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39. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Z. und X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_1208/2018 / 6B_1209/2018 vom 6. August 2019 | |
Regeste |
Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB; Geldwäscherei. | |
Sachverhalt | |
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X. erwarb um das Jahr 1984/85 die Lizenz für ein in den USA entwickeltes Verfahren, welches die Verlegung unterirdischer Kabel erlaubte, ohne dass der Erdboden aufgerissen werden musste (sog. Horizontalbohrtechnik). In der Folgezeit gründete er zusammen mit einer Drittperson mehrere Unternehmen, u.a. die Ac. GmbH (später Ab. GmbH & Co. KG; nachfolgend A.) und die Ha. GmbH (später Hb. GmbH & Co. KG; nachfolgend H.), um die Horizontalbohrtechnik in Deutschland zu vermarkten. Aufgrund technischer Schwierigkeiten musste das Verfahren in der Folgezeit faktisch neu entwickelt werden, was über die H. geschah. Um im Aussenverhältnis die Unabhängigkeit der H. von der A. vorzutäuschen, übernahm eine weitere Drittperson die Anteile von X. sowie des Mitgründers an der H. und hielt diese fortan treuhänderisch.
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Nachdem die Unternehmen der A.-Gruppe Ende der achtziger Jahre in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, schlossen sich X. und seine Mittäter ab 1991 zusammen, um sich über ein ausgefeiltes "System der Geldabschöpfung mittels virtueller Bohrsysteme" Einnahmen von erheblichem Umfang zu verschaffen. Das System folgte im Wesentlichen dem Grundmuster eines Schneeballsystems. Dabei erlangten X. und seine Mittäter von Leasinggesellschaften oder Banken betrügerisch die Finanzierung von insgesamt 3'156 Horizontalbohrsystemen, die zum grössten Teil nur auf dem Papier existierten. Effektiv wurden lediglich 194 Maschinen angeschafft, die dazu dienten, das Betrugssystem am Laufen zu halten. Ca. 30 Bohrsysteme wurden als Vorzeigemaschinen eingesetzt, die bei Bedarf den Banken bzw. Leasinggesellschaften vorgeführt oder den Wirtschaftsprüfern, ![]() | 3 |
Z. war an den betrügerischen Handlungen im Umfeld der A. nicht beteiligt.
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A.b Am 4. Februar 2000 wurde X. an seinem Wohnort verhaftet. Gleichzeitig wurde das Wohnhaus der Familie in Anwesenheit von Z. durch die Polizei durchsucht. Die Bezirksanwaltschaft Zürich erliess am 10. Februar 2000 auf der Liegenschaft c. in D. (nachfolgend: Villa E.) eine Grundbuchsperre. Am 15. Februar 2000 ordnete das Landgericht Mannheim/D zur Sicherung von Ansprüchen der A.-Geschädigten einen dinglichen Arrest über rund 74 Mio. DM in das Vermögen von Z. an und erweiterte ihn am 13. März 2000 auf rund 319 Mio. DM.
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Mit Urteilen vom 18. Dezember 2001 und 22. Mai 2003 verurteilte das Landgericht Mannheim/D X. wegen Betruges in 145 Fällen, ![]() | 6 |
A.c Das Amtsgericht Karlsruhe/D eröffnete am 1. Mai 2000 über die Vermögen von X. sowie der A. das Insolvenzverfahren. In der Folgezeit machte der Insolvenzverwalter über das Vermögen von X., Rechtsanwalt F., als Vertreter der Gläubiger von X., welche ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hatten, umfangreiche Zahlungsansprüche gegen Z. geltend. Am 30. April 2001 schlossen Rechtsanwalt F. und Z. nach Abstimmung mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie nach Erörterung und Zustimmung durch den Gläubigerausschuss vor einem Basler Notar eine Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung, wobei jener auch die Insolvenzmasse der A. vertrat. Mit der Vereinbarung verpflichtete sich Z. im Wesentlichen, ihr gesamtes Vermögen (insg. DM 366'776'572.-) gegen eine Entschädigung von 20 Mio. DM (ca. 10,23 Mio. Euro) an die Insolvenzverwaltung zu übertragen. Am 26. Juli und am 17. September 2001 schlossen die Parteien Ergänzungsvereinbarungen, welche u.a. die Liegenschaft in D. betrafen (vgl. hierzu Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 Sachverhalt Bst. A., mit Hinweisen). Am 28. November 2005 wurden die Insolvenzvereinbarungen seitens Z. widerrufen. Im Anschluss daran wurde die Villa E. mittels eines Schenkungsvertrages auf die Kinder von Z. übertragen und am 30. Mai 2006 an eine Drittperson zum Preis von 17,5 Mio. CHF verkauft. Die Löschung des Wohnrechts wurde mit 4 Mio. CHF abgegolten.
