss-]Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, recht 23/2005 S. 11 ff., 18).
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8.6 Die beaufsichtigten Banken müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 29 Abs. 1 FINMAG). Darüber hinaus kann die FINMA eine Prüfung der beaufsichtigten Bank (nach Art. 24-28a FINMAG) selbst ausführen oder ausführen lassen. Sie kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze auch (grenzüberschreitende) direkte Prüfungen bei beaufsichtigten Banken im Ausland selber vornehmen oder durch Prüfgesellschaften bzw. beigezogene Prüfbeauftragte vornehmen lassen (Art. 43 Abs. 1 FINMAG).
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8.8 Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Gemäss Art. 40 FINMAG kann die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern, soweit die Informationen und die Akten ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen (lit. a), deren Bekannt- oder Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde (lit. b), oder sie mit den Zielen der Finanzmarktaufsicht oder mit deren Zweck nicht vereinbar ist (lit. c). Über Meinungsverschiedenheiten in der Zusammenarbeit zwischen der FINMA einerseits und Strafverfolgungsbehörden anderseits entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen einer der betroffenen Behörden (Art. 41 FINMAG).
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8.11 Die FINMA hat nach der Strafanzeige und Eröffnung der Strafuntersuchung weder eine aktualisierte Prüfung der beschuldigten Bank (nach Art. 24-28a FINMAG) oder einer ihrer ausländischen Zweigniederlassungen (Art. 43 FINMAG) angeordnet noch ein förmliches Aufsichtsverfahren (nach Art. 30-37 FINMAG) eingeleitet. Auch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung des angezeigten Sachverhaltes (nach Art. 36 FINMAG) erfolgte nicht. Nach den vorliegenden Akten beschränkte sich die FINMA (vorabklärungsweise) auf die aufsichtsrechtliche Einholung einer Auskunft bei der beschuldigten Bank nach Art. 29 Abs. 1 FINMAG. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung war nicht strafbewehrt. Das Gesetz sieht (in Art. 44-47 FINMAG) keine Straffolgen für verweigerte Auskünfte nach Art. 29 FINMAG vor. Ebenso wenig erfolgte verfügungsweise eine Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG oder Art. 292 StGB (vgl. BGE 140 II 384 E. 3.3.4 S. 392 f.). Die angezeigte Bank erstellte ein auf 9. Juli 2012 datiertes entsprechendes Memorandum zuhanden der FINMA.
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8.16 Nachdem die FINMA im Anschluss an die Auskunftseinholung per E-Mail (am 3. Juli 2012) keine weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die angezeigte Bank ergriffen oder in Aussicht gestellt hatte, eröffnete die BA am 29. August 2012 förmlich die Strafuntersuchung gegen die private Beschwerdegegnerin. Auch das in der Folge an die beschuldigte Bank adressierte Editionsbegehren der BA vom 25. August 2014 (betreffend das Memorandum vom 9. Juli 2012) war nicht strafbewehrt. Das Gleiche gilt für die von der BA gewährte Fristverlängerung betreffend Edition vom 10. September 2014. Nachdem die Bank dem Editionsbegehren nicht nachgekommen war, ordnete die BA die Beschlagnahmung der Unterlage zu Beweiszwecken an. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten vom 19. November 2014 stellte die BA eine Kopie des versiegelten Memorandums vom 9. Juli 2012 zwangsweise sicher. Die BA beantragt (auch im Verfahren vor Bundesgericht) die Entsiegelung der Unterlage.
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8.18.1 Sowohl in Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO als auch in Art. 7 Abs. 2 GwG wird die strafprozessuale Beschlagnahmung aller gesetzlich vorgeschriebenen Bankbelege bzw. entsprechender Dokumentationen ausdrücklich vorbehalten. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der Bank im Hinblick auf strafprozessuale Beweiserhebungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. dazu oben, E. 7.1.1-7.1.5). Weder die aufsichtsrechtliche Einladung (durch die FINMA) zur Auskunftserteilung vom 3. Juli 2012 noch das Editionsbegehren der BA vom 25. August 2014 erfolgten unter Androhung von Strafe (oder unzulässigem Zwang) im Weigerungsfall. Das streitige Memorandum vom 9. Juli 2012 lag ausserdem bereits seit längerer Zeit und im Zugriffsbereich der Bank vor, bevor die BA am 19. November 2014 diesbezüglich (in Form einer Hausdurchsuchung und Sicherstellung) gesetzeskonformen und subsidiären strafprozessualen Zwang ausübte. Auch aus der dargelegten grundrechtlichen Praxis zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. oben, E. 8.3) ergibt sich hier folglich kein absolutes Beweiserhebungsverbot.
