![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
30. Urteil vom 14. April 1972 i.S. Kamer gegen Ausgleichskasse des Kantons Schwyz und Kantonale Rekursbehörde für die Sozialversicherung Schwyz | |
Regeste |
Art. 5 FLG: Erwerbliche Kriterien der Eigenschaft als "Kleinbauer" im Hauptberuf. |
- Lohneinkommen, welches unmündige Kinder des Kleinbauern auswärts erwerben und zu Hause abgeben, ist dem Familienhaupt nicht als Einkommen anzurechnen. |
- Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskasse im Gegensatz zur Ordnung im Beitragsrecht der AHV nicht verbindlich (Art. 6 FLV). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Franz Kamer liess beschwerdeweise beantragen, die Familienzulagen für Kleinbauern seien ihm in Aufhebung der Kassenverfügung ab 1. April 1970 weiterhin zu gewähren, aus folgenden Gründen: Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sei "irrtümlicherweise" deklariert worden; in Wirklichkeit handle es sich um Erwerbseinkommen der unmündigen Kinder. Einziges Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger nebenberuflicher Tätigkeit sei dasjenige als Milchkontrolleur von Fr. 440.-- für 1967 und von Fr. 1262.50 für 1968. Er sei demzufolge im Hauptberuf Kleinbauer.
| 2 |
Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zunächst durch die Ausgleichskasse und später durch die Rekursbehörde aufgefordert, Lohnausweise über das behauptete Erwerbseinkommen der Kinder aufzulegen, liess der Beschwerdeführer antworten, es sei heute nicht mehr möglich, die betreffenden Belege beizubringen, da es sich um verschiedene Arbeitgeber handle, die ihm nicht mehr im einzelnen bekannt seien.
| 3 |
Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 1971 ab. Sie nahm zwar auf Grund von "Erkundigungen an zuständiger Amtsstelle" an, bei dem fraglichen Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit handle es sich zum grossen Teil um Einkommen unmündiger Kinder. Jedoch gelte gemäss einem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 20. November 1953 (ZAK 1954 S. 106) das Einkommen unmündiger Kinder nur dann nicht als Einkommen der Eltern, wenn es aus der Mitarbeit der Kinder im Landwirtschaftsbetrieb ![]() | 4 |
C.- Nach Abweisung eines durch die Vorinstanz als Revisionsbegehren behandelten Wiedererwägungsgesuches lässt der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Antrag auf Weitergewährung der Familienzulagen vom 1. April 1970 hinweg wiederholen. Bezüglich der streitigen Steuererklärung wird präzisiert, der Beschwerdeführer habe "die Kinderzulagen sowie die Gelegenheitseinnahmen seiner minderjährigen Kinder und Kostgeldbeiträge dererwerbstätigen Kinder als Einkommen deklarieren" wollen; der Erwerb der unmündigen Kinder gelte aber keinesfalls als Einkommen der Eltern, wie sich aus den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zum Gesetz ergäbe. Der Beschwerdeführer sei hauptberuflich Landwirt; er habe 1967/1968 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4200.-- aus Landwirtschaft und Fr. 851.-- als Milchkontrolleur, zusammen also Fr. 5050.-- erzielt, was mit den Kinderzulagen von jährlich Fr. 1800.-- ein zwar bescheidenes, aber in landwirtschaftlichen Verhältnissen doch existenzsicherndes Einkommen darstelle. Es wird ferner ein Protokollauszug des Gemeinderates vom 1. Juni 1971 aufgelegt, wonach - abgesehen von der Tätigkeit als Milchkontrolleur - kein weiteres Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bekannt sei.
| 5 |
Die Ausgleichskasse stellt in ihrer Vernehmlassung keinen Antrag. In den von ihr aufgelegten Akten findet sich eine Notiz vom 23. September 1971 über eine telephonische Auskunft der Gemeindezweigstelle, wonach - soweit bekannt - der Beschwerdeführer nebst Landwirtschaft und Milchkontrollen keine andere Erwerbstätigkeit ausübe; die Söhne Josef (1952) und Anton (1954) arbeiteten auswärts und müssten wohl, abgesehen von einem Taschengeld, ihren Lohn zu Hause abgeben.
| 6 |
Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst sich dem vorinstanzlichen Entscheid an und lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen.
| 7 |
![]() | |
8 | |
9 | |
Als selbständigerwerbend gelten die Betriebsleiter, d.h. die Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes, und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht Arbeitnehmer sind (Art. 3 und 8 FLV).
