BGE 144 IV 17 | |||
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3. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und Mitb. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, D. und Mitb. (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018 | |
Regeste |
Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. | |
Sachverhalt | |
A. Das Bezirksgericht Zürich sprach X. am 31. Mai 2017 u.a. der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 ˝ Jahren. Es verpflichtete ihn, zahlreichen Privatklägern Schadenersatzzahlungen zu leisten. A.A., B.A. und C.A. verpflichtete es als andere Verfahrensbeteiligte, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 150'000.- (A.A.), Fr. 685'000.- (B.A.) bzw. Fr. 30'000. - ( C.A.) zu bezahlen (Dispositivziff. 27-29). Die Beschlagnahme der Barschaften von A.A. von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 erhielt es bis zur Bezahlung der Ersatzforderung von Fr. 150'000. - aufrecht (Dispositivziff. 27). Auf das Entschädigungsbegehren von A.A., B.A. und C.A. trat es nicht ein (Dispositivziff. 40).
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B. A.A., B.A. und C.A. meldeten gegen das Urteil vom 31. Mai 2017Berufung an und reichten in der Folge eine Berufungserklärung ein. Darin beantragten sie, sie seien als Privatkläger in das Verfahren aufzunehmen, X. sei zu verpflichten, ihnen Fr. 456'000. - , Fr. 850'000. - bzw. Fr. 950'000. - Schadenersatz zu bezahlen, und es sei ihnen aus dem Verwertungserlös der eingezogenen Vermögenswerte gemäss Dispositivziff. 30 des erstinstanzlichen Urteils ein anteiliger Betrag zuzusprechen. Die von der Staatsanwaltschaft zu ihren Lasten beantragten Ersatzforderungen seien vollumfänglich abzuweisen (Dispositivziff. 27-29 des erstinstanzlichen Urteils) und es seienihnen die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 herauszugeben. Zudem seienihre Anwaltskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositivziff. 40des erstinstanzlichen Urteils).
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C. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte A.A., B.A. und C.A. mit Präsidialverfügung vom 25. August 2017 eine Frist von 20 Tagen an, um Prozesskautionen von Fr. 40'000. - (A.A.), Fr. 60'000. - ( B.A.) bzw. Fr. 50'000. - (C.A.) zu leisten. Mit Eingabe vom 6. September 2017 zogen A.A., B.A. und C.A. ihre Berufungsanträge auf Aufnahme als Privatkläger und Zusprechung von Schadenersatz sowie eines Teils des Verwertungserlöses der eingezogenen Vermögenswerte zurück. An ihren Berufungsanträgen betreffend die vom Bezirksgericht ausgesprochenen Ersatzforderungen (Dispositivziff. 27-29 des erstinstanzlichen Urteils) hielten sie ausdrücklich fest. Gleichzeitig beantragten sie, aufgrund des Wegfalls der ursprünglich beantragten Stellung als Privatkläger sei auf entsprechende Kautionen zu verzichten, eventualiter sei ihnen die Frist für die Bezahlung der verfügten Kautionsleistungen um weitere 20 Tage zu verlängern. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 hielt das Obergericht an den festgesetzten Kautionen fest, erstreckte aber die Frist zur Leistung der Kautionen um 10 Tage bis zum 29. September 2017. Am 29. September 2017 ersuchten A.A., B.A. und C.A. um Reduktion der Kautionen und um Neufestsetzung der Zahlungsfrist. MitPräsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 setzte das Obergericht die Kautionen neu auf Fr. 20'000. - (A.A.), Fr. 42'000. - (B.A.) und Fr. 7'000. - (C.A.) fest und erstreckte die Zahlungsfrist letztmals um10 Tage. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 wies das Obergericht ein erneutes Fristerstreckungsgesuch von A.A., B.A. und C.A. ab. Gleichzeitig trat es auf deren Berufungen mangels Bezahlung der verlangten Kautionen nicht ein.
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D. A.A., B.A. und C.A. beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Nichteintretensentscheid vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen eine neue Frist zur Leistung einer reduzierten Kaution anzusetzen.
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E. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und vier Beschwerdegegner verzichteten auf eine Stellungnahme. Die übrigen Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut. Es hebt den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2017 und die Präsidialverfügungen vom 7. September und 3. Oktober 2017 auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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2.3 Art. 383 Abs. 1 StPO erwähnt ausschliesslich die Privatklägerschaft. Nach dem Konzept der Schweizerischen Strafprozessordnungkann zwar die Privatklägerschaft, nicht aber die beschuldigte Person zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden. Die beschuldigte Person kann erst im Verfahren vor Bundesgericht zu einer Vorschussleistung (Art. 62 f. BGG) angehalten werden. Dies wird damit begründet, dass der beschuldigten Person der Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 6 EMRK nicht erschwert werden soll bzw. ihre Verteidigungsrechte nicht in einer nicht zu rechtfertigenden Weise eingeschränkt werden sollen (zum Ganzen Urteil 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 3.4; BBl 2006 1308 f. Ziff. 2.9.1 zu Art. 391). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es auch unzulässig, bei der beschuldigten Person im Rahmen einer kantonalen Beschwerde gegen eine Beschlagnahme, d.h. in einem Nebenverfahren, gestützt auf eine kantonale Gerichtskostenverordnung eine Sicherheitsleistung in Form einer "Einschreibgebühr" zu erheben (Urteil 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 3.4).
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Nach NIKLAUS OBERHOLZER sollen auch andere Verfahrensbeteiligte (vgl. Art. 105 StPO) nicht verpflichtet werden können, für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (NIKLAUS OBERHOLZER, Das Rechtsmittelsystem der Schweizerischen Strafprozessordnung - Beschwerde, Berufung, Revision, AJP 2011 S. 39 ff., 44). Andere Autoren äussern sich nicht explizit zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 383 StPO auf andere Verfahrensbeteiligte. Betont wird aber, dass nur die Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 383Abs. 1 StPO zur Kautionsleistung angehalten werden kann (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 383 StPO). Gemäss SCHMID/JOSITSCH ist Art. 383 StPO analog anwendbar, wenn Geschädigte Ansprüche aus Einziehungsrecht (Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil und Art. 73 StGB) auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen versuchen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 383 StPO).
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2.4 Gegen die Beschwerdeführer wurden im vorliegenden Strafverfahren keine strafrechtlichen Vorwürfe erhoben. Das Bezirksgericht verpflichtete sie als durch die Straftaten angeblich Begünstigte jedoch gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung von Ersatzforderungen in der Höhe von Fr. 150'000.-, Fr. 685'000.- bzw. Fr. 30'000.- an den Staat. Die Beschwerdeführer nahmen am Strafverfahren gegen den Beschuldigten daher als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Durch eine Einziehung oder Beschlagnahme beschwerte (nicht beschuldigte) Dritte müssen sich - wie die beschuldigte Person - gegen einen staatlichen Eingriff in ihre Rechte zur Wehr setzen können. Ihre Stellung ist insofern vergleichbar mit derjenigen einer beschuldigten Person, deren Vermögenswerte beschlagnahmt oder eingezogen wurden. Es entspricht daher nicht nur dem Wortlaut von Art. 383 Abs. 1 StPO, sondern auch dem Sinn und Zweck der personellen Beschränkung dieser Bestimmung auf die Privatklägerschaft, dass von ihnen keine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO verlangt werden darf.
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2.6 Die Rüge der Beschwerdeführer ist begründet. Die Vorinstanz durfte von diesen als anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO keine Sicherheitsleistungen für die Deckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche verlangen. Damit braucht auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Höhe der verlangten Kautionen nicht mehr eingegangen zu werden.
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