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54. Urteil vom 23. November 1973 i.S. Buser gegen Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft | |
Regeste |
Haushaltungsentschädigung (Art. 4 Abs. 1 lit. b EOG). |
- Anspruch des Inhabers eines Treuhandbüros, welches in Verbindung mit einem eigenen Haushalt geführt wird, verneint (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
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B.- Gegen die Ablehnung der Haushaltungsentschädigung beschwerte sich der Dienstpflichtige bei der kantonalen Rekursinstanz. Er machte geltend, in X. führe er ein eigenes Treuhandbüro. Da am Arbeitsort keine geeigneten Büroräumlichkeiten zu finden seien und er zudem für seine Mutter sorgen müsse, sei die Führung eines eigenen Haushalts unumgänglich.
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Mit Entscheid vom 21. März 1973 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde ab. Anspruch auf Haushaltungsentschädigung bestehe nicht schon, wenn der (alleinstehende) Dienstpflichtige einen eigenen Haushalt führe. Voraussetzung sei vielmehr, dass die Haushaltführung berufsbedingt notwendig sei, was in dem zu beurteilenden Falle nicht angenommen werden könne. Zudem wohne der Kläger bei seiner Mutter und führe somit keinen eigenen Haushalt.
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C.- Ernst Buser erhebt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht. In der Begründung führt er aus, entgegen der Annahme der Vorinstanz lebe er nicht bei seiner Mutter, vielmehr wohne diese bei ihm in seiner eigenen Liegenschaft. Zur Berufsausübung als Treuhänder benötige er eigene Büroräumlichkeiten, die er am Arbeitsort nicht hätte mieten können. Die Führung eines eigenen Haushaltes bilde daher eine dringende Notwendigkeit.
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Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen alleinstehenden Dienstpflichtigen ohne Kinder eine Haushaltungsentschädigung auszurichten ist, hat sich das Eidg. Versicherungsgericht erstmals in einem Entscheid vom 17. August 1953 i.S. Mühlethaler ![]() | 7 |
Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Eidg. Versicherungsgericht den Anspruch auf Haushaltungsentschädigung Personen in folgenden Verhältnissen zuerkannt: lediger Landwirt, dessen Hof vom nächsten Dorf weit entfernt war (EVGE 1953 S. 256); geschiedener Landarzt mit Allgemeinpraxis (EVGE 1954 S. 305); lediger Inhaber einer Käserei, der seinen Kleinbetrieb nur mit Hilfe seines Bruders besorgte (Urteil vom 20. Juli 1954 i.S. Jenni); verwitweter Inhaber eines kleinen Transportunternehmens, bei welchem aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Trennung von Haushaltung und Geschäft nicht möglich war (EVGE 1965 S. 298). Die Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung wurde dagegen verneint gegenüber dem Inhaber eines Konstruktionsbüros (EVGE 1954 S. 49); einem in der Stadt tätigen Augenarzt (ZAK 1954 S. 178); dem Betriebsinhaber einer städtischen Bäckerei und Konditorei (ZAK 1954 S. 101); einem im eigenen Hotel- und Gastwirtschaftsbetrieb wohnenden Hotelier und Küchenchef (ZAK 1955 S. 23); dem Inhaber eines städtischen Metzgereibetriebes (Urteil vom 3. Dezember 1954 i.S. Lenzer) sowie dem Geschäftsleiter und Mitinhaber einer Druckerei und Papeterie (EVGE 1961 S. 369).
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a) In ihrem Entscheid führte die Vorinstanz aus, die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung ![]() | 10 |
Der Umstand, dass die unterstützungsbedürftige Mutter beim Beschwerdeführer in dessen Liegenschaft wohnt, ändert nichts daran, dass dieser einen eigenen Haushalt führt. Zu beurteilen bleibt daher einzig die Frage, ob die Führung eines eigenen Haushaltes berufsbedingt notwendig ist.
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b) Es ist offensichtlich, dass die Tätigkeit eines Treuhänders unabhängig vom Bestehen eines eigenen Haushaltes ausgeübt werden kann. Grundsätzlich verhält es sich in dieser Hinsicht nicht anders als in den erwähnten Fällen von Gewerbetreibenden, bei welchen das Eidg. Versicherungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen mangels berufsbedingter Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung verneint hat. Wie beim vergleichbaren Sachverhalt des Inhabers eines Konstruktionsbüros (EVGE 1954 S. 49 ff.) lässt sich nicht sagen, die Führung eines Treuhandbüros setze allgemein einen Haushalt voraus. Die berufliche Tätigkeit erfordert vielmehr nur geeignete Büroräumlichkeiten. Für den Betriebsleiter kann es zwar vorteilhaft sein, den Betrieb in Verbindung mit einem Haushalt zu führen; berufsbedingt ist dies jedoch nicht. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den in EVGE. 1953 S. 256 ff. und 1965 S. 298 ff. beurteilten Sachverhalten, bei denen eine Betriebsführung ohne zugehörigen Haushalt nicht denkbar war.
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Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer keine andern geeigneten Büroräumlichkeiten am Wohn- und Arbeitsort finden könnte, vermöchte dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Umstände, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, sind schon im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Anspruchs ![]() | 13 |
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