BGE 100 V 167 | |||
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42. Urteil vom 5. September 1974 i.S. Candela gegen Ausgleichskasse Nidwalden und Kantonsgericht des Kantons Nidwalden | |
Regeste |
Eintritt des Versicherungsfalls (Art. 4 Abs. 2 IVG). |
Anspruch eines minderjährigen italienischen Staatsangehörigen auf Hilfsmittel verneint. | |
Sachverhalt | |
A.- Rosario Candela wurde am 4. Oktober 1966 in Stans als Sohn italienischer Eltern geboren. Sein Vater war im August 1962 in die Schweiz eingereist; seine Mutter folgte ihrem Gatten 1965 nach. Im Mai 1967 zog die Familie nach Italien; 1971 kehrte Vater Candela wieder in die Schweiz zurück; seine Ehefrau und Rosario folgten ein Jahr später. Im Jahre 1969 wurde in Italien festgestellt, dass Rosario Candela an Schwerhörigkeit litt; der Arzt verordnete deswegen ein Hörgerät.
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Im Januar 1973 ersuchte der Vater des Knaben um medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung. Prof. Dr. med. G. stellte am 20. Februar 1973 folgende Diagnose:
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"Perzeptionsschwerhörigkeit höhern Grades beidseits. Wahrscheinlich handelt es sich um ein angeborenes Leiden. Es ist fraglich, ob die Zangengeburt daran Schuld ist, ich glaube eher nicht. Eine operative Behandlung kommt nicht in Frage; der Zustand lässt sich durch eine medizinische Behandlung nicht bessern. Dagegen sind unbedingt pädagogische Massnahmen notwendig, und zwar:
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1. Sonderschulung in einem italienisch sprechenden Gebiet (Schwerhörigenschule).
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2. Hörgerät."
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Mit Verfügungen vom 16. März 1973 und 18. September 1973 gewährte die Invalidenversicherung Beiträge an die notwendige Sonderschulung in einer Schwerhörigenschule und für die pädagogisch-therapeutische Behandlung. Am 25. Oktober 1973 teilte Dr. med. M. der Invalidenversicherungs-Kommission mit, dass der nun im Schulalter befindliche, normal intelligente Knabe wegen der starken Schwerhörigkeit die Sonderschule E. besuchen müsse; um dem Unterricht folgen zu können, benötige er beidseits ein Hörgerät; der in Italien angeschaffte Apparat habe sich als unzweckmässig erwiesen.
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Mit Verfügung vom 21. November 1973 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab mit der Begründung, hinsichtlich des Hilfsmittels seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt; Rosario Candela sei im Zeitpunkt, als die Schwerhörigkeit festgestellt worden und erstmals ein Hörgerät notwendig geworden sei, nicht versichert gewesen.
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B.- Das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden wies durch Entscheid vom 13. März 1974 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Vater von Rosario Candela das Begehren um Abgabe der beiden Hörgeräte durch die Invalidenversicherung. Allenfalls müssten die Hörapparate als Massnahme für die Sonderschulung laut Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG gelten, denn dem mit der Sonderschulung verbundenen Hörtraining könne nur mit dem vom Spezialarzt verordneten Hörgerät gefolgt werden; Sonderschulung und Versorgung mit Hörgeräten stellten somit eine einzige Massnahme dar; getrennt genommen, würden beide Eingliederungsmassnahmen zwecklos. - In einem Nachtrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ferner hervorgehoben, dass die Eltern bereits in den ersten Lebensmonaten ein "merkwürdiges passives Verhalten des Kindes" festgestellt und dass sie Schwerhörigkeit für wahrscheinlich gehalten hätten. Im übrigen müsse zudem mindestens das 2. Hörgerät zugesprochen werden; dass eine stereophone Versorgung nötig wäre, habe in Italien niemand erkannt. - Ergänzend weist schliesslich die Pro Infirmis darauf hin, dass die Abgabe eines Hörgerätes an ein Kleinkind nur dann zweckmässig sei, wenn gleichzeitig mit dem Hörtraining begonnen werde; folglich sei mit dem Beginn der Sonderschulung der massgebende Zeitpunkt für die Apparateversorgung gegeben; dieser Zeitpunkt habe daher auch als Datum des Anspruchsbeginns zu gelten.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Der Beschwerdeführer wurde zwar am 4. Oktober 1966 in der Schweiz geboren, kehrte aber im Alter von ca. 6 Monaten mit seinen Eltern nach Italien zurück und reiste erst wieder 1972 in die Schweiz ein. 1969 stellte ein Arzt in Italien den Hörschaden fest und verordnete ein Hörgerät; der vom Vater des Knaben angeschaffte Apparat erwies sich jedoch in der Folge als unzweckmässig.
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Nach dem in Erw. 1 Gesagten sind somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Abgabe eines Hilfsmittels durch die schweizerische Invalidenversicherung nicht erfüllt. Denn es fehlt ein Anhaltspunkt, wonach die Eltern des Beschwerdeführers das Leiden bereits vor ihrer Rückreise nach Italien bemerkt oder ärztlich hätten feststellen und behandeln lassen. Namentlich lässt der Hinweis von Dr. M., wonach die Schwerhörigkeit eines 6 Monate alten Kindes durch die Eltern noch nicht festgestellt werden könne, die Behauptung als unglaubwürdig erscheinen, die Eltern hätten schon vor der Ausreise nach Italien gemerkt, "dass mit dem Gehör etwas nicht stimmt". Den Akten muss vielmehr entnommen werden, dass der Gehörschaden erst in Italien begründete Veranlassung zu ärztlicher Behandlung und Beratung gegeben hatte; die Invalidität ist daher eingetreten, als die Beziehungen zur schweizerischen Versicherung abgebrochen waren.
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Die Pro Infirmis macht allerdings geltend, erst mit dem Beginn der Sonderschulung sei die Apparateversorgung sinnvoll; somit müsse dieser Zeitpunkt als Datum der Anspruchsberechtigung gelten. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Denn nach der Verwaltungspraxis ist Kindern mit hochgradiger Schwerhörigkeit "im Interesse einer optimalen Ausnützung der Hörreste so früh als möglich ein Hörgerät abzugeben" (Rz. 107 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1969). Die Ausgleichskasse weist im übrigen mit Recht darauf hin, dass das notwendige Hörtraining nicht der Sonderschulung gleichzusetzen ist, sondern ebenfalls möglichst früh einzusetzen hat.
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Schliesslich geht es nicht an, Hörgeräte als Massnahme für die Sonderschulung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG zu qualifizieren. Hörapparate sind vielmehr Hilfsmittel, wie sie in Art. 21 IVG vorgesehen und in Art. 14 IVV näher umschrieben sind.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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