BGE 143 IV 316 | |||
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41. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bundesanwaltschaft (Beschwerde in Strafsachen) |
1B_271/2017 vom 16. August 2017 | |
Regeste |
Art. 10 und 31 BV; Art. 5 EMRK; Art. 221 StPO; Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB; Art. 264k StGB; Verlängerung der Untersuchungshaft wegen dringendem Tatverdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Folter). | |
Sachverhalt | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröffnete am 26. Januar 2017 gegen A., der in der Schweiz Asyl beantragt und mehrere Wochen in einem Durchgangszentrum für Asylsuchende gewohnt hatte, eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), eventuell an derer noch zu bestimmender Verbrechen. Er wird verdächtigt, als ehemaliger Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehende Gruppen (namentlich die sog. "Junglers") verantwortlich zu sein.
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B. Am 28. Januar 2017 ordnete das regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (BA) die Strafuntersuchung. Die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 24. Februar 2017 ab; dieser Beschluss blieb unangefochten.
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C. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. April 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25. Juli 2017 wegen Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) sowie Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) u.a. Das Gesuch wurde am 2. Mai 2017 gutgeheissen. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 31. Mai 2017 ab.
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D. A. führt gegen die bis zum 25. Juli 2017 bewilligte Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 31. Mai 2017 aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Das Bundesstrafgericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 12. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Juli 2017 geäussert. Er hält vollumfänglich an seinen Anträgen fest.
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E. Am 21. Juli 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft die Haftverlängerung um weitere drei Monate bis zum 25. Oktober 2017. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Gesuch am 31. Juli 2017 gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein dringender Tatverdacht. Die Kollusions- und Fluchtgefahr wird von ihm nicht bestritten. Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser beiden besonderen Haftgründe bejaht. Es besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen.
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Erwägung 3 | |
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3.2 Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3 S. 126 f. mit Hinweis; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 902).
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4.1 Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 trat für die Schweiz am 1. Juli 2002 in Kraft (SR 0.312.1; nachfolgend: IStGH-Statut). Der Gerichtshof ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von "schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren" (Präambel Abs. 4 und 9 IStGH-Statut), d.h. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (Art. 6-8 IStGH-Statut) sowie Verbrechen der Aggression (Art. 8bis IStGH-Statut; für die Schweiz in Kraft seit 10. September 2016; AS 2015 3825), wobei er gemäss dem Grundsatz der Komplementarität nur tätig wird, wenn die für die Strafverfolgung in erster Linie zuständigen innerstaatlichen Behörden eines Vertragsstaats nicht willens oder nicht in der Lage sind, eines der oben genannten Verbrechen, das auf ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird, ernsthaft zu verfolgen (Präambel Abs. 10, Art. 1 und Art. 17 IStGH-Statut; Botschaft vom 23. April 2008 über die Änderung zur Umsetzung des Römer Statuts [...], BBl 2008 3870 Ziff. 1.1.1; vgl., je mit weiteren Nachweisen,KAI AMBOS, Internationales Strafrecht, 4. Aufl. 2014, § 8 N. 10 ff.; WILLIAMS/SCHABAS, in: Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, Triffterer/Ambos [Hrsg.],3. Aufl. 2016, N. 1 ff. zu Art. 17 IStGH-Statut; KÄLIN/KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 3. Aufl. 2013, Rz. 592 ff.).
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4.3 Der objektive Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Massenverbrechen, die gegen die Zivilbevölkerung begangen werden, setzt die Verwirklichung von (mindestens) einer der in Art. 264a Abs. 1 lit. a bis j StGB beschriebenen Handlungen (Einzeltaten) voraus (DONATSCH/WOHLERS, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, S. 268; VEST, in: Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 264a StGB). Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer Folter vorgeworfen (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB; dazu nachfolgend E. 4.6). Diese Einzeltaten werden zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung (Gesamttaten) erfolgen (dazu im Einzelnen E. 4.5). Im Zusammenhang mit den Gesamttaten (Kontextelemente) erlangen die Einzeltaten eine "neue Unrechtsdimension" (GERHARD WERLE, Völkerstrafrecht, 3. Aufl. 2012, N. 860) und betreffen nicht allein die einzelnen Opfer, sondern durch das Infragestellen oder Negieren internationaler Standards der Menschlichkeit bzw. grundlegender Menschenrechte sowie durch die Bedrohung von Frieden und Sicherheit auch überindividuelle Interessen und kollektive Rechtsgüter und insoweit die Völkergemeinschaft als Ganzes (vgl. BVGE 2010/43 E. 5.3.3.2; AMBOS, a.a.O., § 7 N. 173; ROBERT KOLB, in: Droit international pénal, Kolb/Scalia [Hrsg.], 2. Aufl. 2012, S. 99 ff.; VEST, in: Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 264a StGB; WEHRENBERG/EHLERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 264a StGB; GISELA MANSKE, Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Verbrechen an der Menschheit, 2003, S. 332 ff.; je mit weiteren Nachweisen). Menschlichkeitsverbrechen erweisen sich insoweit sowohl als "Individualverbrechen mit kriminellem systemischem Hintergrund" als auch als "Systemdelikte mit kriminellem aktionalem Vordergrund" (ERNST-JOACHIM LAMPE, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, in: Festschrift Günter Kohlmann, 2003, S. 159 ff. und 168 ff. [zit. nach VEST, in: Kommentar, a.a.O., N. 17 zu Art. 264a StGB]).
