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6. Urteil vom 19. Februar 1975 i.S. Ausgleichskasse Nidwalden gegen Bundesamt für Sozialversicherung und Eidgenössisches Departement des Innern | |
Regeste |
Kassenzugehörigkeit (Art. 64 AHVG) von unselbständigen Betriebszweigen. | |
Sachverhalt | |
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Weil die bisher der Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden ![]() | 2 |
B.- Auf Beschwerde der kantonalen Ausgleichskasse hin bestätigte das Eidgenössische Departement des Innern mit Entscheid vom 19. Dezember 1973 diese Verfügung. Zur Begründung führte das Departement aus: Die Luftseilbahn sei mit eigenen Organen ausgestattet, woraus geschlossen werden dürfe, dass sie von der Stiftung ermächtigt sei, ihre Interessen nach aussen selbständig zu wahren. Ausserdem sei anzunehmen, die Luftseilbahn sei vom Arbeitgeberverband schweizerischer Transportunternehmungen als ein mit einer Konzessionsnehmerin verbundener Betrieb aufgenommen worden ...
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C.- Die kantonale Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern sei aufzuheben, und es sei die Luftseilbahn Dallenwil-Niederrickenbach als nicht selbständiger Betrieb zusammen mit der Arbeitgeberin, der Stiftung der Kapellverwaltung Maria Rickenbach, der Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden anzuschliessen ...
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Das Bundesamt beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Die Ausgleichskasse Transport bestätigt, dass die Stiftung dem Gründerverband als Mitglied weder angehört noch angehören kann. Sie anerkennt lediglich die Luftseilbahn als Mitglied. Ob eine solche Mitgliedschaft eines unselbständigen Betriebszweiges unter Ausschluss des eigentlichen Rechtssubjektes, dem der Betriebszweig angehört, rechtlich möglich ist, ![]() | 9 |
Entgegen der Auffassung des Eidgenössischen Departements des Innern kann ein bloss verwaltungstechnisch ausgeschiedener Zweigbetrieb eines Arbeitgebers keine eigene Mitgliedschaft bei einem Gründerverband und damit keine selbständige Kassenzugehörigkeit bei der betreffenden Verbandsausgleichskasse erwerben.
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Auch die Argumentation in der bundesamtlichen Verfügung vermag nicht zu überzeugen. Wohl mag es zutreffen, dass bei verwaltungstechnischer Verselbständigung einzelner Betriebszweige mit eigener Organisation und eigener Rechnungsführung der Anschluss an verschiedene Ausgleichskassen verwaltungsmässig durchführbar wäre. Dies macht es aber weder nötig noch auch nur wünschbar, die eindeutige Vorschrift von Art. 64 Abs. 3 AHVG zu umgehen. Die Auffassung des Bundesamtes würde die Aufsplitterung eines Arbeitgebers in beliebig viele Zweigbetriebe ermöglichen (insbesondere in Betrieben mit starker Diversifikation), Was letztlich zu unübersichtlichen und kaum kontrollierbaren Verhältnissen führen würde; denn die Verwaltungsorgane und die Kontrollinstanzen der AHV hätten es stets nur mit Teilbereichen der Arbeitgebertätigkeit zu tun, ohne eine richtige Übersicht über das Ganze zu haben. Auch das Argument der speziellen Berufszugehörigkeit besonderer Zweigbetriebe ist kein zwingendes Argument für die Zweckmässigkeit des Anschlusses an die entsprechenden ![]() | 11 |
Das Bundesamt will in seiner Verfügung seine Betrachtungsweise noch "mit Erwägungen begründen, die jenen ähnlich sind, die für die Sonderregelung bei Betrieben mit örtlich getrennten Zweigniederlassungen massgebend sind": Die Luftseilbahn und das - von der Stiftung als weiterer besonderer Betriebszweig geführte - Hotel könnten in gewissem Sinne als Zweigniederlassung der Stiftung gemäss Art. 117 Abs. 3 AHVV betrachtet werden; ferner bilde die Tatsache, dass die verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Stiftung wirtschaftlich getrennt geführt würden, ein "besonderes Verhältnis" im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung, das eine getrennte AHV-Abrechnung als vernünftig und geboten erscheinen lasse. Offenbar will das Bundesamt damit sagen, die funktionell-organisatorische Sonderstellung von bestimmten Betriebszweigen könne in Analogie zu den durch das Kriterium der örtlichen Trennung charakterisierten Zweigniederlassungen gesetzt werden. Diese Folgerung ist indessen allein schon deshalb unzutreffend, weil die Zweigniederlassung nebst der örtlichen Trennung in gewissem Masse ebenfalls eine organisatorische Trennung voraussetzt, weshalb die Zweigniederlassung gegenüber dem bloss besondern Betriebszweig eine qualifizierte Sonderstellung einnimmt. Aus diesem Grund und mangels einer wirklichen Notwendigkeit, den bloss funktionell-organisatorisch ausgeschiedenen Betriebsteilen eine besondere Kassenzugehörigkeit zu ermöglichen (was allenfalls gestützt auf Art. 64 Abs. 4 AHVG hätte vorgesehen werden können), darf keine von der Verwaltung bzw. vom Richter auszufüllende echte Lücke in der Verordnung angenommen werden. Anderseits deckt Art. 64 Abs. 4 AHVG die Bestimmung von Art. 117 Abs. 3 AHVV, wonach das Bundesamt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von der Regel, dass Zweigniederlassungen der gleichen Ausgleichskasse wie der Hauptsitz angeschlossen werden, bewilligen kann, sicher mindestens insoweit, als es um ausserkantonale Zweigniederlassungen ![]() | 12 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 19. Dezember 1973 und die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 19. Juni 1973 werden aufgehoben mit der Feststellung, dass die Stiftung der Gnadenkapelle Maria Rickenbach bezüglich der Seilbahn der Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden angeschlossen bleibt.
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