BGE 98 V 88 | |||
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23. Auszug aus dem Urteil vom 2. Mai 1972 i.S. Brigger gegen Kantonale Ausgleichskasse des Wallis und Versicherungsgericht des Kantons Wallis | |
Regeste |
Art. 4 AHVG: Beitragspflicht. | |
Sachverhalt | |
Malermeister Karl Brigger tätigte in den Jahren 1967/68 zahlreiche Liegenschaftskäufe und -verkäufe. Die kantonale Steuerbehörde behandelte die im Liegenschaftshandel erzielten Gewinne ebenfalls als Einkommen. Dazu zählte sie Provisionen, Liegenschaftserträge und das Einkommen aus dem Malergeschäft.
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Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Karl Brigger beantragen, es sei festzustellen, dass auf den Liegenschaftsgewinnen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen. Da er in seinem Malergeschäft voll beschäftigt sei, könne nicht behauptet werden, er. betreibe gewerbsmässig Liegenschaftshandel. Dazu fehle ihm die Zeit. Die erzielten Liegenschaftsgewinne stammten zudem grösstenteils aus Baukonsortien, in denen er selber keine Tätigkeit ausgeübt habe. Wenn er sein Geld in solchen Baukonsortien investiere oder für die Kredite mithafte, so bedeute dies noch keine planmässige und fortlaufende selbständige Erwerbstätigkeit. Diese Transaktionen seien im Rahmen blosser Vermögensverwaltung und Ausnutzung zufällig sich bietender Gelegenheiten erfolgt.
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Aus den Erwägungen: | |
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Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB ist der durch Veräusserung eines Grundstücks erzielte Gewinn dann, wenn er im Rahmen einer (haupt- oder nebenberuflichen) Erwerbstätigkeit erzielt wird. Nicht Erwerbseinkommen, sondern Vermögenszuwachs bildet ein solcher Gewinn nur dann, wenn er als Folge der ordentlichen Vermögensverwaltung oder einer sich zufällig bietenden Gelegenheit anfällt (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht Bd. 37, S. 153, und Bd. 38, S. 395, BGE 96 I 658 Erw. 1).
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Die Annahme, dass ein beim Verkauf einer Liegenschaft erlangter Gewinn einer Erwerbstätigkeit entspringt, kann sich aus der Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen oder aus andern Umständen ergeben, insbesondere aus dem Zusammenhang mit einer selbständigen Berufstätigkeit des Beitragspflichtigen als Architekt, Baumeister, Gipsermeister oder als Erwerbstätiger in ähnlichen Berufen. Sie ist auch bei vereinzelten Verkäufen, die nicht mit einer derartigen Betätigung des Steuersubjektes zusammenhängen, nicht ausgeschlossen. In solchen Fällen ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn der Gewinn auf einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen beruht, die nach Art und Umfang dem Vorgehen eines Liegenschaftenhändlers gleichgestellt werden kann. Wie das Bundesgericht entschieden hat, kann auf Erwerbstätigkeit z.B. allein schon daraus geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige für ein bestimmtes Grundstückgeschäft in einer einfachen Gesellschaft sich mit einer Person verbindet, die sich in Ausübung ihres Berufes beteiligt und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung im Einvernehmen mit ihm besorgt (BGE 93 I 288 sowie BGE 96 I 658 Erw. 2 und 664). Die Gewerbsmässigkeit kann sich auch aus der Inanspruchnahme bedeutender fremder Gelder und aus der Investition der Gewinne in neuem Grundbesitz ergeben (BGE 92 I 122). - Vgl. EVGE 1960 S. 200 und 1963 S. 27.
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Die Häufigkeit der Liegenschaftskäufe und -verkäufe innert zwei Jahren, die massive Investition fremden Kapitals und die Beteiligung des hauptberuflich selber in der Baubranche tätigen Beschwerdeführers an Baukonsortien, welche zum Teil die Liegenschaftstransaktionen vorgenommen haben, lassen auf gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen. Karl Brigger schuldet daher die Sozialversicherungsbeiträge auch auf den Liegenschaftsgewinnen. Demzufolge hat es beim Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sein Bewenden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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