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33. Urteil vom 27. Juli 1973 i.S. G. gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Versicherungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Rentenrevision (Art. 41 IVG). | |
Sachverhalt | |
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B.- Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. Juni 1972 mit gleicher Begründung abgewiesen.
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C.- Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Vater des Versicherten die Zusprechung einer halben ![]() | 3 |
Während sich die Ausgleichskasse eines bestimmten Antrages enthält, trägt das Bundesamt für Sozialversicherung auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Gewährung einer halben Rente für die Zeit nach dem 30. April 1972 an. Es liege eine Schubkrankheit vor, bei welcher der durchschnittliche Invaliditätsgrad aus einer längeren Beobachtungszeit (zwei Jahre) zu bestimmen sei.
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D.- Nachträglich reicht die Invalidenversicherungs-Kommission verschiedene zusätzliche Aktenstücke ein, aus denen sich ergibt, dass seit Frühjahr 1972 wiederum vermehrt psychische Störungen aufgetreten sind. Vom 4. Mai bis 14. Juni 1972war der Versicherte vollarbeitsunfähig, anschliessend 50% und vom 8. Juni bis 12. Oktober 1972 hielt er sich in einer Nervenklinik auf. Am 7. Mai 1973 nahm er die Arbeit in der Firma X zu einem Monatslohn von Fr. 860.-- in reduziertem Masse wieder auf.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt, dass der Rentenanspruch entsteht, "sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähigwarund weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist". Für die Frage des Anspruchsbeginns ist somit entscheidend, ob der Versicherte eine voraussichtlich bleibende ![]() | 7 |
Laufende Renten sind für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentners in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert (Art. 41 IVG). Die Revision erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, wobei die Regeln des Art. 29 Abs. 1 IVG über den Beginn des Rentenanspruchs sinngemäss anwendbar sind (Art. 88bis Abs. 1 IVV). Demnach darfin Fä'Ilen, die nach Variante 2 des Art. 29 Abs. 1 IVG zu beurteilen sind, die ganze Rente nur dann aufgehoben werden, wenn der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich weniger als zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin weniger als zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Die ganze Rente ist aufeine halbe zu reduzieren, wenn der Versicherte während der genannten Wartezeit weniger als zu 2/3, aber mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin in diesem Ausmasse erwerbsunfähig ist.
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Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Vernehmlassung vom 9. November 1972 zutreffend darlegt, vermag die geltende Regelung der Invaliditätsbemessung bei Schubkrankheiten ![]() | 10 |
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Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (EVGE 1968 S. 16, ZAK 1970 S. 611).
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Sowohl der bisherige Verlauf des Leidens wie auch die in den Akten enthaltenen ärztlichen Angaben lassen auf eine ungünstige Prognose hinsichtlich der künftigen Erwerbsfähigkeit des Versicherten schliessen. Auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses musste daher mit erneuter Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden. Jedenfalls aber hätte die Verwaltung, sofern sie von der unmittelbar bevorstehenden Periode der vollen Erwerbsunfähigkeit Kenntnis gehabt hätte, dies bei der Beurteilung des Rentenanspruches berücksichtigen müssen. Da dieser Sachverhalt die prognostische Beurteilung des Falles im Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung betrifft, ist er im Beschwerdeverfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht nach dem oben Gesagten in die Beurteilung des Rentenanspruches mit einzubeziehen.
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Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt zu über 2/3 erwerbsunfähig war. Er hat demnach Anspruch auf Weiterausrichtung der ganzen Rente ab Mai 1972. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst nur die Ausrichtung einer halben Invalidenrente beantragt hat. Nach Art. 132 lit. c OG kann das Eidg. Versicherungsgericht über die Parteibegehren hinausgehen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügung vom 21. April 1972 aufgehoben.
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