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8. Auszug aus dem Urteil vom 16. Februar 1972 i.S. W. gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Wirtevereins und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 7 Abs. 1 IVG. | |
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2. a) Im Gerichtsgutachten wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (geb. 1923) schon in seiner Kindheit schwere neurotische Symptome gezeigt habe. Im Jahre 1944 habe ein Berufsunfall eine Nephrektomie notwendig gemacht. Seither sei der Beschwerdeführer auch durch rezidivierende Thrombosen und Rückenschmerzen geschädigt. Er habe deswegen im Jahre 1947 begonnen, sich übermässig dem ![]() | 2 |
b) Gestützt auf diese Darlegungen ergibt sich für die Belange des Art. 7 Abs. 1 IVG, dass die Rente des Beschwerdeführers lediglich um einen Viertel gekürzt werden dürfte. Die Kürzung setzt aber voraus, dass W. den chronischen Alkoholismus voll zu verantworten hätte. In dieser Hinsicht lässt sich dem Gerichtsgutachten folgendes entnehmen: Der Alkoholgenuss des Beschwerdeführers sei sowohl auf seine unfallbedingten Schmerzen als auch auf seine schwere Psychoneurose zurückzuführen. Der Versicherte habe nach seinem schweren Unfall im Jahre 1944 die erlittenen Schmerzen ohne Zweifel nicht wie eine psychisch gesunde Persönlichkeit zu ertragen vermocht. Selbst ein primär seelisch ausgeglichenes Individuum wäre bei solchen chronischen Schmerzen gefährdet, in Schmerzmitteln oder im Alkohol oder in beidem Zuflucht zu suchen. Beim Beschwerdeführer sei diese Gefährdung wegen der schon vor dem Alkoholismus durchgemachten psychischen Fehlentwicklung, die sich auf seine introvertierte Persönlichkeit aufgepfropft habe, naturgemäss noch stärker gewesen. Dazu komme die besondere Gefährdung durch den Wirteberuf. Demnach könne der Alkoholismus dem Versicherten nicht oder mindestens nicht weitgehend angelastet werden.
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