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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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26. Auszug aus dem Urteil vom 19. Januar 1972 i.S. Friedli gegen Ausgleichskasse VATI und Verwaltungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 12 IVG und 2 IVV. |
- Alleinige Kompetenz des Bundesrates, Teilgebiete im Bereich der medizmischen Massnahmen gesondert zu ordnen. | |
Sachverhalt | |
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B.- Auf Beschwerde hin verpflichtete das Verwaltungs gericht des Kantons Bern die Invalidenversicherung, die Kosten ![]() | 2 |
C.- Die Versicherte liess gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, "es seien die Kosten für die notwendige Therapie, einschliesslich der jährlichen Badekuren, als medizinische Eingliederungsmassnahmen weiterhin von der Invalidenversicherung zu übernehmen"...
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Die Ausgleichskasse trägt auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an...
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Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt in einer grundsätzlichen Vernehmlassung die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde... Es erblickt zwischen den vom Eidg. Versicherungsgericht aufgestellten Grundsätzen zu Art. 12 IVG und dem Willen des Gesetzgebers, auch Massnahmen zur Bewahrung der Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung als Invalidenversicherungsleistungen vorzusehen, "eine gewisse Unvereinbarkeit". Medizinische Massnahmen, die bezwecken, die Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren, seien nämlich ihrer Art nach stabilisierende Vorkehren, die in der Regel gegen das Fortschreiten labilen pathologischen Geschehens gerichtet seien. Aus den Vorarbeiten zur Revision des Invalidenversicherungsgesetzes von 1968 gehe deutlich hervor, dass mit dem Verzicht auf die bisher in Art. 2 IVV enthaltene zeitliche Beschränkung eine wiederholte Gewährung von Badekuren zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit namentlich in Lähmungsfällen ermöglicht werden sollte. Nach Auffassung des Bundesamtes ist daher den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Auch eine etwas weitergehende Praxis lasse sich mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch mit dem Erfordernis der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges, woran nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen seien, noch vereinbaren. Deshalb seien wiederholt notwendige Badekuren in Lähmungsfällen auch dann zu übernehmen, "wenn sie einzig der Bewahrung der Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung dienen, unter der Voraussetzung, dass die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit im Vordergrund steht und das ![]() | 5 |
Aus den Erwägungen: | |
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Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 IVG steht es dem Bundesrat allerdings zu, nicht nur den Leistungsbeginn, sondern auch die Leistungsdauer bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen vorzuschreiben, was hinsichtlich der medizinischen Massnahmen zur Bewahrung der Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung gegebenenfalls zur Preisgabe des Grundsatzes führen würde, dass die für die Stabilisierung oder Verhütung labilen Gesundheitsschadens notwendige Therapie zur Behandlung des Leidens an sich gehört. Solange eine derartige positivrechtliche Norm fehlt, besteht für das Eidg. Versicherungsgericht auch heute keine Veranlassung, abweichend von der bisherigen Praxis dauernd stabilisierende medizinische Vorkehren, wie sie beispielsweise infolge von Lähmungen indiziert sein können, zu gewähren.
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Aus diesen prinzipiellen, vom Gesamtgericht genehmigten Überlegungen kann der vom Bundesamt geäusserten Auffassung, "auch eine etwas weitergehende Praxis lasse sich mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ... noch vereinbaren", nicht beigepflichtet werden. Im übrigen ist den Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in der bundesamtlichen Vernehmlassung, welche fortdauernde stabilisierende Massnahmen im Hinblick auf die Bewahrung der Erwerbsfähigkeit in Lähmungsfällen befürworten, generell entgegenzuhalten, dass der Richter nicht befugt ist, Sonderlösungen für Lähmungsfälle zu treffen, soweit dies im Gesetz oder in der Verordnung selber nicht geschieht; denn die Lähmungen sind nur ein Teil im gesamten Komplex der durch ![]() | 8 |
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 1970, soweit mit ihm Badekuren verweigert werden, aufgehoben und die Invalidenversicherung verpflichtet, der Beschwerdeführerin entsprechend der Kassenverfügung vom 13. Februar 1969 im Sinne der Erwägungen weiterhin physiotherapeutische Massnahmen zu gewähren.
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