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Informationen zum Dokument  BGE 98 V 225  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
56. Auszug aus dem Urteil vom 15. November 1972 i.S. De Ponte gegen Schweizerische Krankenkasse Artisana und Versicherungsgericht Basel-Stadt
 
 
Regeste
 
Anspruch darauf, wie ein Züger im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KUVG behandelt zu werden, hat nur, wer bisher bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse versichert war (Bemerkung de lege ferenda).  
 
BGE 98 V, 225 (225)Aus den Erwägungen:
 
Art. 7 Abs. 2 KUVG schreibt vor, dass der in einen Betrieb eintretende Versicherte, der durch Anstellungsvertrag zum Beitritt in eine bestimmte Kasse verpflichtet wird, wie ein Züger behandelt werden muss. Und nach Art. 9 Abs. 1 KUVG darf die Aufnahmebedingung des Gesundheitszustandes dem Züger nicht entgegengehalten werden. Der Züger hat keine Karenzzeit zu bestehen und keine Eintrittsgebühr zu bezahlen.
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a) Der Beschwerdeführer fällt indessen hinsichtlich der Krankenpflege- und der Spitalzusatzversicherung nicht unter Art. 7 Abs. 2 KUVG. Infolge seiner Anstellung bei der Generalunternehmung Keller war er nämlich nicht verpflichtet, sich bei der Krankenkasse Artisana für die soeben erwähnten Risiken versichern zu lassen. Für diese hätte er durch Übertritt von der Kollektiv- zur Einzelversicherung (Art. 5bis Abs. 4 KUVG) bei der Grütli-Krankenversicherung versichert bleiben können. Denn er blieb im Tätigkeitsbereich dieser Kasse, die ihren Versicherungsschutz weder auf das Personal eines Betriebes noch auf die Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder eines Berufsverbandes beschränkt.
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BGE 98 V, 225 (226)b) Anderseits war der Beschwerdeführer durch den Gesamtarbeitsvertrag verpflichtet, sich mit Wirkung ab 16. September 1969 bei der Krankenkasse Artisana für krankheitsbedingten Lohnausfall, d.h. für Taggeld, versichern zu lassen. Dies zwang ihn praktisch und vielleicht auch rechtlich, auf den Versicherungsschutz für dieses Risiko durch die VITA-Lebensversicherungsgesellschaft zu verzichten. Nach der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung wäre aber Art. 7 Abs. 2 KUVG immer dann anwendbar, wenn ein Versicherter arbeitsvertraglich verpflichtet wird, einer bestimmten Kasse beizutreten; und zwar bestände die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Vorschrift ohne Rücksicht darauf, ob die betreffende Person vorher einer vom Bund anerkannten Krankenkasse (Art. 1 KUVG) oder einer andern Versicherung angehört hat. Dieser Auffassung kann jedenfalls hinsichtlich jener Personen, die bis zum Beginn des Anstellungsverhältnisses nicht versichert waren, nicht beigepflichtet werden. Denn Art. 7 Abs. 2 KUVG gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für jene Arbeitnehmer, die bei Eintritt in den neuen Betrieb bereits versichert waren ("Wird einem ... Versicherten durch Anstellungsvertrag vorgeschrieben..."). Unter Versicherten im Sinn des die Krankenversicherung betreffenden ersten Titels des KUVG sind jene Personen zu verstehen, die bei einer gemäss Art. 1 KUVG vom Bund anerkannten Krankenkasse versichert sind, und nicht solche Personen, welche den Versicherungsschutz einer Privatversicherung geniessen. Art. 7 Abs. 2 KUVG lässt keine Ausnahme von dieser Regel zu.
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Virginio De Ponte war bei seiner Aufnahme in die Krankenkasse Artisana am 16. September 1969 nicht bereits bei einer anerkannten Krankenkasse für Krankengeld versichert. Art. 7 Abs. 2 KUVG war demnach in dieser Beziehung auf ihn nicht anwendbar.
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War die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht verpflichtet, ihn wie einen Züger zu behandeln, so war sie berechtigt, für das bei der Aufnahme bereits bestehende Rückenleiden - noch nachträglich - einen Vorbehalt anzubringen. Demzufolge erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
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c) Das Gericht verkennt nicht, dass die geltende Rechtslage unbefriedigend ist. Je nachdem ob ein Arbeitgeber sein Personal bei einer anerkannten Krankenkasse oder bei einer BGE 98 V, 225 (227)andern Versicherung kollektiv versichert, gelangt der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz wechselt, in den Genuss der den Zügern vorbehaltenen Regelung des Art. 9 Abs. 1 KUVG. Der Sozialversicherungsrichter ist indessen nicht zuständig, diesen Mangel zu beheben. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, den heutigen Rechtszustand zu ändern. Eine solche Änderung wird aber nur voll wirksam sein, wenn man auch in der auf die privaten Versicherungsgesellschaften anwendbaren Gesetzgebung die Verpflichtung statuiert, dass diese Versicherungen jene Personen als Züger aufnehmen müssen, die bisher Mitglieder einer anerkannten Krankenkasse waren, aber durch die neuen Anstellungsbedingungen verpflichtet werden, einer zwischen dem Arbeitgeber und einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Kollektivversicherung beizutreten.
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