BGE 143 IV 297 | |||
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37. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen X. (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_841/2016 vom 7. Juni 2017 | |
Regeste |
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs. | |
Sachverhalt | |
1 | |
B. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach X. am 15. Januar 2015 der mehrfachen falschen Anschuldigung, des gewerbsmässigen (teilweise versuchten) Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hehlerei, der Veruntreuung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung sprach es ihn frei. Das Regionalgericht verurteilte X. zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 344 Tagen. Zudem verpflichtete es ihn zur Leistung mehrerer Schadenersatzzahlungen.
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Das Obergericht des Kantons Bern hob am 15. Dezember 2015 den Schuldspruch der Veruntreuung (begangen an einem Fahrzeug) auf und sprach X. diesbezüglich der unrechtmässigen Aneignung schuldig. Es bestätigte den Schuldspruch der Hehlerei (begangen an einem Laptop). Im Berufungsverfahren unangefochten blieben unter anderem der Schuldspruch der mehrfachen falschen Anschuldigung, des gewerbsmässigen (teilweise versuchten) Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei (begangen an einem Bagger), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz. Das Obergericht erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 344 Tagen.
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C. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und X. im Sinne des Regionalgerichts schuldig zu sprechen. Die Freiheitsstrafe sei auf 6 ½ Jahre festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. X. und das Obergericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
1. Streitgegenstand bildet die Verurteilung von X. (Beschwerdegegner) wegen unrechtmässiger Aneignung. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus. Der Beschwerdegegner und eine weitere Person suchten Anfang Juli 2011 die Garage A. (nachfolgend: Garage) auf, wo sich der Beschwerdegegner für einen Dodge Ram interessierte. Der Beschwerdegegner gab als Leasingnehmerin die Firma B. GmbH an, deren Geschäftsführer wenig später die Verträge unterzeichnete. Am 14. Juli 2011 holte der Beschwerdegegner das Fahrzeug ab. In der Folge wurde es mehrheitlich von ihm gelenkt. Der Beschwerdegegner besorgte den Unterhalt und kam für die Verkehrsabgaben sowie Versicherungsprämien auf.
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Am 8. November 2011 löste die Leasinggeberin C. AG den Leasingvertrag auf und ordnete die Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 11. November 2011 an. Kurz vor Fristablauf wurde das Fahrzeug am 10. November 2011 auf die D. GmbH eingelöst (und später bis zur Sicherstellung nochmals viermal weiterverkauft). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdegegner auf diese Weise über das Fahrzeug verfügte. Offengelassen wurde, ob der Beschwerdegegner den Dodge Ram direkt der D. GmbH oder einer anderen Person übertrug.
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Nach den vorinstanzlichen Feststellungen handelte es sich bei der B. GmbH um eine Mantelgesellschaft ohne wirtschaftliche Tätigkeit. Ihr einziger Zweck war, als "unverdächtige Bestellerin" ihren Namen für die rechtskräftig beurteilten Betrugsdelikte zur Verfügung zu stellen.
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1.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch der unrechtmässigen Aneignung und stellt sich auf den Standpunkt, die inkriminierte Tat betreffend das Fahrzeug Dodge Ram sei als Veruntreuung zu qualifizieren. Der Leasingvertrag sei zwischen der C. AG als Leasinggeberin und der B. GmbH als Leasingnehmerin abgeschlossen worden. Diese sei hingegen eine blosse Mantelgesellschaft, die nur auf dem Papier existiert und als "unverdächtige Leasingnehmerin" gedient habe. Der Beschwerdegegner habe das Fahrzeug ausgesucht, sich um die Formalitäten gekümmert, die schriftlichen Verträge dem Geschäftsführer der B. GmbH zur Unterschrift vorgelegt, den Wagen auf deren Namen eingelöst, das Fahrzeug bei der Garage abgeholt, zumindest die erste Leasingrate bezahlt und als Einziger das Fahrzeug benutzt. Nur der Beschwerdegegner allein habe den Gewahrsam über den Dodge Ram erlangt. Er habe gegenüber der Garage faktisch für die B. GmbH gehandelt. Zumindest habe er den Anschein erweckt, dass er dazu berechtigt gewesen sei. Die Garage, handelnd für die Leasinggeberin, habe dem Beschwerdegegner das Fahrzeug anvertraut. Unerheblich sei, dass der Beschwerdegegner nicht bei der B. GmbH angestellt gewesen sei.
