![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
71. Auszug aus dem Urteil vom 12. Dezember 1972 i.S. Ausgleichskasse des Schweizerischen Verbandes der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbel-Detailhandels gegen Grunder und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen... | |
Regeste |
Art. 107 OG. | |
![]() | |
1 | |
Ausserdem bestimmt Art. 107 Abs. 3 OG für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren: aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Aus dieser - im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht gestützt auf Art. 132 OG anwendbaren - Bestimmung ergibt sich, dass nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, es dürften den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile entstehen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Steiner vom 5. September 1972).
| 2 |
Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene ![]() | 3 |
Das Gesamtgericht, dem die Rechtsfrage unterbreitet worden ist, stimmt diesen Erwägungen zu.
| 4 |
5 | |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| 6 |
7 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |