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16. Urteil vom 20. Februar 1974 i.S. Palma gegen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 121 KUVG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Beschwerdeweise beantragte Giorgio Palma, die Rente sei auf 75% zu erhöhen; gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies durch Entscheid vom 30. Oktober 1973 das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Bewerber unter Androhung des Nichteintretens auf, innert 20 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 150.-- zu bezahlen.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Giorgio Palma den Antrag stellen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheides die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wird folgendes geltend gemacht:
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"Die Frage, ob die Erwerbsunfähigkeit 50% oder höher ist, muss durch das Beweisverfahren gerichtlich abgeklärt werden. Sie ist Gegenstand der eingereichten Klage. Gegenüber den bisherigen 'medizinischen ![]() | 5 |
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Es geht nicht an, auf diese Weise die von der Vorinstanz auf Grund der vorhandenen Akten angenommene Aussichtslosigkeit der materiellen Begehren zu bestreiten und im Ergebnis die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erzwingen.
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Im vorliegenden Fall trifft keines von beiden zu. Namentlich kann nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz zur Prüfung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die vorhandenen Akten abgestellt und gestützt darauf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde angenommen hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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