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Erwägung 4.5 | |
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4.5.2 Unter einem Angriff ist die Begehung (oder das absichtliche Nichtverhindern der Begehung; so ausdrücklich BBl 2008 3921 f. Ziff. 2.1.4.2) der in Art. 264a Abs. 1 lit. a-j StGB genannten Handlungen gegen die Zivilbevölkerung zu verstehen. Dabei ist unbeachtlich, ob er in Friedens- oder Kriegszeiten bzw. inner- oder ausserhalb eines bewaffneten Konflikts erfolgt. Dem Angriff liegt regelmässig ein planmässiges Vorgehen bzw. die Politik eines Staates oder einer Organisation zu Grunde, welche die Begehung der einzelnen Tat erleichtert und die Gegenwehr erschwert (BBl 2008 3921 Ziff. 2.1.4.2; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Bst. a IStGH-Statut; DUPUIS/MOREILLON UND ANDERE, A.A.O., N. 7 ZU ART. 264A STGB; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 268 [mit Hinweisen zur Rechtsprechung der Ad-hoc-Tribunale für das ehemalige Jugoslawien, ICTY, und Ruanda, ICTR];WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 264a StGB; vgl. VEST, in: Kommentar, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 264a StGB; je mit weiteren Nachweisen). Beim Angriff gegen die Zivilbevölkerung (insbesondere der eigenen; AMBOS, a.a.O., § 7 N. 189 ff.) handelt es sich nicht um einen militärischen Angriff im Sinne des Kriegsvölkerrechts (VEST, in: Kommentar, a.a.O., N. 35 und 65 zu Art. 264a StGB mit weiteren Nachweisen); er setzt nicht zwingend Gewaltanwendung voraus (BBl 2008 3921 Ziff. 2.1.4.2; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 269 mit weiteren Nachweisen).
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4.5.4 Der Angriff muss ausgedehnt oder systematisch sein. Dieser ist alternativ durch seinen Umfang (eine Vielzahl von Opfern; quantitatives Element) oder durch seinen Organisationsgrad gekennzeichnet (qualitatives Element), wobei sich diese Elemente überschneiden können (BBl 2008 3922 Ziff. 2.1.4.2; zum Ganzen AMBOS, a.a.O., N. 184 ff.; VEST, in: Kommentar, a.a.O., N. 60 ff. zu Art. 264a StGB; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 264a StGB; je mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des ICTY).
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4.6 Das schweizerische Recht kannte bis anhin keinen eigenen Foltertatbestand; in der Praxis behalf man sich mit einer Kombination der Freiheitsberaubung mit einer Körperverletzung und einer Nötigung (BBl 2008 3927 zu Art. 264a Abs. 1 Bst. b). Nach Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt. Im Unterschied zum Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105; für die Schweiz in Kraft seit 26. Juni 1987) setzt Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB nicht voraus, dass die Folter einem Zweck gedient haben muss und der Täter in offizieller Funktion gehandelt hat (VEST/SUTTER, in: Kommentar, a.a.O., N. 365 ff. zu Art. 254a StGB; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., N. 58 zu Art. 264a StGB). Das Leiden oder die Schädigung durch Folter (zu den Formen im Einzelnen vgl. DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 275; VEST/SUTTER, in: Kommentar, a.a.O., N. 391 ff. zu Art. 254a StGB) kann durch Tun oder Unterlassen hervorgerufen werden. Dabei sind die konkreten Beweggründe oder Motive des Täters ohne Belang. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (Art. 264a Abs. 2 StGB); in weniger schweren Fällen von Folter kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden (Art. 264a Abs. 3 StGB).