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Auf Gesuch des Insolvenzverwalters über das Vermögen von X. anerkannte das Bezirksgericht Meilen am 23. Februar 2012 den Konkursbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. Mai 2000 im Sinne von Art. 166 IPRG (SR 291) für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und eröffnete den Hilfskonkurs über X. In ![]() | 8 |
A.d Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau eröffnete in den Jahren 2009, 2010 und 2012 gestützt auf eine Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Strafuntersuchungen gegen Z., ihren früheren Ehemann X. und weitere Personen wegen Geldwäscherei und anderen Delikten. Die Anklage geht davon aus, dass die Vermögenswerte im Besitz von Z. im Wert von ca. 366 Mio. DM, namentlich die Villa E. in D., Diamantschmuck und verschiedene Kunstgegenstände, jedenfalls zum Teil aus Mitteln finanziert wurden, die aus dem A.-Betrug stammten. Den Beschuldigten wird in diesem Kontext Geldwäscherei vorgeworfen.
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B.
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B.a Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte Z. mit Urteil vom 25. September 2018 in zweiter Instanz schuldig der mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB und der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, und einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen zu CHF 300.-. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf; für den restlichen Teil erklärte es die Freiheitsstrafe als vollziehbar. In einzelnen Punkten wurde Z. freigesprochen; in weiteren Punkten wurde das Verfahren eingestellt. Das Obergericht verpflichtete Z. ferner zur Zahlung einer Ersatzforderung von 6 Mio. CHF an den Kanton Thurgau. Ihre Genugtuungsforderung wies es ab.
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B.b Mit selbem Urteil erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau X. der mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von ![]() | 12 |
B.c Das Obergericht des Kantons Thurgau entschied ferner über die Einziehung und Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Es ordnete an, die beschlagnahmten Schmuckstücke seien zu verwerten und der Verwertungserlös im Umfang der festgesetzten Kontaminationsquoten zugunsten des Kantons Thurgau einzuziehen. Desgleichen zog es die Vermögenswerte auf den gesperrten Konten und Depots bei verschiedenen Banken im Umfang der festgelegten Kontaminationsquoten zugunsten des Kantons Thurgau ein. Den verbleibenden Nettoerlös bestimmte es für die Deckung der Verfahrenskosten, der Geldstrafe und der Forderungen zugunsten des Kantons Thurgau. Von der Einziehung der Liegenschaft in G. sah es ab. In Bezug auf die Herausgabe der vier beschlagnahmten Bilder des Malers Marc Chagall an die Hilfskonkursmasse X. bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
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C. Z. (Beschwerdeführerin 1) und X. (Beschwerdeführer 2) führen Beschwerde in Strafsachen. Beide Beurteilten beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie seien von der Anklage der mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei bzw. der mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei und der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei von einer Ersatzforderung sowie von der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte abzusehen.
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D. Das Obergericht des Kantons Thurgau stellt unter Verzicht auf Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerden. Ob der lediglich vom Obergerichtsschreiber unterzeichnete Verzicht rechtsgültig erfolgt ist, kann offenbleiben, da sich das Obergericht nicht zur Sache vernehmen lässt. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau beantragt in ihren Gegenbemerkungen in Vertretung der Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerden. Z. und X. haben auf Stellungnahme hierzu verzichtet. ![]() | 15 |
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
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Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2; BGE 128 IV 117 E. 7a; BGE 120 IV 323 E. 3; BGE 124 IV 274 E. 3). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa in Betracht der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c), das Anlegen (BGE 119 IV 59 E. 2e ) oder die Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; BGE 127 IV 20 E. 3b). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass ![]() | 18 |
