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3. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und Mitb. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, D. und Mitb. (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018 | |
Regeste |
Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. | |
Sachverhalt | |
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B. A.A., B.A. und C.A. meldeten gegen das Urteil vom 31. Mai 2017Berufung an und reichten in der Folge eine Berufungserklärung ein. Darin beantragten sie, sie seien als Privatkläger in das Verfahren aufzunehmen, X. sei zu verpflichten, ihnen Fr. 456'000. - , Fr. 850'000. - bzw. Fr. 950'000. - Schadenersatz zu bezahlen, und es sei ihnen aus dem Verwertungserlös der eingezogenen Vermögenswerte gemäss Dispositivziff. 30 des erstinstanzlichen Urteils ein anteiliger Betrag zuzusprechen. Die von der Staatsanwaltschaft zu ihren Lasten beantragten Ersatzforderungen seien vollumfänglich abzuweisen (Dispositivziff. 27-29 des erstinstanzlichen Urteils) und es seienihnen die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 herauszugeben. Zudem seienihre Anwaltskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositivziff. 40des erstinstanzlichen Urteils).
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D. A.A., B.A. und C.A. beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Nichteintretensentscheid vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen eine neue Frist zur Leistung einer reduzierten Kaution anzusetzen.
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E. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und vier Beschwerdegegner verzichteten auf eine Stellungnahme. Die übrigen Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut. Es hebt den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2017 und die Präsidialverfügungen vom 7. September und 3. Oktober 2017 auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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Erwägung 2 | |
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2.3 Art. 383 Abs. 1 StPO erwähnt ausschliesslich die Privatklägerschaft. Nach dem Konzept der Schweizerischen Strafprozessordnungkann zwar die Privatklägerschaft, nicht aber die beschuldigte Person zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden. Die beschuldigte Person kann erst im Verfahren vor Bundesgericht zu einer ![]() | 9 |
Nach NIKLAUS OBERHOLZER sollen auch andere Verfahrensbeteiligte (vgl. Art. 105 StPO) nicht verpflichtet werden können, für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (NIKLAUS OBERHOLZER, Das Rechtsmittelsystem der Schweizerischen Strafprozessordnung - Beschwerde, Berufung, Revision, AJP 2011 S. 39 ff., 44). Andere Autoren äussern sich nicht explizit zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 383 StPO auf andere Verfahrensbeteiligte. Betont wird aber, dass nur die Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 383Abs. 1 StPO zur Kautionsleistung angehalten werden kann (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 383 StPO). Gemäss SCHMID/JOSITSCH ist Art. 383 StPO analog anwendbar, wenn Geschädigte Ansprüche aus Einziehungsrecht (Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil und Art. 73 StGB) auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen versuchen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 383 StPO).
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2.4 Gegen die Beschwerdeführer wurden im vorliegenden Strafverfahren keine strafrechtlichen Vorwürfe erhoben. Das Bezirksgericht verpflichtete sie als durch die Straftaten angeblich Begünstigte jedoch gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung von Ersatzforderungen in der Höhe von Fr. 150'000.-, Fr. 685'000.- bzw. Fr. 30'000.- an den Staat. Die Beschwerdeführer nahmen am Strafverfahren gegen den Beschuldigten daher als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Durch eine Einziehung oder Beschlagnahme beschwerte (nicht beschuldigte) Dritte müssen sich - wie die beschuldigte Person - gegen einen staatlichen Eingriff in ihre Rechte zur Wehr setzen können. Ihre Stellung ist insofern vergleichbar mit derjenigen einer beschuldigten Person, deren ![]() | 11 |
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2.6 Die Rüge der Beschwerdeführer ist begründet. Die Vorinstanz durfte von diesen als anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO keine Sicherheitsleistungen für die Deckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche verlangen. Damit braucht auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Höhe der verlangten Kautionen nicht mehr eingegangen zu werden.
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