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30. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_104/2016 vom 21. Juni 2016 | |
Regeste |
Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO). | |
Sachverhalt | |
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Am 12. September 2014 beantragte X. die Durchführung des abgekürzten Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hiess den Antrag am 15. September 2014 gut und eröffnete am 16. September 2014 die Anklageschrift. Darin schlug sie vor, X. sei wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 800.- zu verurteilen. Am 29. September 2014 stimmte X. der Anklageschrift zu, worauf die Staatsanwaltschaft diese mit den Akten an das Bezirksgericht Kreuzlingen überwies.
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An der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2014 erklärte X., die Anklage sei grundsätzlich zum Urteil zu erheben. Gleichentags beschloss das Bezirksgericht, die Hauptverhandlung werde zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt. An der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2015 beantragte X., die Akten seien an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurückzuweisen.
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B. Am 17. Juni 2015 verurteilte das Bezirksgericht X. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von Fr. 800.-. Es auferlegte ihm eine Ersatzforderung von Fr. 1'200.- und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'010.-. Den amtlichen Verteidiger entschädigte es mit Fr. 6'548.25.
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C. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung von X. am 3. November 2015 ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil.
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D. X. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch, an welcher es die beschuldigte Person befragt und feststellt, ob diese den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt, und ob diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt. Wenn nötig befragt es auch die übrigen anwesenden Personen. Ein Beweisverfahren findet nicht statt (Art. 361 StPO). Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Das gerichtliche Bestätigungsverfahren ist einer der Schutzmechanismen dieses besonderen Verfahrens. Die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person ihre Zustimmung zur Anklageschrift widerruft, ist hinzunehmen, wenn sich das Gericht nicht persönlich davon überzeugen kann, dass sie den angeklagten Sachverhalt anerkennt (BGE 139 IV 233 E. 2.6).
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Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Akten übereinstimmt und ob die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich ![]() | 11 |
Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche dieser nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 233 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
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An der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer auf Frage des Bezirksgerichtspräsidenten bestätigt, die Anklageschrift zu kennen und damit einverstanden zu sein. Nach der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers habe dessen Verteidiger beantragt, die Anklage sei bezüglich Straftatbeständen und Sanktionen zum Urteil zu erheben, wobei es im Übrigen dem Gericht überlassen sei, die Angemessenheit der beantragten Freiheitsstrafe unter dem Aspekt der laufenden Entzugstherapie zu würdigen.
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Nach dem Vortrag der Verteidigung habe der Bezirksgerichtspräsident den Beschwerdeführer erneut nach seiner Meinung gefragt und darauf hingewiesen, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten beantragt werde, die allenfalls unter Fortführung der laufenden Entzugstherapie in Halbgefangenschaft verbüsst werden könne. Auf die Frage des Bezirksgerichtspräsidenten, ob die Strafsache mit dem Risiko einer höheren Strafe in das ordentliche Verfahren zurückzuweisen sei, habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er könne und müsse mit beidem leben.
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Erwägung 2.3 | |
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2.3.4 Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich der vorliegende Fall grundlegend vom Sachverhalt unterscheidet, der im von ihm ![]() | 19 |
2.4 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, er habe vor der Vorinstanz eingehende Überlegungen angestellt zu einer möglichen Weiterentwicklung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit habe sich die Vorinstanz höchstens am Rande befasst. Sofern diese Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen, sind sie ungeeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzutun. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, weshalb die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt waren und das erstinstanzliche Gericht die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift zum Urteil erheben durfte. (...)
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