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Ob die im Ausland begangene Tat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht. Weitere Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist, dass die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist, zumal die Einziehung eines Vermögenswerts nicht vereitelt werden kann, wenn ein entsprechender Anspruch nicht mehr besteht (BGE 126 IV 255 E. 3a und b; vgl. oben E. 3.2). Nicht erforderlich ist demgegenüber die Strafbarkeit der Geldwäscherei nach dem Recht des Begehungsorts (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11 Geldwäscherei, N. 309 zu Art. 305bis StGB; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 28 zu Art. 305bis StGB; URSULA CASSANI, in: Commentaire du droit pénal suisse ![]() | 21 |
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4.2 Bei dem mehrfachen und teilweise bandenmässigen Betrug mit Horizontalbohrmaschinen rund um die A.-Gruppe handelt es sich um im Ausland begangene Vortaten. Nach der früheren, im Zeitpunkt der Begehung dieser Betrugstaten geltenden Fassung der massgeblichen Bestimmung des deutschen Strafgesetzbuches war die Anordnung des Verfalls der aus der Tat erlangten Vermögenswerte ausgeschlossen, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen war, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entzogen bzw. dessen durch die Tat erlangten Vermögensvorteil beseitigt hätte (§ 73 Abs. 1 dStGB a.F.; THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch, 64. Aufl., München 2017, N. 17 ff. zu § 73 dStGB; GEREON WOLTERS, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch [SK-StGB], 9. Aufl., Köln 2016, N. 32 ff. zu § 73 dStGB; vgl. nunmehr § 73 dStGB in der Fassung des Gesetzes vom 13. April 2017 zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, in Kraft seit 1. Juli 2017). Die Anordnung des Verfalls - bzw. nach schweizerischer Terminologie der Einziehung - war daher, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, im A.-Strafurteil nicht möglich. ![]() | 23 |
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Die Vorinstanz geht in diesem Kontext unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst zutreffend davon aus, dass Geldwäscherei als Vereitelung der Einziehung nur an einziehbaren Vermögenswerten möglich ist. Insofern nimmt sie zu Recht an, dass Geldwäscherei als Einziehungsvereitelung jedes tatsächliche oder rechtliche Verhalten umfasst, das darauf gerichtet ist, den staatlichen Strafverfolgungsorganen die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu verunmöglichen. Trotz dieser grundlegenden Erkenntnis gelangt die Vorinstanz in der Folge indes zum Schluss, die mangelnde Einziehbarkeit der fraglichen Vermögenswerte nach dem damals geltenden deutschen Strafrecht stehe im vorliegenden Fall einem Schuldspruch wegen Geldwäscherei nicht entgegen, da die Einziehbarkeit am Begehungsort gemäss Art. 305bis Ziff. 3 StGB kein Tatbestandsmerkmal der Geldwäscherei darstelle. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht.
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4.4 Der Tatbestand der Geldwäscherei erfasst Handlungen, die geeignet sind, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Dies setzt voraus, dass die aus einem Verbrechen herrührenden Vermögenswerte tatsächlich einziehbar sind (vgl. oben E. 3.2). Dabei genügt bei Auslandsvortaten, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, grundsätzlich eine abstrakte Einziehbarkeit. Doch folgt daraus nicht, dass die Einziehbarkeit der Vermögenswerte am ausländischen ![]() | 26 |
Die Einziehbarkeit der kontaminierten Vermögenswerte gilt als Voraussetzung für die Strafbarkeit der Geldwäscherei ohne jeden Zweifel für in der Schweiz begangene Vortaten. Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schützt nach einhelliger Auffassung staatliche Einziehungsansprüche der Schweiz. Gemäss Ziff. 3 derselben Bestimmung wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde, sofern diese auch am Begehungsort strafbar ist. Hier trifft zunächst zu, dass die Einziehbarkeit am Begehungsort vom Gesetz nicht explizit genannt wird. