Entschädigungsberechtigter Lohnausfall
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Fr. 24 006.40
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gesetzlicher Anspruch 80%
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Fr. 19 205.10
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Leistungen des Arbeitgebers
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Fr. 4850.50
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Rente der IV (September 69-Dezember 70)
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Fr. 3200.--
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Gesamtentschädigung
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Fr. 27 255.60
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tatsächlicher Lohnausfall
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Fr. 24 055.60
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Überversicherung
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Fr. 3200.--
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anrechenbare Nebenkosten
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Fr. 1344.--
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Rückerstattungsbetrag
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Fr. 1856.--
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Am 15. Oktober 1971 wurde diese Rückforderung verfügungsweise bestätigt...
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B.- Gegen diese Verfügung liess die Versicherte Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die Rückforderung sei als unbegründet zu erklären und die Beklagte sei zu verpflichten, den anerkannten Betrag von Fr. 1344.-- für Nebenkosten auszurichten...
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Mit Entscheid vom l. September 1972 wies das Versicherungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab. Da es sich bei der fraglichen Leistung der Arbeitgeberin nicht um eine freiwillige, sondern um eine dienstvertraglich geschuldete Leistung handle, sei diese zu Recht in die Vergleichsrechnung einbezogen worden...
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C.- Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben unter Wiederholung der vor der Vorinstanz gestellten Anträge. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 74 Abs. 3 KUVG könne eine Kürzung der Krankengeldleistungen nur erfolgen, wenn die Leistungen anderer Versicherer zu einer Deckung führe, welche grösser sei als der effektive Lohnausfall. Der Arbeitgeber könne jedoch nicht einem Versicherer gleichgestellt werden. Zudem seien dessen Leistungen vorliegend freiwillig erfolgt, was eine Anrechnung ausschliesse...
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Leistungen der Arbeitgeberin seien nicht freiwillig erfolgt; vielmehr habe die Versicherte einen obligatorischen Rechtsanspruch hierauf gehabt. lm Umfange der von der SUVA nicht gedeckten 20% liege daher kein entgehender Verdienst im Sinne von Art. 74 Abs. 3 KUVG vor. Demnach ergebe sich aus den Leistungen der Invalidenversicherung eine Überversicherung, für welche die Versicherte unter Abzug der anerkannten Nebenkosten rückerstattungspflichtig sei.
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Aus den Erwägungen:
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Aus dem Umstand, dass die Gesetzesbestimmung von "Leistungen... von anderen Versicherern" spricht, schliesst die Beschwerdeführerin, dass Leistungen des Arbeitgebers bei der Überversicherung nicht zu berücksichtigen seien.
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Es trifft zu, dass die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall nicht Versicherer im Sinne von Art. 74 Abs. 3 KUVG ist. Massgebend ist aber, dass nach dieser Bestimmung ein Vergleich anzustellen ist zwischen den Leistungen der verschiedenen Versicherer einerseits und dem entgehenden Verdienst andererseits. Letzterer wird durch die Leistungen des Arbeitgebers bestimmt, wobei zu prüfen ist, inwieweit diese im Rahmen von Art. 74 Abs. 3 KUVG anzurechnen sind.
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a) Nach Art. 12 des Reglementes über die Anstellungsbedingungen des Filialpersonals der Genossenschaft Migros vom 1. Juli 1966 ergänzt die Arbeitgeberin bei den von der SUVA anerkannten Betriebsunfällen die Versicherungsleistungen bis zur Grenze des vollen Lohnes. Die Zusatzleistung wird während der ganzen Dauer der Arbeitsverhinderung erbracht; sie endigt mit der Festsetzung einer Rente durch die SUVA oder mit der Auflösung des Dienstverhältnisses. Das Reglement wird den Angestellten bei der Anstellung ausgehändigt und bildet einen integrierenden Bestandteil des Dienstvertrages.