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Erwägung 5 | |
5.1 Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht auf Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf Grund einer umfassenden Würdigung bejaht. Dabei mass sie dem unabhängigen Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia (A/HRC/28/68/Add. 4; nachfolgend: UN-Folterbericht), sowie dem unabhängigen Bericht des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 betreffend Gambia (A/HRC/29/37/Add. 2), besondere Beachtung bei. Die Berichte würden glaubhaft und stark dafür sprechen, dass in der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer Innenminister von Gambia war, zahlreiche Menschen in Gambia Opfer von Folterhandlungen geworden seien. Sie würden auch nahelegen, dass die Anwendung von Folter nicht in isolierten Einzelakten vorgekommen, sondern von der Regierung planmässig als Mittel eingesetzt worden sei, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken. Die Regierung habe für die Ausführung offenbar verschiedene Organisationen und Gruppen gebildet und beauftragt (insbesondere die National Intelligence Agency, aber auch die "Bulldozers" oder "Junglers"), die der Polizei jedenfalls nahegestanden seien. Dem UN-Folterbericht könne entnommen werden, dass die Polizei in einigen Fällen selbst Folterhandlungen begangen habe. Es sei auch festgestellt worden, dass die Ahnungslosigkeit der Polizei über die Anwendung von Folter durch Polizeiorgane oder ihr nahestehende Gruppen vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft erscheine.
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Erwägung 6 | |
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6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne vorliegend von einem ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung auf Grundlage eines planmässigen Vorgehens bzw. der Politik eines Staates oder einer Organisation keine Rede sein. Gemäss den Feststellungen des UN-Folterberichts lägen gerade keine Beweise vor, dass Folterhandlungen der Polizei in einigen individuellen Fällen während der Festnahme oder während des Transfers zu Polizeistationen Teil eines verbreiteten Musters oder einer systematischen Praxis der Polizei gewesen wären.
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Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, sie verkenne den Tatbestand von Art. 264a StGB vollkommen und würdige den UN-Folterbericht einseitig oder gar voreingenommen, ist unbegründet, zumal sie bereits anlässlich der Überprüfung der Haftanordnung im Beschluss BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 (in E. 5.3.5) die vom Beschwerdeführer zitierte Passage ausdrücklich berücksichtigt hat.
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Damals, wie auch im Rahmen des hier angefochtenen Haftverlängerungsentscheids, gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis, dass die Aussage des UN-Folterberichts, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, an der Gesamtbeurteilung, dass die Anwendung von Folter von der Regierung planmässig als Mittel eingesetzt worden sei, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken, nichts zu ändern vermöge. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den vorinstanzlichen Ausführungen um keine verzerrte Wiedergabe des UN-Folterberichts, der im Wesentlichen zum Schluss gelangte, dass während des Regimes von Yahya Jammeh (unter anderem) die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum agierten ("operate without any legal oversight") und ungestraft Menschenrechtsverletzungen begehen konnten, insbesondere Folter, die namentlich im Anfangsstadium von Untersuchungshaft weit verbreitet war und zur Routine gehörte ("prevalent and routine"; vgl. Ziff. 97 f. des UN-Folterberichts). Abgesehen von dieser allgemeinen Einschätzung der Lage in Gambia sind einzelne Aussagen des UN-Folterberichts, der, wie UN-Sonderberichterstatter Méndez ausdrücklich und mit Bedauern hervorhebt, nur unter ausserordentlich schwierigen Umständen erstellt werden konnte, mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Insbesondere wurde den beiden Berichterstattern der Zugang zu dem offenbar für Folterhandlungen an der Zivilbevölkerung berüchtigten Mile 2 Central Prison verweigert. Wie sodann UN-Sonderberichterstatter Heyns in seinem Bericht betont, herrschte eine Atmosphäre der Angst seitens der Zivilbevölkerung (vgl. Ziff. 80). Beide Sonderberichterstatter gaben in ihren Berichten zu verstehen, dass sie über weitergehende Dokumente und Informationen verfügen. Die Bundesanwaltschaft hat bereits im März 2017 zwei Rechtshilfeersuchen an den Menschenrechtsbeauftragten der Vereinten Nationen (Office of the High Commissioner for Human Rights, OHCHR) gestellt mit dem Begehren um Einvernahme der beiden UN-Sonderberichtserstatter Méndez und Heyns, die sich im Rahmen ihres Aufenthalts in Gambia 2015 auch mit dem Beschwerdeführer in seiner damaligen Funktion als Innenminister getroffen haben. Es ist anzunehmen, dass die Aussagen dieser Diplomaten zu einer Klärung des dringenden Tatverdachts betreffend Menschlichkeitsverbrechen beitragen können. Das OHCHR hat eine baldige Antwort zugesichert.
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Die Vorinstanz hebt zutreffend hervor, dass der Zeuge nicht nur von der Verfolgung von Angehörigen der Armee berichte, sondern auch von Zivilisten. Sodann ist den beiden UN-Berichten zu entnehmen, dass der Angriff überwiegend die Zivilbevölkerung betraf. Wie bereits ausgeführt (E. 4.5.5. hiervor), schliesst der Umstand, dass sich der Angriff auch gegen Angehörige der Armee richtete, eine Subsumtion unter Art. 264a StGB nicht aus, zumal der Begriff der Zivilbevölkerung weit auszulegen ist. Insoweit zielen die Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.