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8.18.2 Über das Dargelegte hinaus kann offenbleiben, ob für eine strafprozessuale Verwertbarkeit behördlicher Befragungen aus einem Verwaltungsverfahren zusätzlich noch zu verlangen wäre, dass die verwaltungsprozessualen Befragungen streng nach den strafprozessualen Formvorschriften durchgeführt worden wären: Im vorliegenden Fall haben überhaupt keine verwaltungsprozessualen Befragungen (von Organen und Personal der beschuldigten Bank) durch eine Verwaltungsbehörde stattgefunden. Die FINMA hat gar kein förmliches Aufsichtsverfahren eröffnet, geschweige denn eine Untersuchung mit Befragungen durchgeführt oder durchführen lassen. Der von der beschuldigten Bank erbetene interne Bericht stützt sich (neben Bankdokumenten) ausschliesslich auf interne Privatanhörungen durch die Bank selbst. Diese privaten Hearings und Assessments unterstanden nicht dem öffentlichen Verfahrensrecht und schon gar nicht dem Strafprozessrecht.
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8.18.3 Bei strafrechtlich beschuldigten juristischen Personen, insbesondere bei Banken, welche den dargelegten Gesetzesvorschriften des GwG unterliegen, ist das Selbstbelastungsprivileg (im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Übrigen differenziert und restriktiv anzuwenden: Die Berufung auf dieses Grundrecht darf nicht dazu führen, dass der (in Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO und Art. 7 Abs. 2 GwG) gesetzlich vorgesehene strafprozessuale Zugriff auf Unterlagen, welche die beschuldigte Bank aufgrund der Geldwäschereigesetzgebung erstellen, aufbewahren und ausreichend dokumentieren muss, faktisch unterlaufen werden kann (BGE 140 II 384 E. 3.3.4 S. 392 f.; vgl. auch GUNTHER ARZT, Schutz juristischer Personen gegen Selbstbelastung, Juristenzeitung [JZ] 2003 S. 457 ff.; GÜNTER HEINE, Das kommende Unternehmensstrafrecht, ZStrR 121/2003 S. 24 ff., 43; derselbe, Praktische Probleme des Unternehmensstrafrechts, SZW 2005 S. 17 ff., 21 f.; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 70 zu Art. 13 VwVG; NADINE QUECK, Die Geltung des nemo-tenetur-Grundsatzes zugunsten von Unternehmen, Berlin 2005, S. 271 ff.).
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8.18.4 Für die Frage der Zulässigkeit einer strafprozessualen Entsiegelung sind die einschlägigen gesetzlichen Regeln von Art. 248 i.V.m. Art. 197 und Art. 264 StPO anwendbar. Zu prüfen bleibt, ob die von der beschuldigten Bank angerufenen Geheimnisschutzinteressen (Aussage-, Editions- und Zeugnisverweigerungsrechte der Bank bzw. ihrer Organe und Angestellen, Bankkundengeheimnis, allfällige Geschäftsgeheimnisse, Amtsgeheimnis usw.) im Lichte des Selbstbelastungsprivilegs zu einem Entsiegelungs- und Beschlagnahmehindernis führen. Dabei ist sowohl den schutzwürdigen Interessen von Betroffenen als auch dem Interesse an der strafprozessualen Wahrheitsfindung angemessen Rechnung zu tragen (zu sog. "Aussagedilemmatas" von Befragten in parallelen Verfahren vgl. auch GILLES BENEDICK, Die Aussagedilemma in parallelen Verfahren, AJP 20/2011 S. 169 ff.; GLESS, a.a.O., S. 723 ff.; ROTH, Jusletter, Rz. 35 ff.; SEILER, a.a.O., S. 11 ff.).
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9.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt (oder vorläufig sichergestellt) werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung (Art. 248 StPO) vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Nicht zu Beweiszwecken entsiegelt und beschlagnahmt werden dürfen Aufzeichnungen und Gegenstände in den Fällen von Art. 264 Abs. 1 StPO. Darunter fallen Unterlagen, die aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung stammen (lit. a), persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b), Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt vor schweizerischen Gerichten zugelassen und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d).