| 10 |
Als hauptberuflich tätig gilt ein Kleinbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet (Art. 5 Abs. 2 FLG). Hauptberufliche Tätigkeit als Kleinbauer im Sinne dieser Bestimmung kann indessen nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis in der Regel nur angenommen werden, wenn der bewirtschaftete Betrieb nicht so klein ist, dass er dem Bauern im vorneherein weder eine ausreichende wirtschaftliche Existenz zu bieten noch seine Arbeitskraft während des Jahres in überwiegendem Masse zu beanspruchen vermag; allerdings kann eine Mindestgrösse der Heimwesen nicht generell festgelegt werden (ZAK 1959 S. 447 f.). Hinsichtlich des zeitlichen Arbeitsaufwandes, der für die Qualifikation als hauptberuflicher Kleinbauer im Sinne des Gesetzes erforderlich ist, wird die Anspruchsberechtigung im allgemeinen, bei hinreichenden Nebenverdienstmöglichkeiten, bejaht, sofern die Bewirtschaftung ![]() | 11 |
b) Für die Bemessung des Einkommens sind die Vorschriften der eidgenössischen Wehrsteuergesetzgebung massgebend (Art. 4 FLV). Das reine Einkommen der Kleinbauern ist durch die Ausgleichskasse auf Grund eines einheitlichen Fragebogens zu veranlagen (Art. 5 Abs. 1 FLV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 FLV können aber die Ausgleichskassen auch auf die letzte Veranlagung oder Zwischenveranlagung der Wehrsteuer oder der kantonalen Steuer abstellen, sofern diese nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgte wie die Wehrsteuerveranlagung. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis soll grundsätzlich in allen Fällen, in denen die Steuerveranlagung eine brauchbare Grundlage darstellt, gestützt auf diese veranlagt werden (EVGE 1963 S. 226); allerdings ist zu beachten, dass im Gebiete der bäuerlichen Familienzulagen die Angaben der Steuerbehörden - im Gegensatz zur Ordnung im Beitragsrecht der AHV (Art. 23 Abs. 4 AHVV) - für die Ausgleichskassen nicht verbindlich sind (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Chassot vom 19. September 1969).
| 12 |
13 | |
![]() | 14 |
b) Die Kleinbauerneigenschaft kann jedenfalls - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - dem Beschwerdeführer nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sein Betrieb mit nur vier Grossvieheinheiten im vorneherein weder hinsichtlich des Arbeitsaufwandes noch des Ertrages als hinreichend gross zu gelten hätte. Das fragliche Heimwesen wird verschiedentlich als arbeitsaufwendig bezeichnet; überdies hat das Eidg. Versicherungsgericht u.a. schon Bergbauernbetriebe von 3,3 Grossvieheinheiten (vgl. ZAK 1954 S. 479) und 22 1/2 Aren (in über 30 Parzellen zerstückelt, vgl. ZAK 1959 S. 444) sowie ein Rebbaugelände von rund 48 Aren (vgl. ZAK 1959 S. 447) als genügend gross erachtet. Der Beschwerdeführer erzielte 1967 und 1968 im Jahresdurchschnitt 4200 Franken Einkommen aus der Landwirtschaft (Nettorohertrag) und verdiente daneben mit der unselbständigen Tätigkeit als Milchkontrolleur im Jahr 850 Franken; diese Angaben sind unbestritten. Auf Grund dieser Zahlen läge das Schwergewicht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 FLG offensichtlich auf der Tätigkeit als selbständigerwerbender Landwirt, namentlich wenn berücksichtigt wird, dass der Nettorohertrag des Bauerngutes nach dem Gesagten in Produzentenpreisen ausgedrückt ist und noch aufzuwerten wäre.
| 15 |
c) Entscheidend für die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für Kleinbauern ist nun aber, ob die von ihm in der Steuererklärung angegebenen weiteren Einkünfte von jährlich 10 000 Franken während der massgebenden Berechnungsperiode Einkommen aus eigener unselbständiger Erwerbstätigkeit oder aber Einkommen der erwerbstätigen Söhne darstellen.
| 16 |
Die Vorinstanz nimmt an, diese Einkünfte seien grösstenteils Erwerbseinkünfte der unmündigen Kinder, rechnet diese aber ![]() | 17 |
Jedoch kann auf Grund der vorliegenden Akten die Herkunft des fraglichen Einkommensbestandteiles nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Ausgleichskasse hat für die Einkommensveranlagung auf die Steuererklärung und die Meldung der Steuerbehörde abgestellt. Diese Unterlagen sind aber bezüglich der massgebenden Frage offensichtlich unzuverlässig. Schon die Steuererklärung ist sehr unbeholfen ausgefüllt. Ferner ist die Angabe des "Nebenerwerbs" von 10 000 Franken durch die Steuerbehörde offenbar nicht überprüft und in der Meldung an die Ausgleichskasse weitergegeben worden. Die Kasse traf ihrerseits zunächst keinerlei Abklärungen, obwohl sie schon aus beitragsrechtlichen Überlegungen Grund gehabt hätte, dieser Erwerbsquelle nachzugehen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ist nun die Behandlung dieser Einkünfte als Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers durch dessen Vorbringen einerseits und die ergänzenden behördlichen Abklärungen anderseits noch fragwürdiger geworden. Die Vorinstanz beruft sich auf "Erkundigungen an zuständiger Amtsstelle", wonach es sich bei den streitigen Einkünften tatsächlich zu einem grossen Teil um Einkommen unmündiger Kinder handle. Ferner führt der Gemeinderat in seiner Vernehmlassung zum ![]() | 18 |
19 | |
20 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |