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13. Urteil vom 2. Mai 1974 i.S. Müller gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen | |
Regeste |
Art. 3 ELV. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte auf Beschwerde hin, dass für die Ermittlung des massgebenden ![]() | 2 |
C.- Pro Infirmis reicht für Walter Müller Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, der von der Familie Müller benötigte Existenzbedarf sei höher zu veranschlagen und es sei dem Versicherten eine Ergänzungsleistung auszurichten. Die Ermittlung des Existenzbedarfs nach betreibungsrechtlichen Kriterien führe zu einem für den Ergänzungsleistungsanspruch ungünstigeren Ergebnis, als wenn jener Bedarf analog den Regeln des Art. 3 ELG berechnet würde.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Keine dieser Bestimmungen enthält eine Vorschrift darüber, wie man den "eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen" zu bewerten hat. Während Ausgleichskasse und Vorinstanz die Auffassung vertreten, dieser Unterhaltsbedarf richte sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum - eine These, die grundsätzlich ![]() | 6 |
b) Die Ergänzungsleistungen haben gegenüber den familienrechtlichen Unterhaltspflichten im Sinn von Art. 272 Abs. 1 und 275 Abs. 2 ZGB subsidiäre Bedeutung. Dies ergibt sich klar aus Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG, wonach familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als massgebendes Einkommen anzurechnen sind. Was unter der Gesamtheit der familienrechtlichen Unterhaltspflichten zu verstehen ist, beurteilt sich nach den Normen des Zivilgesetzbuches. Dies geht aus Art. 3 ELV klar hervor, der bestimmt, dass der Umfang dieser Unterhaltspflichten dem Ausmass entspricht, in welchem das Einkommen der Eltern den Betrag übersteigt, der zu ihrem eigenen Unterhalt und jenem der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen notwendig ist. Für die Berechnung dieses Betrages existieren gebräuchliche Ansätze, nämlich jene zur Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Als Ergebnis ständiger Harmonisierung gewährleisten diese einfach anzuwendenden Ansätze eine weitestgehende Gleichbehandlung der betroffenen Personen auf dem gesamten Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft. Dennoch erlauben sie, nicht nur den örtlich unterschiedlichen Lebenshaltungskosten, sondern auch andern Eigenheiten jedes Einzelfalles Rechnung zu tragen und damit den tatsächlichen Verhältnissen in hohem Mass gerecht zu werden.
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Anderseits ist allerdings zuzugeben, dass der mittels betreibungsrechtlicher Ansätze errechnete, für den elterlichen Unterhalt benötigte Betrag häufig unter dem Einkommen liegen wird, das den Eltern nach den Regeln des ELG gewährleistet wäre, wenn sie selber eine AHV- oder Invalidenrente bezögen. Dabei muss aber beachtet werden, dass die in Art. 3 Abs. 2 ELG vorgesehene privilegierte Behandlung des Erwerbseinkommens sowie der Renten und Pensionen sich gegenüber einem in vollem Umfang leistungsfähigen Versicherten nicht rechtfertigen würde. Anderseits wäre auch die Begrenzung des abziehbaren Betrages für Versicherungsprämien (Art. 3 Abs. 4 lit. d ELG), mit der Missbräuche vermieden werden sollen, gegenüber einem jungen Familienvater nicht angebracht. Ebenso wenig eignet sich die im Bereich des Art. 3 Abs. 4 lit. e ![]() | 8 |
c) Aus allem ergibt sich, dass die Vorteile des von Ausgleichskasse und Vorinstanz angewandten Systems zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs der Eltern und der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gegenüber der von Pro Infirmis postulierten Methode in der Regel überwiegen. Von dieser Regel abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Somit bleibt es bei der Anwendung der für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gültigen kantonalrechtlichen Ansätze. Diese sind in masslicher Hinsicht nicht bestritten, wie auch die von der Vorinstanz angestellten Berechnungen mit Recht unangefochten geblieben sind. Demzufolge muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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