BGE 100 V 30 | |||
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8. Auszug aus dem Urteil vom 22. Januar 1974 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Aargau gegen Rentzsch und Obergericht des Kantons Aargau | |
Regeste |
Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Ehepaar-Altersrente. | |
Aus den Erwägungen: | |
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Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Beschwerdegegners die halbe Ehepaar-Altersrente für sich selber verlangt. Da dem keine zivilrichterliche Anordnung entgegenstand, hat die Ausgleichskasse die Auszahlung je einer halben Ehepaar-Altersrente an den Beschwerdegegner und seine Frau zu Recht verfügt...
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Im vorliegenden Fall behauptet zwar der Beschwerdegegner, er habe manche Schwierigkeiten erlebt und z.B. wegen Krankheit sein Geschäft vor ca. 5 Jahren verkaufen müssen. Er macht aber nicht geltend und es ist angesichts der Verhältnisse auch nicht anzunehmen, dass die obgenannte Voraussetzung des Art. 76 Abs. 1 AHVV bei Rentzsch oder bei dessen Ehefrau erfüllt ist.
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