BGE 100 V 197 | |||
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49. Urteil vom 11. Dezember 1974 i.S. SKS Metallbau AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Bundesamt für Sozialversicherung | |
Regeste |
Durchführung der Unfallverhütung (Art. 65 KUVG, Art. 17, 18, 21 und 24 VO II über die Unfallversicherung). |
- Standort der zu einer Schweissanlage gehörenden Azetylen- und Sauerstoff-Flaschen (Erw. 3-6). | |
Sachverhalt | |
A.- Die SKS Metallbau AG beabsichtigt, die zu einer neuen Schweissanlage gehörende Flaschenbatterie (5 Azetylendissous-Flaschen und 5 Sauerstoff-Flaschen) in einem Treppenhaus ihres Fabrikgebäudes aufzustellen. Das Inspektorat des Schweizerischen Vereins für Schweisstechnik (SVS) verweigerte nach einer Besichtigung im Interesse der Unfall- und Brandverhütung die Bewilligung der vorgesehenen Installation und erteilte der Firma am 29. Juni 1972 die Weisung, die Druckgas-Flaschenbatterie nur in einem geeigneten Raum mit guter Lüftung und Beleuchtung aufzustellen.
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B.- Die betroffene Firma erhob Rekurs an das Bundesamt für Sozialversicherung und machte geltend, die Weisung des Inspektorates des SVS sei willkürlich, denn der vorgesehene Platz sei für das Aufstellen der Flaschenbatterie bestens geeignet. Die kantonale Feuerpolizei habe den Standort als zulässig erachtet, sofern die Unterseite der Treppe mit Gips- oder Asbestplatten abgedeckt werde, was die Firma auch vornehmen würde. Die Plazierung der Flaschen in der neuen Werkhalle, die aus Rationalisierungsgründen gebaut worden sei, benötige zu viel Raum; das Aufstellen der Batterie im Freien schliesslich würde einen zusätzlichen Aufwand von einigen tausend Franken bedingen.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung ordnete eine Expertise an. Dr. phil. B., Vorsteher der Abteilung Sicherheitstechnik der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt in Dübendorf, kam in seinem Gutachten vom 8. März 1973 zum Schluss, die Weisung des Inspektorates des SVS sei sachlich gerechtfertigt. Massgebend sei, dass bei solchen Flaschenbatterien immer mit Gasaustritt gerechnet werden müsse. Dies bedeute, dass sich ein explosives Gas-Luftgemisch bilden könne. Die Flaschen mit total 30 kg Azetyleninhalt würden genügen, den Raum mit einem hochexplosiven Gas-Luftgemisch zu füllen, was bei einer Zündung zu einer verheerenden Explosion führen würde. Mit einer solchen Explosion müsse immer gerechnet werden, weil der Raum nicht "exsicher elektrisch" ausgerüstet und ein Rauchverbot sehr schwer durchzusetzen sei.
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Mit Entscheid vom 21. September 1973 wies das Bundesamt für Sozialversicherung den Rekurs ab.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SKS Metallbau AG, es sei der Firma zu gestatten, die Flaschenbatterie im Treppenhaus aufzustellen. Es wird geltend gemacht, der Experte widerlege die Behauptung des Inspektorates des SVS, wonach eine Explosionsgefahr der Flaschen bestehe, die Lüftungsmöglichkeiten im Treppenhaus ungenügend seien, die Fluchtwege gefährdet würden und der Zugang zu den Flaschen erschwert sei. Würden die Flaschen m der neuen Werkhalle aufgestellt, so wäre wohl die Brandgefahr geringer, dagegen aber das Risiko der Gefährdung von Menschen grösser. Zudem wird beanstandet, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die kantonale Feuerpolizei gegen das geplante Aufstellen der Flaschenbatterie im Treppenhaus nichts einzuwenden habe.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Gemäss Art. 21 VO II kann gegen diese Verfügungen innert 20 Tagen Rekurs beim Bundesamt für Sozialversicherung eingereicht werden; seit Inkrafttreten des VwG handelt es sich um eine Beschwerde und die Frist beträgt laut Art. 50 VwG 30 Tage.
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c) Art. 24 VO II räumt der SUVA und dem Rekurrenten die Befugnis ein, gegen den Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherung innert 20 Tagen Rekurs an den Bundesrat zu ergreifen. Seit Inkrafttreten des revidierten OG richtet sich dieses Rekursrecht nach Art. 98 OG. Gemäss lit. c dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 128 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienstabteilungen, die als Beschwerdeinstanz entscheiden, soweit - was im vorliegenden Fall nicht zutrifft - nicht zunächst die Beschwerde an eine eidgenössische Rekurskommission zulässig ist. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 106 Abs. 1 OG).
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3. Gemäss Art. 65 Abs. 1 KUVG hat der der SUVA unterstellte Betrieb zur Verhütung von Unfällen "alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind". Laut Art. 3 Abs. 1 lit. c der bundesrätlichen Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 28. Februar 1950 gehören Azetylendissous-Flaschenbatterien für bis und mit 60 kg Azetylenfüllung zu den meldepflichtigen Einrichtungen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der erwähnten Verordnung dürfen sie nur in geeigneten Werkstätten und anderen Räumen mit guter Beleuchtung und genügender Lüftungsmöglichkeit sowie im Freien verwendet werden.
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Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände sind unbehelflich. Die Höhe des Treppenhauses ändert am Rauminhalt nichts und der Umstand, dass sich im Treppenhaus mehrere Türen befinden, ist vom Experten berücksichtigt worden. Die Behauptung, die Expertise sei nicht objektiv, ist haltlos: Der Experte erachtete gerade die Mehrzahl der Argumente, die für das Inspektorat des SVS massgebend gewesen waren, als unzutreffend oder sekundär. Schliesslich ist auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die kantonale Feuerpolizei unerheblich; im Schreiben vom 3. November 1972 hatte die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt zwar bestätigt, sie habe gegen die Aufstellung von Sauerstoff- und Azetylenflaschen im Treppenhaus nichts einzuwenden; die Beschwerdeführerin übergeht aber in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Nachsatz in jenem Schreiben, worin die einschlägigen eidgenössischen Vorschriften über die. Lagerung von Azetylen ausdrücklich vorbehalten werden.
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Die Vorkehr besteht zunächst im Verzicht, die Flaschenbatterie im Treppenhaus aufzustellen. Die in den Akten erwähnten Varianten für einen neuen Standort sind technisch unproblematisch. Dazu kommt, dass eine Verlegung der fraglichen Behälter, welche nach Angaben der Beschwerdeführerin ca. Fr. 5000.-- kosten würde, den Verhältnissen der SKS Metallbau AG, einem Betrieb mit 25 Mitarbeitern, durchaus angemessen ist...
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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