BGE 142 IV 383 | |||
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52. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen X. (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_437/2016 vom 22. September 2016 | |
Regeste |
Einstellung des Verfahrens; akzessorische und selbstständige Einziehung (Art. 320 Abs. 2 Satz 2, Art. 329 Abs. 4 Satz 2 und Art. 376 StPO; Art. 70 StGB); Einziehung gegen eine juristische Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat. | |
Sachverhalt | |
A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz erhob am 22. August 2014 bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Anklage gegen X. wegen mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Schwyz und wegen vorsätzlicher Übertretung des (eidgenössischen) Heilmittelgesetzes. X. wurde vorgeworfen, er habe als Zahntechniker und Zahnprothetiker in der Zeit vom 28. Juli 2010 bis zum 9. Oktober 2011 bewilligungspflichtige Tätigkeiten ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt und am 9. September 2011 einem Kunden zwei rezeptpflichtige Heilmittel abgegeben, ohne dazu berechtigt zu sein (siehe auch Urteil 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 27. Juli 2010).
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B.
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B.a Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz sprach X. mit Urteil vom 23. Oktober 2014 vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das kantonale Gesundheitsgesetz (Anklageziffern 1.5, 1.26, 1.28 und 1.64) und vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Heilmittelgesetzes (Anklageziffer 2) frei und stellte das Verfahren betreffend die übrigen Anklageziffern zufolge Verjährung ein. Den Antrag der Staatsanwaltschaft Innerschwyz, den widerrechtlich erzielten Gewinn einzuziehen, wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. Sie ordnete an, dass die beschlagnahmten Patientenakten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unbelastet X. herausgegeben werden.
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Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft Berufung und X. Anschlussberufung.
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B.b Das Kantonsgericht Schwyz sprach X. mit Urteil vom 7. März 2016 in der Anklageziffer 1.5 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das kantonale Gesundheitsgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 100.-. Es sprach ihn in den Anklageziffern 1.26, 1.28, 1.64 und 2 frei und stellte in den übrigen Anklageziffern das Verfahren zufolge Verjährung ein. Es ordnete an, dass die Beschlagnahme der Patientenakten bis zum rechtskräftigen Entscheid über eine allfällige Vermögenseinziehung aufrechterhalten bleibe und die Patientenakten nach Eintritt der Rechtskraft eines diesbezüglichen Entscheids unbelastet X. herauszugeben seien.
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C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, es sei bei X. ein widerrechtlich erzielter Gewinn von CHF 4'400.- einzuziehen und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Untersuchungsverfahrens einem Entscheid im selbstständigen Einziehungsverfahren vorzubehalten.
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X. beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht Schwyz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil insofern auf, als darin für die Einziehung auf ein selbstständiges Einziehungsverfahren verwiesen wird.
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Aus den Erwägungen: | |
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2.1 Ein selbstständiges Einziehungsverfahren ist mithin durchzuführen, wenn ausserhalb des Strafverfahrens über die Einziehung zu entscheiden ist. Dies ist der Fall, wenn aus irgendwelchen Gründen kein Strafverfahren stattfindet. Ein Strafverfahren wird etwa dann nicht durchgeführt, wenn die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 StPO die Nichtanhandnahme verfügt, beispielsweise weil Verfahrenshindernisse bestehen, wozu die Verjährung der Straftat gehört. Führt die Staatsanwaltschaft hingegen eine Untersuchung durch (Art. 311 ff. StPO), so findet ein Strafverfahren statt und fällt ein selbstständiges Einziehungsverfahren im Sinne von Art. 376 StPO ausser Betracht. Verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) beispielsweise wegen des Prozesshindernisses (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) der Verjährung, so hat sie in der Einstellungsverfügung über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden. Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung die Einziehung anordnen "kann", ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Einziehung fakultativ wäre. Vielmehr steht der Staatsanwaltschaft die Kompetenz zu, in der Einstellungsverfügung über die Einziehung zu befinden, und die Staatsanwaltschaft muss die Einziehung in der Einstellungsverfügung anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage (Art. 324 ff. StPO), so prüft die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts unter anderem, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO), wozu beispielsweise die Verjährung zählt. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, beispielsweise weil ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 StPO). Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar (Art. 329 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Gericht hat somit darüber zu entscheiden, ob Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen sind. Es hat mithin, auch wenn es das Verfahren zufolge Verjährung der eingeklagten Handlungen einstellt, zu prüfen, ob die eingeklagten Handlungen tatbestandsmässig und rechtswidrig sind und ob die beschuldigte Person dadurch Vermögenswerte erlangt hat. Dies ergibt sich nach den zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin aus Art. 329 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO. Gegebenenfalls sind die Vermögenswerte einzuziehen. Dass das Gericht im Strafverfahren zufolge Verjährung nicht prüfen muss, ob der Beschuldigte sich durch die eingeklagten Handlungen strafbar gemacht hat, ändert nichts daran, dass ein Strafverfahren stattgefunden hat. Daher ist die Konstellation, dass im Sinne von Art. 376 StPO "ausserhalb eines Strafverfahrens" über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist, nicht gegeben und bleibt deshalb kein Raum für ein selbstständiges Einziehungsverfahren. Hinzu kommt, dass das Einziehungsverfahren nicht ohne Not von einem pendenten Strafverfahren abgekoppelt werden sollte, da primär im Strafverfahren darüber zu befinden ist, ob die fraglichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind (Urteile 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.2; 6B_733/2011 vom 5. Juni 2012 E. 3.1).
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Erwägung 2.2 | |
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2.3 Allerdings fiel der Gewinn aus den allenfalls tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Behandlungen, welche der Beschwerdegegner durchführte, nicht diesem, sondern der Y. AG zu, für welche der Beschwerdegegner tätig war. Weder die kantonalen Instanzen noch die Beschwerdeführerin setzen sich mit diesem Umstand auseinander. Da die Vermögenswerte der Y. AG zuflossen, muss sich das Einziehungsverfahren grundsätzlich gegen die Y. AG als Direktbegünstigte richten (siehe dazu ausführlich SIMONE NADELHOFER DO CANTO, Vermögenseinziehung bei Wirtschafts- und Unternehmensdelikten, 2008, S. 164 ff., 182 ff.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner zu 80 % an der Y. AG beteiligt war und dass sein Einkommen aus den Gewinnen der Y. AG herrührte und er somit davon profitierte. Dass eine allfällige Einziehung zulasten der Y. AG anzuordnen wäre, bedeutet jedoch nicht, dass gegen diese ein selbstständiges Einziehungsverfahren gemäss Art. 376 ff. StPO durchzuführen sei. Die Abschöpfung deliktisch erlangter Vermögenswerte beim Unternehmen wird entweder akzessorisch im Strafverfahren gegen den Täter, der für das Unternehmen gehandelt hat, angeordnet oder, wenn ein solches Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann, im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens gegen das Unternehmen (NADELHOFER DO CANTO, a.a.O., S. 165). Die Voraussetzung gemäss Art. 376 StPO, wonach ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung zu entscheiden ist, war vorliegend nicht erfüllt. Denn es konnte gegen die für die juristische Person handelnde natürliche Person, d.h. gegen den Beschwerdegegner, ein Strafverfahren durchgeführt werden.
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2.5 Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Vermögenswerte einzuziehen sind. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei beim Beschwerdegegner ein widerrechtlich erzielter Gewinn von CHF 4'400.- einzuziehen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. (...)
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