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Die Beschwerdeführerin begründet den freiwilligen Charakter dieser Leistungen damit, dass die Arbeitgeberin weder nach Art. 130 KUVG noch nach dem heute gültigen Art. 324 lit. b OR zu Lohnzuschüssen der vorliegenden Art verpflichtet sei. Diese könnten durch Änderung oder Aufhebung des Reglementes jederzeit eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die Leistungen erfolgten aus sozialen Gründen oder um der Person des Arbeitnehmers willen, also jedenfalls um diesen zu begünstigen und nicht die Unfallversicherung.
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Es trifft zu, dass die Arbeitgeberin von Gesetzes wegen nicht gehalten ist, Zuschüsse zum SUVA-Krankengeld zu erbringen. Wenn sie eine entsprechende Bestimmung in ihr Anstellungsreglement aufnahm, so tat sie dies, rechtlich gesehen, freiwillig. Hierauf kommt es jedoch ebensowenig an wie auf die Umstände, welche die Arbeitgeberin zu dieser Regelung veranlasst haben. Entscheidend ist allein, dass im Rahmen des einzelnen Dienstvertragsverhältnisses ein entsprechender obligatorischer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht, solange der Dienstvertrag nicht rechtskonform abgeändert wird. Bei den fraglichen Lohnzuschüssen handelt es sich demnach nicht um freiwillige, sondern um vertraglich festgelegte Leistungen. Dieser Auffassung ist auch die Arbeitgeberin, wie sich aus einer Äusserung ihres Personalchefs gegenüber der SUVA ergibt.
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b) Im erwähnten Urteil Kretschmann hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, "freiwillige, auf keiner Rechtspflicht beruhende Zahlungen" seien bei der Bestimmung des entgehenden Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Daraus zieht die SUVA - per argumentum e contrario - den Schluss, im Falle dienstvertraglicher Leistungen habe keine Anrechnung zu erfolgen. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, das Eidg. Versicherungsgericht habe im genannten Entscheid lediglich den konkreten Fall einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers beurteilt, sich jedoch nicht darüber ausgesprochen, wie es sich mit vertraglich vereinbarten Lohnzuschüssen verhält.
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Im Falle Kretschmann hat sich das Gericht zwar nicht ausdrücklich zur Frage geäussert, wie vertraglich vereinbarte Lohnzuschüsse im Rahmen von Art. 74 Abs. 3 KUVG zu beurteilen sind. Aus dem Entscheid geht jedoch hervor, dass das Gericht der Unterscheidung zwischen freiwilligen und auf einer Rechtspflicht beruhenden Leistungen des Arbeitgebers grundlegende Bedeutung beimessen wollte. Diese Differenzierung rechtfertigt sich im Rahmen von Art. 74 Abs. 3 KUVG in gleicher Weise wie z.B. im zivilen Schadenersatzrecht, wo Lehre (OFTINGER, Haftpflichtrecht I, S. 161 f.) und Praxis (BGE 97 II 264 f.,BGE 62 II 290) folgende Fälle auseinanderhalten: Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, obwohl dieser nicht arbeitsfähig ist, dennoch Lohn, so ist diese Leistung ausser acht zu lassen, falls sie freiwillig erfolgt; sie ist dagegen anzurechnen, d.h. von der Forderung gegen den Schadenersatzpflichtigen abzuziehen, falls der Arbeitgeber auf Grund des Dienstvertrages oder der Art. 335 bzw. 324 lit. b OR zu dieser Leistung verpflichtet war.
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In Ergänzung der bisherigen Praxis ist somit festzuhalten, dass vom Arbeitgeber auf Grund einer dienst- bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausgerichtete Leistungen zu dem für die Beurteilung der Überversicherung massgebenden Verdienst gehören.
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Vom entsprechenden Betrag von Fr. 3200.-- hat die SUVA einen solchen von Fr. 1344.-- für unfallbedingte Nebenkosten abgezogen. Hiefür besteht zwar keine gesetzliche Grundlage; es entspricht jedoch ständiger Praxis der SUVA, aus Billigkeitsgründen derartige Abzüge vorzunehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht sieht sich nicht veranlasst, hierauf näher einzutreten, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts vorbringt. Demnach ergibt sich ein Rückforderungsbetrag wegen Überversicherung von Fr. 1856.--.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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