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz indes nicht ableiten, dass jene kein Tatbestandselement von Art. 305bis Ziff. 3 StGB bilde und "durchaus gewollt" im Gesetz nicht genannt werde. Die Tathandlung der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB steht in wechselseitiger Beziehung zur Einziehung. Die Strafbarkeit ist an die Eignung der Tathandlung geknüpft, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Die Behörden haben dementsprechend vorfrageweise immer zu prüfen, ob die durch die Vortaten erlangten Vermögenswerte einziehbar sind (ACKERMANN/ ZEHNDER, a.a.O., § 11 Geldwäscherei, N. 102 zu Art. 305bis StGB; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz [nachfolgend: Geldwäschereistrafrecht], Ackermann/Heine [Hrsg.], 2013,§ 15 Geldwäschereistrafrecht, Rz. 45 ). Bei Auslandsvortaten setzt die Erfüllung des Tatbestandes, soweit kein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht, mithin voraus, dass nach dem ausländischen Recht im Zeitpunkt der mutmasslichen Geldwäschereihandlung eine Einziehung in Frage gekommen wäre. Ist dies nicht der Fall, hat die ausländische Rechtspflege kein rechtlich durch Art. 305bis StGB geschütztes Einziehungsinteresse (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11 Geldwäscherei, N. 308 zu Art. 305bis StGB; CASSANI, Commentaire, a.a.O., N. 15 a.E. zu Art. 305bis StGB; BERNHARD ISENRING, in: ![]() | 27 |
Wie die Beschwerdeführer gestützt auf die im kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahren eingelegten Privatgutachten zu Recht vorbringen, teilt die Vorinstanz mit ihrer Auffassung den Tatbestand der Geldwäscherei in zwei Untertatbestände je für im Inland und für im Ausland begangene Vortaten auf, wobei sie für letztere die Einziehbarkeit nicht für erforderlich hält. Die Einziehbarkeit der durch ein Verbrechen erlangten Vermögenswerte ist indes einheitliches Merkmal für den gesamten Geldwäschereitatbestand, unabhängig davon, ob die Vortat im In- oder im Ausland verübt worden ist. Die Tathandlung der Geldwäscherei wird für alle Varianten einheitlich in Ziff. 1 der Strafnorm von Art. 305bis StGB umschrieben. Dass Art. 305bis Ziff. 3 StGB die Einziehungsvereitelung als verbotene Handlung nicht explizit erwähnt, ändert daran nichts. Die Notwendigkeit dieser Bestimmung ergibt sich lediglich daraus, dass die Art. 303 ff. StGB grundsätzlich nur die schweizerische Rechtspflege schützen, Vortat und Geldwäscherei aber oftmals nicht im gleichen Staat verübt werden (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11 Geldwäscherei, N. 308 und 316 zu Art. 305bis StGB; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 28 zu Art. 305bis StGB). Die genannte Ziffer der Strafnorm umschreibt mithin keine neue Tatbestandsvariante, nach welcher die Einziehbarkeit nicht erforderlich wäre, sondern stellt bloss klar, dass Art. 305bis StGB auch auf Fälle anwendbar ist, in denen die Haupttat im Ausland begangen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern für im Ausland begangene Vortaten andere Voraussetzungen gelten sollten, zumal nach der Struktur des Tatbestandes ein Einziehungsanspruch - unabhängig davon, ob es sich um einen in- oder ausländischen Anspruch handelt - nur vereitelt werden kann, wenn er denn tatsächlich besteht. Da im vorliegenden Fall unbestrittenermassen kein schweizerischer Einziehungsanspruch bestand, hätte die Geldwäscherei nur an einem ausländischen Einziehungsanspruch begangen werden können. Nach der im Zeitpunkt der Taten herrschenden deutschen Rechtslage waren die durch den Beschwerdeführer 2 und seine Mittäter ertrogenen Vermögenswerte in Deutschland indes nicht einziehbar. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei. Was die Vorinstanz in diesem Kontext zur Zuständigkeit für die Einziehung der A.-Beute in der Schweiz ausführt, geht an der Sache vorbei, zumal es nicht um die Abschöpfung der im Ausland verbrecherisch erlangten Vermögenswerte in der Schweiz geht, sondern um die Frage, ob potentielle, in der Schweiz begangene ![]() | 28 |
Erwägung 4.5 | |
4.5.1 Die Rechtsauffassung der Vorinstanz führt dazu, dass der Tatbestand der Geldwäscherei bei Auslandsvortaten von der Verknüpfung mit der Einziehung gelöst wird. Demnach würde in diesem Teilbereich nicht die Vereitelung der Einziehung bestraft, sondern diejenige der Durchsetzung von privaten Ausgleichs- bzw. Schadenersatzansprüchen. Rechtsgut würde dabei der Schutz privater Vermögensinteressen und Interessen an der Wiederherstellung verletzter Vermögensverhältnisse der durch die Vortat Geschädigten bilden. Ein solches Ergebnis ist mit dem Charakter der Geldwäscherei als Einziehungsvereitelung nicht vereinbar. Art. 305bis StGB schützt allein staatliche Einziehungsansprüche. Es trifft zu, dass der Tatbestand der Geldwäscherei nach der Rechtsprechung über das in erster Linie geschützte Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege hinaus unter gewissen Umständen auch individuelle Rechtsgüter mitschützt, soweit durch die Vereitelungshandlung auch Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten betroffen werden (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326 f.). Doch geht es hier bloss um einen mittelbaren Schutz zivilrechtlicher