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Es ist nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen einer abschliessenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Zu prüfen ist hier ausschliesslich, ob ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit besteht. Angesichts des frühen Verfahrensstadiums, der internationalen Dimension der Untersuchung und des spezifischen Tatvorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, nicht verlangt werden, dass dem Beschwerdeführer bereits im Einzelnen genau bestimmte Handlungen vorgeworfen werden. Ob diese auch in zeitlicher Hinsicht, d.h. nach Inkrafttreten des Art. 264a StGB am 1. Januar 2011, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert werden können, wird im Laufe der Untersuchung noch zu klären sein. Dazu hat die Bundesanwaltschaft ausgeführt, die Ermittlungen würden sich auf Taten zwischen 2006 bis 2016 konzentrieren. Dass sie (bisher) nur Taten angeführt hat, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben sollen (z.B. die Zeugenaussage von B. betreffend Handlungen im Jahr 2006), vermag, wie sogleich auszuführen sein wird, den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften, und kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - für sich allein, jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium, auch nicht zu einer Haftentlassung führen.
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Der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 12. Juli 2017 sowie den weiteren Akten kann entnommen werden, dass die Behörde intensiv ermittelt. Inzwischen erfolgten Rechtshilfeersuchen an Gambia und an internationale Behörden (wobei insbesondere die gambischen Behörden eine baldige Übermittlung der von der Bundesanwaltschaft ersuchten Informationen in Aussicht gestellt haben; zum Verfahrensstand beim OHCHR vgl. bereits E. 6.2 hiervor). Abgesehen von der Befragung von B. wurden sodann zwischenzeitlich weitere Zeugen und Privatkläger einvernommen (zudem sind weitere Befragungen geplant). Es ist zu erwarten, dass deren Ergebnisse zu einer Klärung des Tatverdachts beitragen werden. Ohne der weiteren Untersuchung vorzugreifen, ist jedenfalls festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft bereits im jetzigen frühen Verfahrensstadium konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen politische Oppositionelle bzw. Kritiker des Regimes von Yahya Jammeh, vorgelegt hat. In Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers haben die Bundesanwaltschaft und die Vorinstanz, gestützt auf die gambische Gesetzgebung (Prison Act), dargelegt, dass die generelle Verantwortung über die Gefängnisse, den Strafvollzug und den Umgang mit den Gefängnisinsassen dem Innenministerium oblag. Es ist jedenfalls keineswegs von vorherein ausgeschlossen, sondern vielmehr naheliegend, dass der Beschwerdeführer als Innenminister Einfluss auf die Handlungen der National Intelligence Agency und der "Junglers" nehmen konnte. Nach den Aussagen des Zeugen B. habe der stellvertretende Gefängnisdirektor des Mile 2 Central Prison erklärt, was immer an jenem Ort getan werde, beruhe auf einer Führungsdirektive; er, der stellvertretende Direktor, nehme Befehle von seinem Direktor entgegen, welcher wiederum Befehle vom Innenminister entgegennehme. Diese Zeugenaussage stellt die Behauptung des Beschwerdeführers, von systematischen Folterungen in Gefängnissen - ungeachtet seiner Position als Innenminister und rechte Hand von Yahya Jammeh während des Zeitraums von 2006 bis 2016 - keine Kenntnis gehabt zu haben, klarerweise in Frage. Im derzeitigen Verfahrensstadium vermag dies einen dringenden Tatverdacht zu begründen, auch wenn sich dieser im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung noch wesentlich verdichten muss. Im Übrigen geht aus dem Haftverlängerungsentscheid vom 31. Juli 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. E hiervor) hervor, dass die zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen von Zeugen und Privatklägern zu einer weiteren Verdichtung des Tatverdachts geführt haben.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, es sei weder behauptet worden, dass er persönlich gehandelt, noch, dass er sich in irgendeiner Form an Handlungen beteiligt habe, als unbegründet. Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz die Strafbarkeit des Vorgesetzten i.S.v. Art. 264k StGB sehr wohl thematisiert, soweit dies im Rahmen des derzeitigen Verfahrensstadiums und der bisher gewonnenen Erkenntnisse möglich ist. Dass diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, geht nach dem Dargelegten offensichtlich fehl.
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6.7 Im Ergebnis hält der angefochtene Entscheid ohne Weiteres auch vor Verfassungs- und Konventionsrecht stand (Art. 10 und 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5 EMRK und Art. 9 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe, das frühe Verfahrensstadium des Strafverfahrens und die von der Bundesanwaltschaft noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen, von denen zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit zur Klärung des Tatverdachts führen werden, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.
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