BGE 145 IV 433 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
48. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Republik Türkei gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_856/2018 und andere vom 19. August 2019 | |
Regeste |
Art. 258, 259, 260 und 296 StGB; Art. 115, 118 und 382 StPO; geschützte Rechtsgüter; Geschädigtenstellung und Legitimation der Privatklägerschaft. | |
Sachverhalt | |
A. X., Y. und Z. wird vorgeworfen, sie hätten am 1. Mai 2017 in Zürich an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen, bei der mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen begangen wurden. Im Verlauf der Zusammenrottung hätten sie Farbbeutel gegen die Fassade des türkischen Generalkonsulats und ein davor abgestelltes Fahrzeug der Schweizer Armee geworfen. Zudem hätten sie einen Kiosk, eine Haltestelle und eine Hausfassade im Umfeld des türkischen Generalkonsulats mit dem Schriftzug "Kill Erdogan" sowie den Symbolen von Hammer und Sichel beschmiert.
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B. Am 18. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafverfahren gegen X., Y. und Z. ein. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihren Einstellungsverfügungen, der Anfangsverdacht habe darauf beruht, dass X., Y. und Z. in der Nähe des Tatorts verhaftet worden seien und Letzterer eine Regenhose mit Farbrückständen auf sich getragen habe. Belastungen durch gleichzeitig verhaftete Personen lägen keine vor. Auf den Bild- und Videoaufzeichnungen könnten die Täter nicht identifiziert werden und das Forensische Institut C. habe auf den am Tatort sichergestellten Gegenständen keine Kontaktspuren ausmachen können. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass Z. bei der Tatausübung durch Dritte in der Nähe des Tatorts gestanden und dabei ein Farbspritzer auf seine Regenhose gelangt sei. Was den Schriftzug "Kill Erdogan" anbelange, erscheine fraglich, ob eine öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB oder eine Beleidigung eines fremden Staats im Sinne von Art. 296 StGB vorliege. Art. 259 StGB diene der Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens in der Schweiz, weshalb eine Aufforderung zur Tötung des türkischen Staatsoberhauptes kaum darunter zu subsumieren sei. Art. 296 StGB setze eine Tathandlung im Sinne von Art. 173 ff. StGB voraus, während der Schriftzug "Kill Erdogan" weder eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung noch ein ehrverletzendes Werturteil sei.
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C. Die dagegen gerichteten Beschwerden des türkischen Generalkonsulats wies das Obergericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat.
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D. Mit Beschwerden in Strafsachen beantragt das türkische Generalkonsulat sinngemäss, die obergerichtlichen Beschlüsse seien aufzuheben und die Strafbehörden zu weiteren Untersuchungen anzuhalten.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 3.5 | |
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3.5.3 Was den Landfriedensbruch gemäss Art. 260 StGB betrifft, hielt das Bundesgericht fest, der Straftatbestand wolle "die öffentliche Friedensordnung sichern" (BGE 117 Ia 135 E. 2b; BGE 108 IV 33 E. 4). Charakteristisch für Landfriedensbruch sei die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben könne. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletze die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). In einem weiteren Leitentscheid präzisierte das Bundesgericht, dass Eigentümer, die bei Ausschreitungen Schaden erleiden, nicht als geschädigte Personen anzusehen seien, wenn es im Strafverfahren allein um Landfriedensbruch geht. Der Tatbestand schütze einzig die öffentliche Friedensordnung. Das Privatvermögen demgegenüber werde durch den Tatbestand der Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung gemäss Art. 145 Abs. 1bis aStGB (heute: Art. 144 Abs. 2 StGB) geschützt (BGE 120 Ia 220 E. 3b S. 224). Auch die Lehre bezeichnet als geschütztes Rechtsgut den öffentlichen Frieden (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 38 Rz. 20) bzw. "la paix publique" (DUPUIS UND ANDERE [Hrsg.], a.a.O., N. 1 sowie 4 zu Art. 260 StGB) oder in Anlehnung an die zitierten Bundesgerichtsurteile die öffentliche Friedensordnung (WEDER, a.a.O., N. 2a zu Art. 260 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 260 StGB; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 74 zu Art. 115 StPO). Dass individuelle Interessen am Eigentum nicht durch Art. 260 StGB geschützt werden, sondern durch Art. 144 Abs. 2 StPO, wird im Schrifttum mehrheitlich unterstützt (DUPUIS UND ANDERE [Hrsg.], a.a.O., N. 3 zu Art. 260 StGB; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 74 zu Art. 115 StPO). Anderer Meinung ist FIOLKA, der den öffentlichen Frieden als selbstständiges Rechtsgut spezifischer Straftatbestände grundsätzlich ablehnt. Seiner Ansicht nach kommen als Rechtsgüter nur Interessen in Frage, die von einer strafgesetzlichen Regel spezifisch geschützt werden, nicht jedoch solche, die vom Strafrecht insgesamt, also von allen strafgesetzlichen Normen gleichermassen, geschützt werden (FIOLKA, a.a.O., N. 9 zu Art. 260 StGB; vgl. auch N. 2 f. zu Vor Art. 258 mit zahlreichen Hinweisen). Doch auch FIOLKA nennt kein Individualrechtsgut, das durch Art. 260 StGB geschützt würde.
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3.5.4 Auch mit Blick auf die Beleidigung eines fremden Staats gemäss Art. 296 StGB hatte das Bundesgericht bislang nicht zu entscheiden, welches Rechtsgut geschützt wird. Nach der Literatur schützen die Straftatbestände des 16. Titels des StGB mit der Überschrift "Störung der Beziehungen zum Ausland" die nationalenInteressen der Schweiz an der Pflege korrekter Beziehungen zu ausländischen Staaten (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 448; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 51 Rz. 1) bzw. "les intérêts de politique étrangère de la Confédération helvétique, c'est-à-dire l'intérêt qu'a la Suisse à maintenir de bonnes relations avec les Etats étrangers" (DUPUIS UND ANDERE [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Vorbemerkungen zu Art. 296-302 StGB). Allfällige Interessen anderer Staaten werden nur indirekt geschützt (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 448; ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Vor Art. 296 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 1 zu Vor Art. 296 StGB; DUPUIS UND ANDERE [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Vorbemerkungen zu Art. 296-302 StGB; anderer Meinung: EDUARD ZELLWEGER, Schweizerisches Neutralitätsstrafrecht, ZStrR 55/1941 S. 61 ff., 64 f.). ISENRING hält dafür, die Tatbestände des 16. Titels des StGB schützten die nationalen Interessen der schweizerischen Aussenpolitik und damit auch die schweizerische Neutralitätspolitik (BERNHARD ISENRING, in: Kommentar StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Donatsch und andere [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 296 StGB). Was Art. 296 StGB betrifft, werde die Ehre des fremden Staats geschützt und nicht jene dessen Repräsentanten (ISENRING, a.a.O., N. 4 zu Art. 296 StGB; so auch TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 1 zu Art. 296 StGB).
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Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass das Generalkonsulat nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. Denn es ist nicht Träger von Rechtsgütern, die durch die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staats (Art. 296 StGB) geschützt oder zumindest mitgeschützt würden. Da die Beschwerdeführerin nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist, verwehrt ihm Art. 118 Abs. 1 StPO die Stellung als Privatklägerschaft. Somit zählt sie nicht zu den Parteien gemäss Art. 104 StPO, weshalb sie nach Art. 382 Abs. 1 StPO nicht zur Beschwerde an die Vorinstanz legitimiert war. Dasselbe würde gelten, wenn die Vorinstanz die Republik Türkei als Privatklägerschaft angesehen hätte.
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