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Indem das Fahrzeug dem Beschwerdegegner von der Garage überlassen wurde, erhielt er darüber Verfügungsmacht und wurde ihm der Dodge Ram anvertraut. Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches (nicht rechtliches) Verhältnis (vgl. HANS ERNI, Die Veruntreuung, 1943, S. 21 f.; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 75 ff. zu Art. 138 und N. 12 ff. zu Art. 139 StGB). Da der Beschwerdegegner das Fahrzeug vorgängig auswählte, die Verträge dem Geschäftsführer der B. GmbH zur Unterschrift unterbreitete, das Fahrzeug in Empfang nahm und das Übergabeprotokoll wiederum vom besagten Geschäftsführer unterzeichnen liess, liegt es nahe, dass der Beschwerdegegner im Namen der B. GmbH auftrat. Darauf braucht aber nicht näher eingegangen zu werden, ebenso wenig, ob die B. GmbH einzig aus Gründen der Kreditwürdigkeit vorgeschoben wurde (dass die Treugeberin im Übrigen getäuscht wurde, stellt die Vorinstanz nicht fest). So oder anders wurde das Fahrzeug dem Beschwerdegegner zur Benutzung überlassen. Unerheblich ist, dass der Beschwerdegegner nicht Vertragspartei des Leasingvertrags war. Ob der Täter die Sache vom Verletzten selbst (hier die C. AG durch die Garage) oder von einem Dritten (hier die B. GmbH) erhielt, ist für die strafrechtliche Beurteilung nicht wesentlich (BGE 118 IV 32 E. 2a S. 33 mit Hinweisen). Nahm der Beschwerdegegner den Dodge Ram in der ersten Variante für die B. GmbH in Gewahrsam, wurde er ihm anvertraut (BGE 72 IV 150 E. 1 S. 153). In Bezug auf die zweite Variante kann der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Leasingnehmerin das Fahrzeug dem Beschwerdegegner nicht habe anvertrauen können, weil er nicht Angestellter der Gesellschaft gewesen sei, nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung genügt ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 28 mit Hinweisen). Die vertragliche Regelung zwischen der Leasinggeberin und der Leasingnehmerin, wonach das geleaste Fahrzeug nicht beliebigen Dritten, sondern nur Angestellten mit einem gültigen Fahrausweis überlassen werden darf, hat hier keine Bedeutung. Mithin ist irrelevant und hat im Übrigen auf den Unrechtsgehalt der inkriminierten Handlung keinerlei Einfluss, ob die B. GmbH dem Beschwerdegegner das Fahrzeug erlaubterweise oder in Missachtung vertraglicher Bestimmungen übergab, bevor dieser seine Treuepflichten verletzte und wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügte. Ebenso wenig könnte gestützt auf die von der Vorinstanz zitierte allgemeine Vertragsbedingung ein Anvertrauen verneint werden mit dem Hinweis, der fragliche Angestellte der Leasingnehmerin verfüge über keinen gültigen Fahrausweis.
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Der Dodge Ram war dem Beschwerdegegner anvertraut. Im Übrigen stimmt die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB überein. Beim Dodge Ram handelte es sich um eine im Eigentum der Leasinggeberin stehende und deshalb für den Beschwerdegegner fremde bewegliche Sache. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdegegner wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügte ("Aneignung") sowie vorsätzlich und mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelte. Indem die Vorinstanz die Tat des Beschwerdegegners nicht als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert, verletzt sie Bundesrecht. (...)
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