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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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56. Auszug aus dem Urteil vom 15. November 1972 i.S. De Ponte gegen Schweizerische Krankenkasse Artisana und Versicherungsgericht Basel-Stadt | |
Regeste |
Anspruch darauf, wie ein Züger im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KUVG behandelt zu werden, hat nur, wer bisher bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse versichert war (Bemerkung de lege ferenda). | |
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Art. 7 Abs. 2 KUVG schreibt vor, dass der in einen Betrieb eintretende Versicherte, der durch Anstellungsvertrag zum Beitritt in eine bestimmte Kasse verpflichtet wird, wie ein Züger behandelt werden muss. Und nach Art. 9 Abs. 1 KUVG darf die Aufnahmebedingung des Gesundheitszustandes dem Züger nicht entgegengehalten werden. Der Züger hat keine Karenzzeit zu bestehen und keine Eintrittsgebühr zu bezahlen.
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a) Der Beschwerdeführer fällt indessen hinsichtlich der Krankenpflege- und der Spitalzusatzversicherung nicht unter Art. 7 Abs. 2 KUVG. Infolge seiner Anstellung bei der Generalunternehmung Keller war er nämlich nicht verpflichtet, sich bei der Krankenkasse Artisana für die soeben erwähnten Risiken versichern zu lassen. Für diese hätte er durch Übertritt von der Kollektiv- zur Einzelversicherung (Art. 5bis Abs. 4 KUVG) bei der Grütli-Krankenversicherung versichert bleiben können. Denn er blieb im Tätigkeitsbereich dieser Kasse, die ihren Versicherungsschutz weder auf das Personal eines Betriebes noch auf die Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder eines Berufsverbandes beschränkt.
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Virginio De Ponte war bei seiner Aufnahme in die Krankenkasse Artisana am 16. September 1969 nicht bereits bei einer anerkannten Krankenkasse für Krankengeld versichert. Art. 7 Abs. 2 KUVG war demnach in dieser Beziehung auf ihn nicht anwendbar.
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War die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht verpflichtet, ihn wie einen Züger zu behandeln, so war sie berechtigt, für das bei der Aufnahme bereits bestehende Rückenleiden - noch nachträglich - einen Vorbehalt anzubringen. Demzufolge erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
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c) Das Gericht verkennt nicht, dass die geltende Rechtslage unbefriedigend ist. Je nachdem ob ein Arbeitgeber sein Personal bei einer anerkannten Krankenkasse oder bei einer ![]() | 6 |
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