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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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7. Auszug aus dem Urteil vom 21. März 1973 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Sch. und Rekursbehörde für die Sozialversicherung des Kantons Basel-Landschaft | |
Regeste |
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG). | |
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3. a) Im vorliegenden Fall wird - in Übereinstimmung mit der gesamten Aktenlage - von keiner Seite geltend gemacht, der missbräuchliche Drogenkonsum des Beschwerdegegners habe körperliche oder geistige Gesundheitsschäden bewirkt, welche die Intensität einer Invalidität im Sinne des Gesetzes erreichten, welche also die (künftige) Erwerbsfähigkeit des Beschwerdegegners bleibend oder während längerer Zeit fühlbar zu beeinträchtigen vermöchten. Das wäre nach dem Gesagten dann zu bejahen, wenn schon heute feststünde, dass der Beschwerdegegner voraussichtlich mit einer bleibend verminderten Erwerbsfähigkeit in das Erwerbsleben eintreten oder dass er erst mit einer "längere Zeit dauernden" Verspätung die normale Erwerbstätigkeit aufnehmen wird. Jedoch ist weder das eine noch das andere dargetan: Während eine bleibende (also im wesentlichen auch irreversible) Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ![]() | 3 |
b) Bewirkte somit der Drogenkonsum selbst keinen Gesundheitsschaden, welcher eine leistungsbegründende Invalidität darstellt, so bleibt gemäss der Fragestellung des Bundesamtes offen, ob die Rauschgiftsucht ihrerseits Symptom einer geistigen Störung mit Krankheitswert sei. Diese Frage ist zu verneinen, ohne dass im Sinne des bundesamtlichen Antrages ein weiteres fachärztliches Gutachten eingeholt zu werden braucht. Wenn auch nicht mit Sicherheit, so kann doch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, den beim Beschwerdegegner vorhandenen psychiatrischen Befunden sei nicht Krankheitswert im Sinne des Invaliditätsbegriffes beizumessen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdegegner infolge der festgestellten Steuerungsschwäche und der bestehenden Verwahrlosungsstruktur suchtgefährdeter war als ein Jüngling ohne diese Störungen. Aber da - wie dargelegt - die Drogenabhängigkeit selbst nicht zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, der eine Invalidität im Sinne des Art. 4 Abs. 1 IVG begründet, kann den psychischen Störungen als Ursache oder Mitursache der Sucht kaum Invaliditätscharakter zukommen. Denn das würde bedeuten, dass dem Beschwerdegegner infolge seines geistigen Gesundheitsschadens eine seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung unzumutbar wäre und er selbst als für die Gesellschaft untragbar erschiene. Er müsste daher, auch ohne der Rauschgiftsucht verfallen zu sein, infolge Beeinträchtigung seiner geistigen bzw. psychischen Gesundheit als invalid gelten und es auch nach Entwöhnung von der Abhängigkeit bleiben. Davon kann aber nicht die Rede sein. Er bedurfte neben der Entwöhnung und der weitern Suchtprophylaxe vor allem der Nacherziehung; dies waren die Hauptzwecke ![]() | 4 |
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