![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
66. Auszug aus dem Urteil vom 3. November 1972 i.S. Köchli gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Invaliditätsbemessung: Voraussetzungen des Übergangs vom Kriterium des Art. 5 Abs. 1 (Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen) zu dem des Art. 28 IVG (Erwerbsunfähigkeit). | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
B.- Beschwerdeweise liess X. Köchli dem Versicherungsgericht des Kantons Bern beantragen, es sei ihr eine ganze einfache Invalidenrente zuzusprechen.
| 2 |
Die Vorinstanz nahm an, die Versicherte wäre auch ohne Invalidität während der Dauer der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es sei "nicht zu bezweifeln, dass einer verheirateten Frau, die keinem Erwerb nachging, nicht zugemutet werden kann, dass sie von der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft an eine solche Tätigkeit aufnehme". Invalidenversicherungsrechtlich gelte X. Köchli deshalb als nichterwerbstätige Hausfrau, zumal sie monatliche Alimente von Fr. 500.-- erhalte. Daran vermöge auch der geringe Nebenverdienst, den sie als Haushilfe erreiche, nichts zu ändern. Als Hausfrau sei sie in ihrer Leistungsfähigkeit nicht rentenbegründend invalid. Mit Entscheid vom 29. März 1972 hat deshalb der kantonale Richter die Beschwerde abgewiesen.
| 3 |
C.- In der gegen diesen Entscheid gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Begehren um Auszahlung einer ganzen einfachen Invalidenrente vom Zeitpunkt der Anmeldung hinweg wiederholt.
| 4 |
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
| 5 |
Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinn, dass die Versicherte als Erwerbstätige betrachtet und ihr eine am 1. Mai 1970 beginnende ganze Rente zugesprochen werde.
| 6 |
Aus den Erwägungen: | |
1. ... In BGE 97 V 243 (ZAK 1972 S. 298) hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung einer Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien - Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich - im Einzelfall einander ablösen können. Daher ![]() | 7 |
8 | |
9 | |
10 | |
Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht das ohne Invalidität erzielbare Erwerbseinkommen eines Versicherten, der - wie X. Köchli - wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, in der Regel dem durchschnittlichen Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter. Dieses belief sich 1971 auf Fr. 19 100.--. Im vorliegenden Fall ist dieses Einkommen voll einzusetzen, weil eine getrennt lebende, kinderlose Ehefrau imstande ist, während des ganzen Tages einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
| 11 |
12 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |