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Informationen zum Dokument  BGE 98 V 277  Materielle Begründung
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Regeste
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist  ...
2. Im vorliegenden Fall fehlte in dem der Ausgleichskasse zugeste ...
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71. Auszug aus dem Urteil vom 12. Dezember 1972 i.S. Ausgleichskasse des Schweizerischen Verbandes der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbel-Detailhandels gegen Grunder und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen...
 
 
Regeste
 
Art. 107 OG.  
 
BGE 98 V, 277 (278)Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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Ausserdem bestimmt Art. 107 Abs. 3 OG für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren: aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Aus dieser - im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht gestützt auf Art. 132 OG anwendbaren - Bestimmung ergibt sich, dass nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, es dürften den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile entstehen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Steiner vom 5. September 1972).
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Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene BGE 98 V, 277 (279)Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5; GRISEL, Droit administratif suisse, Neuchâtel 1970, IV/II.5 b, S. 507 und dortige Hinweise; BGE 97 V 189, BGE 96 III 99 mit Hinweisen undBGE 78 I 297).
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Das Gesamtgericht, dem die Rechtsfrage unterbreitet worden ist, stimmt diesen Erwägungen zu.
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2. Im vorliegenden Fall fehlte in dem der Ausgleichskasse zugestellten Rekursentscheid die Rechtsmittelbelehrung. Das ist unbestritten. Nach dem Gesagten ist daher massgebend, ob die Kasse den Lauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist kannte oder - nach Treu und Glauben - hätte kennen müssen. Das ist ohne Zweifel zu bejahen: Die Ausgleichskasse ist ein rechtsanwendendes Durchführungsorgan der Invalidenversicherung; es gehört zu ihren Amtspflichten, sich in diesen Belangen auszukennen. Zudem besitzt die Kasse hierüber ausdrückliche Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde. In dem vom Bundesamt erlassenen Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1964, werden die Obliegenheiten der Ausgleichskassen im Prozessfalle klar umschrieben (Rz. 46 ff., insbesondere Rz. 57) und im Kreisschreiben betreffend die neue Bundesgesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1969, sind die Kassen auf die durch das neue Verfahren bedingten Änderungen hingewiesen worden (besonders Rz. 12/13 und 19 bis 23). Unter diesen Umständen hält die Berufung der beschwerdeführenden Ausgleichskasse auf den Formmangel der fehlenden Rechtsmittelbelehrung im Lichte von Treu und Glauben nicht stand; die von der Kasse erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin offensichtlich verspätet. Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten...
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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