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Informationen zum Dokument  BGE 100 V 98  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der 1955 geborene Beschw ...
4. Nach Auffassung der Vorinstanz trifft es nicht zu, dass die Ke ...
5. Die Akten erlauben jedoch die Beantwortung der Frage nicht, ob ...
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25. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juli 1974 i.S. Bercher gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern
 
 
Regeste
 
Art. 12 Abs. 1 IVG.  
 
BGE 100 V, 98 (98)Aus den Erwägungen:
 
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Bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist indessen zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden. Selbstverständlich müssen auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein (BGE 98 V 214).
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Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen kann geschlossen werden, dass ohne operative Korrektur eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung des jugendlichen Versicherten beeinträchtigt würde.
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