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37. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen X. (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_841/2016 vom 7. Juni 2017 | |
Regeste |
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs. | |
Sachverhalt | |
1 | |
B. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach X. am 15. Januar 2015 der mehrfachen falschen Anschuldigung, des ![]() | 2 |
Das Obergericht des Kantons Bern hob am 15. Dezember 2015 den Schuldspruch der Veruntreuung (begangen an einem Fahrzeug) auf und sprach X. diesbezüglich der unrechtmässigen Aneignung schuldig. Es bestätigte den Schuldspruch der Hehlerei (begangen an einem Laptop). Im Berufungsverfahren unangefochten blieben unter anderem der Schuldspruch der mehrfachen falschen Anschuldigung, des gewerbsmässigen (teilweise versuchten) Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei (begangen an einem Bagger), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz. Das Obergericht erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 344 Tagen.
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C. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und X. im Sinne des Regionalgerichts schuldig zu sprechen. Die Freiheitsstrafe sei auf 6 ½ Jahre festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. X. und das Obergericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
1. Streitgegenstand bildet die Verurteilung von X. (Beschwerdegegner) wegen unrechtmässiger Aneignung. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus. Der Beschwerdegegner und eine weitere ![]() | 7 |
Am 8. November 2011 löste die Leasinggeberin C. AG den Leasingvertrag auf und ordnete die Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 11. November 2011 an. Kurz vor Fristablauf wurde das Fahrzeug am 10. November 2011 auf die D. GmbH eingelöst (und später bis zur Sicherstellung nochmals viermal weiterverkauft). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdegegner auf diese Weise über das Fahrzeug verfügte. Offengelassen wurde, ob der Beschwerdegegner den Dodge Ram direkt der D. GmbH oder einer anderen Person übertrug.
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Nach den vorinstanzlichen Feststellungen handelte es sich bei der B. GmbH um eine Mantelgesellschaft ohne wirtschaftliche Tätigkeit. Ihr einziger Zweck war, als "unverdächtige Bestellerin" ihren Namen für die rechtskräftig beurteilten Betrugsdelikte zur Verfügung zu stellen.
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1.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch der unrechtmässigen Aneignung und stellt sich auf den Standpunkt, die inkriminierte Tat betreffend das Fahrzeug Dodge Ram sei als Veruntreuung zu qualifizieren. Der Leasingvertrag sei zwischen der C. AG als Leasinggeberin und der B. GmbH als Leasingnehmerin abgeschlossen worden. Diese sei hingegen eine blosse Mantelgesellschaft, die nur auf dem Papier existiert und als "unverdächtige Leasingnehmerin" gedient habe. Der Beschwerdegegner habe das Fahrzeug ausgesucht, sich um die Formalitäten gekümmert, die schriftlichen Verträge dem Geschäftsführer der B. GmbH zur Unterschrift vorgelegt, den Wagen auf deren Namen eingelöst, das Fahrzeug bei der Garage abgeholt, zumindest die erste Leasingrate bezahlt und als Einziger das Fahrzeug benutzt. Nur der Beschwerdegegner allein habe den Gewahrsam über den Dodge Ram erlangt. Er habe gegenüber der Garage faktisch für die B. GmbH gehandelt. Zumindest habe er den Anschein erweckt, dass er dazu berechtigt gewesen sei. Die Garage, handelnd für die Leasinggeberin, habe dem Beschwerdegegner das ![]() | 10 |
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Indem das Fahrzeug dem Beschwerdegegner von der Garage überlassen wurde, erhielt er darüber Verfügungsmacht und wurde ihm der Dodge Ram anvertraut. Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches (nicht rechtliches) Verhältnis (vgl. HANS ERNI, Die Veruntreuung, 1943, S. 21 f.; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 75 ff. zu Art. 138 und N. 12 ff. zu Art. 139 StGB). Da der ![]() | 14 |
Der Dodge Ram war dem Beschwerdegegner anvertraut. Im Übrigen stimmt die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB überein. Beim Dodge Ram handelte es sich um eine im Eigentum der Leasinggeberin stehende und deshalb für den Beschwerdegegner ![]() | 15 |
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