Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen der vom Bundesrat aufgestellten Liste (vgl. Art. 14 Abs. 1 IVV) Anspruch auf jene Hilfsmittel, die er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigt. Aus dieser Zweckumschreibung hat das Eidg. Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung geschlossen, dass ein Gerät nur dann als Hilfsmittel qualifiziert werden kann, wenn es seiner Konstruktion nach geeignet ist, der Eingliederung ins Erwerbsleben oder - bei Nichterwerbstätigen - der Beschäftigung im spezifischen Aufgabenbereich zu dienen. Gegenstände, welche diesem Zweck nur mittelbar dienlich sein können, erfüllen den Hilfsmittelbegriff nicht. Durch die in Art. 14 Abs. 1 IVV aufgezählten Hilfsmittel wird bestätigt, dass unter einem solchen Gerät ein Gegenstand zu verstehen ist, welcher vom Invaliden bei der Überwindung des Arbeitsweges oder bei der Arbeit selbst verwendet werden kann.