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19. Urteil vom 10. Januar 1973 i.S. Marti gegen Eidgenössische Ausgleichskasse und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Über den Anspruch auf Erwerbsersatz bei bloss partieller Beschäftigung des auch während der Militärdienstzeit entsprechend Entlöhnten (Art. 19 EOG). | |
Sachverhalt | |
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B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das Versicherungsgericht des Kantons Bern am 6. März 1972 abgewiesen.
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C.- Peter Marti reicht gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, mit der er beantragt, es sei ihm für die Zeit des Abverdienens aufGrund seines Arbeitszeitverhältnisses die halbe und für die Zeit des Wiederholungskurses mindestens die halbe Erwerbsausfallentschädigung auszurichten. Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Erwerbsausfallentschädigung habe sich nicht nur nach der Höhe des Lohnes, sondern auch nach dem zeitlichen Umfang der Erwerbstätigkeit zu richten. Der Lohn müsse seinerseits zum zeitlichen ![]() | 3 |
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 lit. c kam die Entschädigung dem Arbeitgeber zu, "soweit" dieser für die Militärdienstzeit Lohn oder Gehalt ausrichtete (Fassung gemäss EOG vom 25. September 1952, AS 1952, 1027). Hierzu hatte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 23. Oktober 1951 (BBl 1951 III 331) folgendes ausgeführt: "Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer während des Militärdienstes einen Betrag ausrichtet, der jenen der Erwerbsausfallentschädigung erreicht oder übersteigt, kann somit die dem Arbeitnehmer zustehende Entschädigung für sich beanspruchen." Offensichtlich bestand also schon bei der Schaffung der Erwerbsersatzordnung die Meinung, dass das betragliche Verhältnis zwischen Lohnzahlung des Arbeitgebers und der Erwerbsausfallentschädigung ![]() | 6 |
Es ist unbestritten, dass das Gehalt, welches der Beschwerdeführer während der Militärdienstperioden vom Bund bezog, die Erwerbsausfallentschädigung von täglich Fr. 12.- für den Beförderungsdienst bzw. von Fr. 11.10 für den Wiederholungskurs bei weitem überstieg. Der Anspruch auf Erwerbsersatz steht daher dem Bund zu.
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3. Peter Marti begründet seinen Standpunkt ferner damit, dass der Bund dann nicht die ganze Erwerbsausfallentschädigung für sich beanspruchen könne, wenn er, der Beschwerdeführer, nicht an seiner Dissertation, sondern noch bei einem andern Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre und von diesem während der Militärdienstperioden ebenfalls Lohn erhalten hätte. Richtig an dieser Auffassung ist, dass in einem solchen Fall der Erwerbsersatz auf den Bund und auf den zweiten Arbeitgeber aufgeteilt werden müsste. Daraus vermag der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es geht nicht darum, ob - bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c EOG - die Erwerbsausfallentschädigung an einen Arbeitgeber auszuzahlen oder auf mehrere Arbeitgeber aufzuteilen sei. Vielmehr geht es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer ![]() | 9 |
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