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41. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_171/2016 vom 13. Juni 2016 | |
Regeste |
Art. 65 Abs. 1 StGB, Art. 358 ff. StPO; nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer Strafe; abgekürztes Verfahren. | |
Sachverhalt | |
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B. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau gelangte am 8. Juli 2015 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und beantragte, die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg ausgesprochene Freiheitsstrafe sei in eine stationäre Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB umzuwandeln. Gleichzeitig stellte es den Antrag, es sei durch das zuständige Gericht Sicherheitshaft anzuordnen.
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Am 11. Juli 2015 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau X. in Sicherheitshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 3. August 2015 ab.
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Das Bezirksgericht wies am 10. September 2015 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Änderung der Sanktion ab und ordnete die sofortige Haftentlassung von X. an.
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Dagegen meldete die Staatsanwaltschaft gleichentags beim Bezirksgericht Berufung an und stellte den Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft. Die Verfahrensleitung des Obergerichts verfügte am 16. September 2015, X. sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eine dagegen von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 8. Oktober 2015 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. In der Folge ordnete die Verfahrensleitung des Obergerichts am 13. Oktober 2015 Sicherheitshaft an.
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Am 8. Dezember 2015 hob das Obergericht den Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. September 2015 auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an.
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C. X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt in der Hauptsache, der Entscheid des Obergerichts vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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D. Obergericht und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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2.3 Die Neuanordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Nachgang an eine Strafe stellt einen Eingriff in die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache dar. Gemäss konstanter Rechtsprechung zur späteren Abänderung von Massnahmen (vgl. BGE 136 IV 156) ist daher auch hier zu prüfen, ob der nachträgliche Wechsel von der Strafe zu einer Massnahme unter dem Gesichtspunkt von "ne bis in idem" konventionskonform ist. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang im Urteil 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.8 auf Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verwiesen, wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten ![]() | 12 |
Für die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer reinen Strafe muss in jedem Fall verlangt werden, dass sich vor oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe - und damit nach der Rechtskraft des Urteils - neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, welche die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können. Tatsachen oder Beweismittel aber, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der Sperrwirkung von "ne bis in idem" nicht erneut eingebracht werden. Dies gilt losgelöst von der Frage, ob respektive unter welchen Voraussetzungen Art. 65 Abs. 1 StGB mit dem Grundsatz von "ne bis in idem" vereinbar ist. In der Literatur wird eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung bejaht. Nach HEER ist der nachträgliche Austausch einer reinen Strafe mit einer therapeutischen Massnahme im Verlaufe des Vollzugs nur nach den strafprozessualen Regeln über die Revision nach Art. 410 ff. StPO rechtlich zulässig. Deshalb lasse sich eine Abänderung des Sachurteils verfassungs- und konventionskonform einzig mit neuen Tatsachen begründen, die bereits zum damaligen Zeitpunkt vorlagen, oder mit einem neuen Gutachten, das den revisionsrechtlich massgebenden qualifizierten Anforderungen genügt (HEER, Kommentar Strafrecht, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 65 StGB; vgl. auch GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 2006, § 9 N. 31 f.; CHRIS LEHNER, Nachträgliche Anordnung stationärer ![]() | 13 |
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Das abgekürzte Verfahren wird in Art. 358-362 StPO geregelt. Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt (Art. 358 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift enthält unter anderem das Strafmass, allfällige Massnahmen und den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten (Art. 360 Abs. 1 lit. b, c und h StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich (Art. 360 Abs. 2 StPO). In der Hauptverhandlung findet kein Beweisverfahren statt (Art. 361 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO). Die beschränkte Rechtsmittelmöglichkeit hängt mit dem summarischen Charakter des abgekürzten Verfahrens zusammen. Da die Parteien der Anklageschrift im Wissen um die Folgen zustimmen, ist die Beschränkung der Berufungsgründe rechtsstaatlich akzeptabel (BGE 139 IV 233 E. 2.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
