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48. Auszug aus dem Urteil vom 11. Dezember 1974 i.S. Firma Kübler und Borer gegen Kranken- und Unfall-Kasse "Die Eidgenössische" und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn | |
Regeste |
Rechtsnatur einer "Gruppenversicherung" (Art. 5bis KUVG). |
- Von der Pflicht des Arbeitgebers, zu Unrecht erbrachte Versicherungsleistungen zurückzuerstatten (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
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B.- Hiegegen erhob die Firma Beschwerde mit dem Begehren, die Verfügung vom 26. Januar 1973 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr gegenüber der Kasse ein Guthaben von Fr. 29.80 zustehe. Die Firma anerkannte die von der Kasse erhobene Prämienforderung, machte jedoch Verrechnung geltend mit nicht erstatteten Krankenpflegekosten im Falle Appoloni von Fr. 1799.40 und nicht abgerechnetem Krankengeld für Liechti im Betrage von Fr. 2400.--. Gleichzeitig hielt sie an der Krankengeldzahlung von Fr. 9400.-- im Falle Appoloni fest.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 1973 ab, soweit sie sich gegen die von der Kasse erhobene Rückforderung von Krankengeld im Betrage von Fr. 7650.-- richtete und soweit mit ihr Krankenpflegekosten im Falle Appoloni geltend gemacht wurden. Die Beschwerde wurde dagegen teilweise geschützt hinsichtlich des Krankengeldanspruches im Falle Liechti.
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C.- Die Firma Kübler und Borer lässt diesen Entscheid an das Eidg. Versicherungsgericht weiterziehen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie der Kasse per Saldo noch Fr. 1819.60 schulde. Mit ihrem Antrag anerkennt die Beschwerdeführerin den Standpunkt der Kasse, wonach diese weder auf Grund des Gesetzes noch der Statuten verpflichtet sei, für Krankenpflege im Ausland aufzukommen. Sie vertritt hingegen die Auffassung, die Kasse sei mangels einer anderslautenden Statutenbestimmung für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit, somit auch während des vorübergehenden Auslandaufenthaltes Appolonis zur Ausrichtung des Krankengeldes verpflichtet. Zu einer Rückforderung des am 14. April 1972 angeblich zuviel bezahlten Krankengeldes fehlten daher die Voraussetzungen.
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Während die Kasse Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, tritt das Bundesamt für Sozialversicherung für eine Gutheissung in dem Sinne ein, dass die Kassenverfügung vom 26. Januar 1973 und der vorinstanzliche Entscheid mit Bezug auf die Rückforderung des fraglichen Krankengeldes aufgehoben werden. Die Kasse habe die Rückerstattungsforderung ![]() | 5 |
Aus den Erwägungen: | |
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Das Gesetz und Art. 9 der Kassenstatuten sehen lediglich zwei Versichertenkategorien vor, nämlich Kollektivversicherte und Einzelversicherte. Mangels eines Kollektivversicherungsvertrages kann es sich bei den von der "Gruppenversicherung" erfassten Arbeitnehmern daher auch nach den Statuten nur um Einzelversicherte handeln...
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Unter den vorliegenden Umständen ist davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Kasse ein formlos begründetes einfaches Auftragsverhältnis im Sinne der Art. 394 ff. OR bestanden hat. Nach den einschlägigen obligationenrechtlichen Bestimmungen ist der Beauftragte haftbar für den Schaden, welcher dem Auftraggeber aus vorschriftswidriger ![]() | 9 |
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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