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27. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_1099/2017 vom 1. Mai 2018 | |
Regeste |
Art. 429 Abs. 1 StPO; Entschädigung. | |
Sachverhalt | |
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B. Am 17. Januar 2017 verfügte die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, auf die Strafanzeige gegen X. werde "nicht eingetreten (Nichtanhandnahmeverfügung)" (Ziff. 1), die bei X. sichergestellten 2,6 Gramm Marihuana seien zur Vernichtung einzuziehen (Ziff. 2) und die Kosten des Verfahrens gingen zu Lasten des Staats (Ziff. 3). Am 29. Juni 2017 reichte der Rechtsanwalt von X. seine Honorarnote ein und machte geltend, in der Verfügung vom 17. Januar 2017 sei nicht über die Entschädigung entschieden worden. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 trat die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn auf das Entschädigungsbegehren nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde von X. wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 21. August 2017 ab.
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C. X. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 1'814.30 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Behandlung des Antrags auf Entschädigung an die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
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D. Das Obergericht liess sich vernehmen, während die Jugendanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtete.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte in der Einstellungsverfügung über seine Entschädigung befinden müssen. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass sie dies nachholen würde, zumal es in der Praxis nicht unüblich sei, dass über Kosten und Entschädigungen separat entschieden werde. Dies insbesondere in ![]() | 6 |
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Erwägung 1.3 | |
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Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer dies auf dem Rechtsmittelweg hätte beanstanden müssen.
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Demgegenüber halten WEHRENBERG und FRANK fest, wenn der Anspruch auf Entschädigung nicht von Amtes wegen geprüft werde, liege eine Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO vor, was dazu führe, dass der entsprechende Entscheid mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden könne (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler ![]() | 15 |
MOREILLON und PAREIN-REYMOND äussern sich nicht direkt zur Frage, halten aber fest, angesichts der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 435 StPO könne die beschuldigte Person ein Gesuch um Entschädigung auch noch nach einem Freispruch stellen (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 32 zu Art. 429 StPO).
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Erwägung 1.8 | |
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1.8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, hätte er die Verfügung angefochten, hätte ihm entgegengehalten werden können, er sei zur Beschwerde nicht legitimiert; er dürfe nicht auf den Rechtsmittelweg ![]() | 20 |
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