Restitutionsansprüche privater Geschädigter. Eigentliches Schutzgut des Tatbestandes bleibt der staatliche Einziehungsanspruch, der stets gegeben sein muss, der aber gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB (aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) gegebenenfalls hinter die privaten Interessen an einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zurücktritt. Soweit bei der Vermögenseinziehung die zwei aufeinander folgenden Massnahmen der Wegnahme der Vermögenswerte und deren Zuweisung auseinandergehalten werden (MARCEL SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, § 4 Vermögenseinziehung, N. 71 f. und 88 zu Art. 70 StGB), richtet sich bei der Geldwäscherei der Fokus der Handlung auf die Vereitelung der Wegnahme der durch die Straftat erlangten Vermögenswerte. Mit der Wegnahme wird der Grundgedanke der Einziehung, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen, strafrechtlich durchgesetzt. Auch wenn die Einziehung letztlich auch privaten Ausgleichsinteressen dient, setzt dies doch voraus, dass die durch ein Verbrechen erlangten Vermögenswerte der Einziehung unterliegen. Soweit durch Verschleierungshandlungen ausschliesslich die Wiederherstellung privater Vermögensinteressen erschwert oder vereitelt wird, ohne dass ein staatlicher ![]() | 29 |
Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vermögen dieses Ergebnis nicht zu erschüttern. Der blosse Umstand, wonach in den Augen der Strafverfolgungsbehörde eine "missratene Regelung" des deutschen Strafgesetzes zu einem unbefriedigenden oder unhaltbaren Ergebnis führt, kann nicht dazu führen, dass geltendes Recht unter Anrufung abstrakter Gerechtigkeitsansprüche missachtet wird. Die Entscheidfindung auf der Grundlage des geltenden Rechts lässt sich, wenn das Ergebnis nicht den eigenen Wünschen entspricht, nicht unbesehen als "blinder Gesetzespositivismus" oder als "sklavische Übernahme" eines abgelehnten Rechtsverständnisses abqualifizieren. Daran vermögen auch die Hinweise auf den ordre public (vgl. hierzu BGE 144 III 120 E. 5.1; BGE 138 III 322 E. 4.1) und das völkerrechtliche Geldwäschereiübereinkommen (GWÜ; SR 0.311.53) nichts zu ändern, zumal hier nicht zu entscheiden ist, ob die frühere deutsche Regelung der Einziehung dem Übereinkommen gerecht wird, sondern ob die Einziehbarkeit der ertrogenen Vermögenswerte nach der früheren deutschen Gesetzeslage als Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei gegeben ist. Im Übrigen fallen die in Frage stehenden Vermögenswerte bei Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht ohne Weiteres an die Beschwerdeführer zurück, soweit die Geschädigten ihre ihnen aus den Betrugstaten erwachsenen Ansprüche entsprechend der damaligen einschlägigen gesetzlichen Bestimmung des deutschen Strafgesetzbuches auf dem Zivilweg eingefordert haben.
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4.5.2 Ohne Bedeutung ist schliesslich, dass das deutsche Verfallsrecht mittlerweile revidiert wurde und es die Einziehung nunmehr auch in einem Bereich erlaubt, in welchem Private in ihrem Vermögen geschädigt worden sind (vgl. § 73 dStGB in der Fassung des Gesetzes vom 13. April 2017 zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, in Kraft seit 1. Juli 2017). Zudem mag zutreffen, dass Art. 316h dEGStGB die Anwendung des seit dem 1. Juli 2017 geltenden Rechts der Vermögensabschöpfung auf Sachverhalte erlaubt, bei denen die die Einziehung auslösende Straftat bereits vor ![]() | 31 |
4.6 Zuletzt lässt sich der Schuldspruch der mehrfachen und bandenmässigen Geldwäscherei auch nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtshilfe stützen. Denn auch die rechtshilfeweise Durchsetzung ausländischer Einziehungsinteressen bzw. -ansprüche setzt voraus, dass ein ausländischer Einziehungsanspruch tatsächlich besteht. Ein derartiger staatlicher Anspruch ist hier aber, wie ausgeführt, nicht gegeben. Ein solcher lässt sich auch nicht als "abgeleiteter schweizerischer Einziehungsanspruch zufolge eines ausländischen Rechtshilfeersuchens" konstruieren (so das erstinstanzliche Urteil). ![]() | 32 |
4.7 Insgesamt ergibt sich aus den oben stehenden Erwägungen, dass die Schuldsprüche der mehrfachen bzw. der mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei Bundesrecht verletzt. Da die Voraussetzungen für die Einziehung der Vermögenswerte von Anbeginn weg nicht bestanden und nicht nachträglich, etwa infolge Verjährung, weggefallen sind, und die Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Landgerichts Mannheim um diesen Umstand wussten und somit keinen ![]() | 33 |
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