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2.5 Während informelle Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten seit jeher bekannt sind, schaffen die Art. 358-362 StPO die gesetzliche Grundlage für ein abgekürztes Verfahren, das im Wesentlichen auf der zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem getroffenen Absprache beruht. Der Bundesrat ![]() | 16 |
2.6 Die in der Lehre formulierten Bedenken zeigen auf, dass die mit dem abgekürzten Verfahren verfolgte effiziente Verfahrenserledigung mit einer Abkehr von mehreren Prinzipien des Strafprozessrechts einhergeht. Diverse Absicherungsmechanismen werden zugunsten einer effizienten Verfahrenserledigung zurückgestellt. Die Parteien erklären sich nicht nur mit dem abgekürzten Verfahren und dem Schuldspruch einverstanden, sie verzichten auch auf eine Reihe von Verfahrensrechten (MARC THOMMEN, Kurzer Prozess - fairer Prozess?, 2013, S. 191 und 195). Damit kann der Beschuldigte, der sich auf ein abgekürztes Verfahren einlässt, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht mit einem Beschuldigten gleichgestellt werden, der nach einem ordentlichen Verfahren das Urteil akzeptiert und auf ein Rechtsmittel verzichtet. Das abgekürzte ![]() | 17 |
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2.8 Der Beschwerdeführer unterstreicht, er habe auf eine umfassende gerichtliche Beurteilung und auf ein uneingeschränktes Rechtsmittel verzichtet, weshalb er auf das ausgehandelte Urteil habe vertrauen dürfen. Dieser Einwand erscheint unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) berechtigt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete dem Beschwerdeführer eine Anklageschrift, die keine therapeutische Behandlung vorsah. Indem der Beschwerdeführer ihr (unwiderruflich) zustimmte, durfte er nach Treu und Glauben annehmen, dass die Sanktion nicht im Sinne von Art. 65 StGB geändert wird (vgl. zum Grundsatz von Treu und Glauben BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f. mit Hinweisen). Die therapeutische Massnahme war nicht Gegenstand der akzeptierten Anklageschrift. Ordnet hingegen bereits der Sachrichter eine Massnahme an, impliziert dies eine spätere Änderung im Verlauf des Vollzugs. Deshalb präsentierte sich die Sache allenfalls anders, wären im abgekürzten Verfahren therapeutische Massnahmen thematisiert, in die Anklageschrift aufgenommen und zum Urteil erhoben worden, was mit Blick auf den Gesetzeswortlaut grundsätzlich nicht ausgeschlossen zu sein scheint (vgl. Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO). Nach GREINER/JAGGI ist eine entsprechende Anordnung mit grösster Zurückhaltung möglich (GREINER/JAGGI, in: Basler Kommentar, Schweizerische ![]() | 19 |
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Es zeigt sich somit, dass Staatsanwaltschaft und Gericht zum Zeitpunkt des Urteils im abgekürzten Verfahren die Frage nach dem Erfordernis einer allfälligen therapeutischen Massnahme durchaus in Erwägung gezogen hatten. Im Interesse einer vereinfachten Verfahrenserledigung hatten sie damals darauf verzichtet, der Frage näher nachzugehen und eine sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen.
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Erst nachdem der Beschwerdeführer die mit dem Urteil im abgekürzten Verfahren vom 15. August 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe praktisch vollständig verbüsst hatte, stellte die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2015, vier Tage vor Ablauf der Strafe, gestützt auf ein bei der Psychiatrischen Klinik Königsfelden inzwischen eingeholtes Gutachten vom 25. Juni 2015 ein Gesuch um Umwandlung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in eine stationäre therapeutische Massnahme. Im angefochtenen Urteil findet sich kein Hinweis darauf, weshalb dieses Gutachten erst kurz vor Beendigung des Strafvollzugs, nicht aber schon während der ordentlichen Strafuntersuchung und damit vor dem Urteil im abgekürzten Verfahren eingeholt wurde.
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Beim Gutachten vom 25. Juni 2015 handelt es sich zwar um ein neues Beweismittel. Es beschlägt aber eine Thematik, die bereits Gegenstand der Verhandlungen um das abgekürzte Verfahren gebildet hatte. Sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch dem Gericht war zum Zeitpunkt des Urteils vom 15. August 2013 bekannt, dass sich ![]() | 23 |
Der vorinstanzliche Entscheid verstösst gegen den Grundsatz "ne bis in idem" und das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen verletzt das Fairnessprinzip. Über die Gründe, die zur Einigung im abgekürzten Verfahren geführt hatten, kann zwar nur spekuliert werden. Es bestehen indessen gewichtige Gründe für die Annahme, dass die dem Beschwerdeführer damals in Aussicht gestellte Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ein wesentliches Motiv für seine Einwilligung in das abgekürzte Verfahren war. In diesem Vertrauen ist er zu schützen, so dass nicht im Rahmen eines nachträglichen Verfahrens auf die damaligen, in Kenntnis der massgebenden Fakten unterlassenen Abklärungen zurückgekommen werden darf. (...)
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