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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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42. Auszug aus dem Urteil vom 8. September 1972 i.S. Bonaccio gegen Versicherungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 67 und 68 KUVG, Art. 3 der VO über Berufskrankheiten. | |
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Die Vorinstanz ist stillschweigend von der Annahme ausgegangen, der Beschwerdeführer leide an einer - nicht näher bezeichneten - Berufskrankheit im Sinn des Art. 68 Abs. 3 KUVG, die jedoch wegen ihrer wirtschaftlich bedeutungslosen Auswirkungen keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Die SUVA ihrerseits verneint Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit. Aus diesen Gründen ist zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten überhaupt auf ein versichertes Ereignis zurückgeht.
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Die SUVA versichert gegen (Betriebs- und Nichtbetriebs-) Unfälle sowie gegen Berufskrankheiten (Art. 67 und 68 KUVG). Gestützt auf Art. 68 Abs. 3 KUVG hat der Bundesrat in Art. 3 der Verordnung über Berufskrankheiten Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzschlag den Berufskrankheiten gleichgestellt, sofern sie "ausschliesslich oder vorwiegend" durch Arbeiten in einem die Versicherung bedingenden Betrieb verursacht worden sind. MAURER (Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 91, lit. b) ![]() | 2 |
Indessen lässt sich nicht rechtfertigen, einen und denselben Gesundheitsschaden rechtlich als Berufskrankheit oder als Unfall zu behandeln, je nachdem, ob er während oder ausserhalb der Arbeit eintritt. Zudem entstehen Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzschlag nicht durch die Einwirkung eines "mehr oder weniger ungewöhnlichen" äusseren Faktors und erfüllen daher den Unfallbegriff in der Regel nicht. Anders verhält es sich, wenn diese schädigenden Einwirkungen sich im Gefolge ausserordentlicher Vorgänge einstellen; so beispielsweise, wenn ein Versicherter ein Bein bricht, sich deshalb nicht fortbewegen kann und der Sonnenbestrahlung ausgesetzt bleibt, die zur gesundheitlichen Schädigung führt (vgl. MAURER, a.a.O., S. 89, lit. c). Nur in derartigen Ausnahmefällen sind Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzschlag rechtlich als betrieblicher oder ausserbetrieblicher Unfall zu qualifizieren.
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