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12. Urteil vom 24. Januar 1972 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen St. und Obergericht des Kantons Schaffhausen | |
Regeste |
Die einseitige Brustamputation kann - jedenfalls bei erwerbstätigen Frauen - eine teilweise Invalidität im Sinne des Gesetzes bewirken (Art. 4 und 8 IVG). | |
Sachverhalt | |
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B.- Beschwerdeweise machte die Versicherte geltend, sie sei im Hinblick auf den Kontakt mit der Kundschaft auf eine gutsitzende Prothese angewiesen.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen.
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Die Versicherte hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Nach der Rechtsprechung darf die Abgabe von Brustprothesen nicht mit der generellen Begründung verweigert werden, es fehle an einer Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG. Denn die Entfernung einer Brust kann in einzelnen Fällen eine Teilinvalidität im Sinne des Gesetzes verursachen (ZAK 1971 S. 380 ff.). Es bleibt deshalb zu prüfen, ob Brustprothesen gestützt auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 21 IVG sowie Art. 14 IVV überhaupt als Hilfsmittel abgegeben werden können.
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Anspruch auf Abgabe der erstgenannten Hilfsmittel besteht im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 Abs. 1 IVG, der für alle Eingliederungsmassnahmen gilt und wonach der ![]() | 9 |
Auf der andern Seite besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG nach Massgabe der Art. 13, I 9, 20 und 21 der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben. In diesem Zusammenhang kann die Verweisung auf Art. 21 IVG nur bedeuten, dass alle seine Bestimmungen vorbehalten werden, mithin auch Abs. 2, der lautet: "Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch aufsolche Hilfsmittel." Damit will das Gesetz auch Schwerstinvaliden ein Mindestmass an Selbstsorge und Kontaktnahme mit der Umwelt ermöglichen (ZAK 1970 S. 627).
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Die in Art. 21 Abs. 2 IVG vorgesehene Liste hat der Bundesrat in Art. 14 Abs. 2 IVV abschliessend aufgestellt (EVGE 1968 S. 21 l; ZAK 1969 S. 128); sie umfasst Brustprothesen nicht. Dementsprechend können solche nicht gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 14 Abs. 2 IVV abgegeben werden.
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b) Anders stellt sich die Frage nach der Abgabe von Brustprothesen gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 14 Abs. 1 IVV. Die Brustprothese kann grundsätzlich ein Hilfsmittel sein, dessen die Versicherte für die Ausübung der Erwerbstätigkeit und - mit Vorbehalten - auch der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich ![]() | 12 |
c) Die Vorinstanz ist allerdings der Ansicht, die Brustprothese könne als "Stütz- und Führungsapparat" betrachtet werden, ähnlich wie dies bei orthopädischen Korsetts der Fall sei. Die erforderliche Stützungsfunktion der Prothese im weiteren Sinne könne darin gesehen werden, dass der Körper bei einer einseitigen Brustamputation durch die Prothese jene Stützung erhalte, die unbedingt erforderlich sei, damit die Frau ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden, da sie zu einer unzulässig extensiven Auslegung von Art. 14 Abs. 1 lit. b IVV führt. Denn einer Brustprothese geht jede Stütz- und Führungsfunktion im Sinne dieser Bestimmung ab. Die unter lit. b genannten Hilfsmittelbezwecken, Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates, vorab der Gehfähigkeit, zu vermindern. Eine Brustprothese dagegen stellteinen Körperteilersatzdar und dient nicht lediglich der Stützung oder Führung eines noch vorhandenen, aber nicht mehr vollwertigen Körperteils.
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