![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
44. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 | |
Regeste |
Art. 4 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz; Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein. |
FX-Markierer sind Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (E. 4). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.
| 2 |
B.a Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erklärte X. mit Strafbefehl vom 15. Juli 2013 wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.-, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
| 3 |
Gegen diesen Strafbefehl erhob X. Einsprache. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach ihn daraufhin mit Urteil vom 2. Juli 2014 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 20. April 2015 den Freispruch des Richteramts. Den Eventualantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils wies es ab.
| 4 |
B.b Das Bundesgericht hiess am 25. November 2015 eine vom Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn geführte Beschwerde in Strafsachen gut, soweit es darauf eintrat, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_690/2015).
| 5 |
B.c Am 27. September 2016 erklärte das Obergericht des Kantons Solothurn X. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.-, mit ![]() | 6 |
C. X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Anklage der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 7 |
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X. hält in seiner Replik an seinem Standpunkt fest. Das Obergericht hat auf Stellungnahme verzichtet.
| 8 |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
| 9 |
Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
10 | |
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, nicht jeder noch so kurze Besitz könne als Erwerb im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Dies ergebe sich schon aus den mit dem Erwerb verbundenen Vorschriften von Art. 8 ff. und 32a WG. So verlange das Gesetz etwa für den Transport, welcher ebenfalls Besitz voraussetze, weder einen Waffenerwerbsschein noch einen Waffentragschein. Da er die Pistolen nicht erworben habe, habe er auch keinen Erwerbsschein benötigt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er keinen Herrschafts- oder Gebrauchswillen gehabt habe. Wer eine Waffe gar nicht benutzen wolle und sie lediglich entgegennehme, um sie einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, benötige ebenso wenig einen Erwerbsschein wie der Transporteur der Waffe. Lediglich der Dritte, welcher die Waffen gebrauchen wolle, müsse über einen Waffenerwerbsschein verfügen. Erwerb setze eine (beabsichtigte) Sachherrschaft zu eigenen Zwecken sowie von einer gewissen Dauer und Intensität voraus. Es komme auf den Zweck der Besitzbegründung an. Er habe im zu beurteilenden Fall die Waffen nicht ![]() | 11 |
12 | |
Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, bei den fraglichen Pistolen handle es sich um Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Mit der Bestellung und Übernahme habe der Beschwerdeführer die Waffen im Sinne des Waffengesetzes erworben. Sie hätten einem rein privaten Zweck gedient und er habe sie in der Absicht erworben, sie seinem Kollegen zum Gebrauch weiterzugeben. Er habe damit die Waffen in eigener Person und nicht bloss als Gehilfe seines Bekannten erworben. Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer einen Waffenerwerbsschein benötigt. Er habe im Wissen um diese Umstände und somit vorsätzlich gehandelt.
| 13 |
3.3 Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition sowie deren Bestandteilen und Zubehör (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 WG den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, ![]() | 14 |
Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Der Waffenerwerbsschein ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Es handelt sich um eine Polizeibewilligung, welche nicht übertragbar ist (Urteil 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2).
| 15 |
Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wird nach der Strafbestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
| 16 |
17 | |
Der Beschwerdeführer hat die Waffen bei der Lieferfirma für sich bzw. an die Adresse der Kantonspolizei Solothurn bestellt und mit ![]() | 18 |
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
| 19 |
Erwägung 4 | |
4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Bei den fraglichen Waffen handle es sich um umgerüstete Polizeiwaffen, die nur noch für Trainingszwecke eingesetzt und mit denen lediglich farbige Seifengeschosse abgeschossen werden könnten. Diese umgerüsteten Waffen fielen zwar unter den Geltungsbereich des Waffengesetzes, seien aber von der Waffenerwerbsscheinpflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e WG ausgenommen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass nicht für jede unter das Waffengesetz fallende Waffe ein Waffenerwerbsschein benötigt werde. Sie habe lediglich festgestellt, er habe gewusst, dass es sich um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handle, dass er diese als Polizist ohne Waffenerwerbsschein erhalte und dass die Waffen nicht für einen polizeilichen Zweck, sondern für einen privaten Event eines Kollegen gedient hätten. Sie habe aber weder festgestellt noch ![]() | 20 |
Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die von ihr abgenommenen Beweise nicht gewürdigt und seine Ausführungen ohne hinreichende Begründung als unglaubhaft beurteilt habe. Er habe bei der Befragung in der Berufungsverhandlung mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass er den Lieferanten auf die falsche Lieferadresse hingewiesen habe. Er habe auch ausdrücklich gesagt, er sei davon ausgegangen, die FX-Markierer fielen nicht unter das Waffengesetz und er habe nie beabsichtigt, die Waffen "über die Polizei laufen zu lassen". Wie die Vorinstanz ohne jegliche Auseinandersetzung mit diesen Aussagen und trotz Bestätigung durch den als Zeugen einvernommenen Aussendienstmitarbeiter das Gegenteil habe feststellen können, sei willkürlich. Jedenfalls verletze es den Gehörsanspruch, ihm ohne jeden erkennbaren Grund einfach das Gegenteil dessen zu unterstellen, was er wahrheitsgemäss ausgesagt habe.
| 21 |
22 | |
4.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG gelten als Feuerwaffen Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können. Ebenfalls als Waffen gelten nach Abs. 1 lit. d und e derselben Bestimmung auch Druckluft- und CO2 -Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können sowie Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Dem Waffengesetz unterstehen mithin auch Gegenstände, von denen grundsätzlich keine Verletzungsgefahr ausgeht (Urteil 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.4.2). Diese dürfen gemäss Art. 10 Abs. 1 WG ![]() | 23 |
24 | |
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz habe die Beweise nicht gewürdigt, sondern lediglich ein Ergebnis festgestellt, das mangels Begründung nicht nachvollziehbar sei, geht seine ![]() | 25 |
26 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |