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16. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 | |
Regeste |
Art. 358 ff. und Art. 410 ff. StPO; Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils. | |
Sachverhalt | |
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B. X. reichte am 9. Dezember 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch ein. Das Obergericht trat am 13. April 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein und wies ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab.
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D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
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3.2.1 Das abgekürzte Verfahren wird in Art. 358-362 StPO geregelt. Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt (Art. 358 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift enthält unter anderem das Strafmass und den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten (Art. 360 Abs. 1 lit. b und h StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich (Art. 360 Abs. 2 StPO). In der Hauptverhandlung findet kein Beweisverfahren statt (Art. 361 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das ![]() | 7 |
Das abgekürzte Verfahren beruht im Wesentlichen auf der zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem getroffenen Absprache. Das Bundesgericht verwies auf rechtsstaatliche Bedenken, welche in der Expertenkommission "Vereinheitlichung des Strafprozessrechts" wie auch in der herrschenden Lehre geäussert werden, und liess die Frage offen, ob eine Revision des Urteils im abgekürzten Verfahren aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel generell ausgeschlossen ist (BGE 142 IV 307 E. 2.7 S. 313).
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3.2.2 In der Lehre gehen die Meinungen zur Zulässigkeit der Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils auseinander. Eine Revision gestützt auf neue Tatsachen oder Beweismittel wird mehrheitlich ausgeschlossen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts[nachfolgend: Handbuch], 2. Aufl. 2013,N. 1389 und 1587 Fn. 367; derselbe, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar[nachfolgend: Praxiskommentar], 2. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 362 StPO; JOSITSCH/BISCHOFF, Das abgekürzte Verfahren [...], in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 433;MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar], 2. Aufl. 2014,N. 32 zu Art. 410 StPO; GREINER/JAGGI, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 360 und N. 53 zu Art. 362 StPO; CHARLOTTE WIESER, Kritische Anmerkungen zum abgekürzten Verfahren gemäss Art. 385 ff. VE StPO, BJM 2003 S. 9; DONATSCH/CAVEGN, Ausgewählte Fragen zum Beweisrecht nach der schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 126/2008 S. 163; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl. 2011, N. 1607; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] [nachfolgend: Zürcher StPO-Kommentar], 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 362 StPO). Demgegenüber sind einzelne Autoren derAuffassung, dass die Revision gegen Entscheide im abgekürzten Verfahren gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel zulässig sei (THOMAS FINGERHUTH, Zürcher StPO-Kommentar, a.a.O., N. 21 zu Art. 410 StPO; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 362 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de ![]() | 9 |
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3.2.4 Nach Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO enthält die Anklageschrift den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur ![]() | 11 |
Die bundesrätliche Botschaft hält fest, mit der Berufung könne nur gerügt werden, es fehle an der Zustimmung zur Anklageschrift oder das Urteil decke sich nicht mit dieser. Verwehrt sei etwa die Rüge, der Sachverhalt sei nicht erwiesen. Eine spätere Revision sei ausgeschlossen. Die beschuldigte Person könne also nicht nachträglich ein Beweismittel vorbringen, das sie angeblich entlastet (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1297 Ziff. 2.8.3; ebenso der Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 235). Die Tragweite der Rechtsmittelmöglichkeiten war auch Gegenstand der parlamentarischen Beratungen. In den Voten der Beratung im Nationalrat wurde festgehalten, dass die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ausgeschlossen sei (Voten Nationalrätin Anita Thanei [AB 2007 N 1027], Nationalrätin Vreni Hubmann [AB 2007 N 1029] und Bundesrat Christoph Blocher [AB 2007 N 1031]), worauf der Antrag angenommen wurde (AB 2007 N 1031).
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Die Botschaft des Bundesrates enthält demnach den Hinweis, dass es nicht möglich ist, nachträglich im Rahmen der Revision entlastende Beweismittel vorzubringen. Dieser Wille des Gesetzgebers spiegelt sich im Gesetzeswortlaut wider. Die Passagen in der Botschaft (wonach eine Revision ausgeschlossen sei und die beschuldigte ![]() | 13 |
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Entgegen dem Wortlaut von Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO ist mit der einhelligen Lehre davon auszugehen, dass bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren ein Revisionsgrund vorliegt (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO). Dass der Gesetzgeber solches ausschliessen wollte, kann nicht sein. Gleiches gilt bei schwerwiegenden Willensmängeln. Können solche Gründe im Rahmen der eingeschränkten Berufung vorgebracht werden, sind sie auch als Revisionsgründe zuzulassen. In diesem Sinne sind Beweismittel zur Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens (Art. 362 Abs. 5 StPO) zulässig. Dies widerspricht weder Sinn und Zweck des abgekürzten Verfahrens noch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - dem Willen des Gesetzgebers.
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Anders verhält es sich bei neuen Tatsachen und Beweismitteln. Sie sind gestützt auf den Gesetzeswortlaut als Revisionsgründe ![]() | 16 |
Nicht näher zu prüfen ist, ob die Revision eines Urteils im abgekürzten Verfahren aufgrund eines unverträglichen Widerspruchs mit einem späteren Entscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zulässig ist (bejahend: JEANNERET/KUHN, a.a.O., N. 17083; KAUFMANN, a.a.O., S. 156; SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 362 StPO; FINGERHUTH, a.a.O., N. 21 zu Art. 410 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 39 zu Art. 362 StPO). Gleiches gilt für die in der Lehre teilweise aufgeworfene Frage, ob neue Beweismittel zur Schuldfähigkeit zulässig sind (vgl. E. 3.2.2 hievor).
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3.4 Im Zusammenhang mit ihrer im September 2014 gegebenen Zustimmung zur Anklageschrift behauptet die Beschwerdeführerin wiederholt eine "Störung der Willensbildung". Habe sie einem für sie ![]() | 20 |
Diese nicht substanziierte Argumentation dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin führt ihre Zustimmung offensichtlich nicht auf eine Täuschung oder Drohung zurück. Zudem hält sie ausdrücklich fest, sich nicht in einem Irrtum befunden zu haben. Soweit sie mit ihren Ausführungen implizit ihre Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) in Frage stellen und damit ihre Prozessfähigkeit (Art. 106 StPO) thematisieren wollte, legt sie die Umstände einer allenfalls behaupteten Urteilsunfähigkeit nicht näher dar (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine solche stünde zudem mit der Tatsache, dass sie zur selben Zeit ihren Beruf als Ärztin (wenn auch in beschränktem Umfang) auszuüben in der Lage war, im Widerspruch. Im Übrigen steht hier nicht in Frage, ob die akzeptierte Anklageschrift wie behauptet nachteilig und unausgewogen ausfiel. Selbst wenn dies der Fall wäre, liesse dies nicht auf eine Urteilsunfähigkeit schliessen. Die Frage nach der Urteilsfähigkeit soll nicht zu einer Inhaltskontrolle des rechtlichen Verhaltens werden (BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 5. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 16 ZGB).
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3.5 Indem die Vorinstanz Revisionsgründe verneint, verletzt sie kein Bundesrecht. Sie tritt gestützt auf Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht ein. Bei der vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Eine Bundesrechtsverletzung macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht geltend, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. (...)
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