BGE 143 IV 151 | |||
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20. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_1/2017 vom 6. März 2017 | |
Regeste |
Art. 69, 365 Abs. 1, 390 Abs. 5 und 393 ff. StPO; Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. | |
Sachverhalt | |
A. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X. am 11. März 2008 zweitinstanzlich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der Massnahme auf.
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Die stationäre therapeutische Behandlung wurde in der Folge jeweils um drei Jahre verlängert, letztmals am 25. Juni 2014 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland.
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Das Obergericht wies eine gegen den Entscheid vom 25. Juni 2014 erhobene Beschwerde am 30. September 2014 ab.
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Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von X. am 3. September 2015 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1021/2014 vom 3. September 2015, publiziert in BGE 141 IV 396).
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B. Das wieder mit der Sache befasste Obergericht wies den Antrag von X. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug des Gutachters am 11. November 2015 ab. Am 15. März 2016 wies das Obergericht die Beschwerde von X. ab und bestätigte die durch die erste Instanz angeordnete Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre.
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Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von X. am 26. Mai 2016 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den obergerichtlichen Entscheid erneut auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug des psychiatrischen Gutachters und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016).
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C. Das wieder mit der Sache befasste Obergericht wies den Antrag von X. auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 6. Dezember 2016 ab. Am 22. Dezember 2016 wies das Obergericht die Beschwerde von X. ab und bestätigte die durch die erste Instanz angeordnete Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre.
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D. X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt in der Hauptsache, die Beschlüsse des Obergerichts vom 6. Dezember 2016 und 22. Dezember 2016 seien aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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E. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete innert erstreckter Frist auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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2.4 Die Vorinstanz führte am 12. Dezember 2016 eine mündliche Verhandlung durch. Sie schloss die Öffentlichkeit (inkl. Medien) mit dem Hinweis aus, das Beschwerdeverfahren sei nicht öffentlich. Dieser blosse Hinweis der Vorinstanz auf das grundsätzlich nicht öffentliche Beschwerdeverfahren greift zu kurz. Bedarf das Verfahren aufgrund der Tragweite der Entscheidung einer mündlichen Verhandlung, liegt es auf der Hand und bestehen mit Blick auf die in der Lehre geäusserten Meinungen keine Zweifel, dass mit der Durchführung einer Verhandlung die Justizöffentlichkeit einhergeht.
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Gemäss Art. 69 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich (Abs. 1). Nicht öffentlich sind das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts (Abs. 3 lit. c StPO). Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich (Abs. 4). Damit setzt die Strafprozessordnung das in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit um (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 43 ff. zu Art. 30 BV). Für die Bürger soll ersichtlich sein, wie die Richter die ihnen vom jeweiligen Wahlkörper übertragene Verantwortung wahrnehmen, und der Grundsatz der publikumsöffentlichen Verhandlung dient ganz allgemein einer transparenten Justiztätigkeit und Rechtsfindung (BGE 141 I 211 E. 3.3.1.1 S. 215 mit Hinweis). Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133 mit Hinweisen).
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In den Verfahren nach Art. 363 ff. StPO entscheidet das Gericht gestützt auf die Akten. Es kann auch eine Verhandlung anordnen (Art. 365 Abs. 1 StPO). Ebenso kann im grundsätzlich schriftlichen Beschwerdeverfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Findet eine Verhandlung statt, ist diese grundsätzlich öffentlich durchzuführen (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 29 zu Art. 59 BGG). Aufgrund der Bedeutung der Justizöffentlichkeit kann es keinen Unterschied machen, ob im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt wird. Ordnet das Gericht in einem schriftlichen Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO eine Verhandlung an, wird sie nach den Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StPO geführt (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 390 StPO), welche Bestimmung die Öffentlichkeit der Verhandlung statuiert. Im gleichen Sinne hält SCHMID fest, gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO könne die Rechtsmittelinstanz eine mündliche, publikumsöffentliche Verhandlung ansetzen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013 [nachfolgend: Handbuch], N. 1486).Die bundesrätliche Botschaft hält fest, eine mündliche Verhandlung sei gestützt auf die genannte Bestimmung etwa anzusetzen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse bestehe (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1310 Ziff. 2.9.1). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der Bundesrat bei der Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO den Öffentlichkeitsgrundsatz vor Augen hatte. Betreffend den im Kapitel über die selbständigen nachträglichen Entscheide aufgeführten und im Wesentlichen gleichlautenden Art. 365 Abs. 1 StPO wird in der Literatur ebenso festgehalten, gestützt auf Art. 365 Abs. 1 StPO sei eine mündliche, publikumsöffentliche Verhandlung durchzuführen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N. 1394; derselbe, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 365 StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 365 StPO; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung[StPO], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 365 StPO).Mithin ist das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO grundsätzlich nur deshalb und nur insoweit nicht öffentlich, als es schriftlich durchgeführt wird (PASCAL MAHON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 25 zu Art. 69 StPO). (...)
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