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9.3 Bei Beschuldigten besteht über die oben erörterten Fälle (von Art. 264 Abs. 1 StPO) hinaus kein (absolutes) Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot (Urteile des Bundesgerichtes 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 3.4-3.7; 1B_347/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 264 StPO; MARC ENGLER, ebenda, N. 8 zu Art. 113 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 42 f. zu Art. 113 StPO; ALAIN MACALUSO, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 16 f. zu Art. 113 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 f. zu Art. 113 StPO; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 55 zu Art. 248 StPO; s.a. BGE 140 II 393 E. 3.3.4 S. 392 f.). Sogar bei Personen, die sich auf ein Amts- oder ein Berufsgeheimnis (Art. 170 f. StPO) berufen könnten, bestünde im Übrigen kein Entsiegelungshindernis, wenn sie im untersuchten Sachzusammenhang selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO).
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9.5 Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte (gestützt auf ihr Selbstbelastungsprivileg) die Edition der fraglichen Unterlage (Memorandum vom 9. Juli 2012) verweigert. Daraufhin hat die Bundesanwaltschaft (in Übereinstimmung mit Art. 265 Abs. 4 StPO, Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO sowie Art. 7 Abs. 2 GwG) die Beweisunterlage mittels Beschlagnahmebefehl und Hausdurchsuchung zwangsweise sichergestellt. Das von der Beschuldigten im Entsiegelungsverfahren angerufene Aussage- und Editionsverweigerungsrecht bzw. das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs bilden nach dem Gesagten kein Entsiegelungshindernis im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 und Abs. 3 StPO. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob und inwiefern das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg (bzw. der "nemo tenetur"-Grundsatz) bei beschuldigten juristischen Personen, denen ein sogenanntes "Organisationsverschulden" (gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB) vorgeworfen wird, im Vergleich zu beschuldigten natürlichen Personen noch weiteren Einschränkungen zu unterwerfen wäre (Selbstbelastungsprivileg als Ausfluss der Menschenwürde bzw. der Unschuldsvermutung).
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Es kann offenbleiben, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin im Lichte von Art. 248 StPO überhaupt legitimiert wäre, Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte von Dritten als Entsiegelungshindernis anzurufen. Zwar geniessen auch andere (nicht selber beschuldigte) zeugnis- oder aussageverweigerungsberechtigte Personen ein Aussage- und Editionsprivileg im Umfang ihres Verweigerungsrechts (Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO). Ihre Rechtsstellung stimmt in diesem Punkt mit derjenigen von beschuldigten Personen und Unternehmen überein (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO), ebenso wie mit der Rechtsstellung von nicht beschuldigten Unternehmen, die sich durch eine Edition selbst derart belasten würden, dass sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO). Im vorliegenden Fall wurden jedoch keine zeugnis- oder aussageverweigerungsberechtigten Dritten zu strafprozessualen Beweisaussagen oder Editionen behördlich gezwungen. Vielmehr erfolgte die Sicherstellung und Siegelung eines unternehmensinternen Berichts, der sich unter anderem auf bankinterne informelle Privatbefragungen stützt. Diesbezüglich besteht kein strafprozessuales Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot:
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Die fraglichen internen Bankunterlagen sowie ihre strukturierte Zusammenfassung im Memorandum vom 9. Juli 2012 sind untersuchungsrelevant (vgl. oben, E. 7.1.1-7.1.5). Zudem unterliegen sie von Gesetzes wegen der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der Beschwerdegegnerin und dem strafprozessualen Zugriff der Strafbehörden (Art. 7 Abs. 1 und 2 GwG; Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA). Darüber hinaus kennt die StPO auch kein absolutes Entsiegelungs- oder Beschlagnahmeverbot von Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die allenfalls nach den Artikeln 168-169 StPO das Zeugnis verweigern könnten, also mit Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgrund persönlicher Beziehungen (Art. 168 StPO) oder mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz (bzw. zum Schutz ihnen nahestehender Personen, Art. 169 StPO) geltend machen. Auch solche Personen geniessen lediglich ein Aussage- und Editionsprivileg (im Umfang ihres Verweigerungsrechts) nach Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO. Sie dürfen daher zu strafprozessualen Beweisaussagen als Zeugen nicht gezwungen werden (Urteil des Bundesgerichtes 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 3.4-3.7; vgl. BENEDICK, a.a.O., S. 179; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9-12 zu Art. 265 StPO; LEMBO/JULEN BERTHOD, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 10-18 zu Art. 265 StPO). Im vorliegenden Fall wurde niemand zu einer strafprozessualen Edition gezwungen oder zu Beweisaussagen als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge.
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Das blosse Parteiinteresse einer beschuldigten juristischen Person, dass möglichst keine für sie (oder ihre verantwortlichen Organe und Angestellten) nachteiligen untersuchungsrelevanten Beweisunterlagen erhoben werden, begründet (über das Dargelegte hinaus) kein gesetzliches Beschlagnahmehindernis.
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