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16. Urteil vom 7. April 1975 i.S. Gemeinde Schötz gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 5 Abs. 2 AHVG. | |
Sachverhalt | |
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Barlohn = 22 x Fr. 50.-- Fr. 1'100.--
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Naturallohn = 22 x Fr. 3.-- Fr. 66.--
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Gesamtlohn Fr. 1'166.--
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6,2% von Fr. 1'166.-- Fr. 72.30
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Mit Urteil vom 27. August 1974 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab. Es hielt sich an die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn, die in Rz. 115 folgendes bestimmt:
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"Taggelder sind je Tag oder Halbtag bemessene Entgelte, durch die
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gewisse nebenberufliche Funktionäre wie Richter, Experten, Leiter von
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Kursen entlöhnt werden. Sie ... gehören zum massgebenden Lohn ...
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Wird den Funktionären ausser den Fahrtkosten keine besondere
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Unkostenvergütung gewährt, so können Unkosten abgezogen werden,
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soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden."
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C.- Der Gemeinderat führt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ... das kantonale Urteil und die angefochtene Kassenverfügung aufzuheben. Weder die Vergütung für Zivilschutzpflichtige noch das Taggeld für Zivilschutz-Instruktoren habe Lohncharakter; eine Belastung des Taggeldes mit Beiträgen würde eine rechtsungleiche Behandlung zweckgleicher Entschädigungen bedeuten.
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Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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In Rz. 3 seiner Wegleitung über den massgebenden Lohn stellt das Bundesamt für Sozialversicherung die den Zivilschutzpflichtigen gewährte tägliche Funktionsvergütung gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz dem Militärsold gleich. Im Gegensatz hiezu heisst es in Rz. 115 der Wegleitung, ![]() | 18 |
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b) Hingegen haben das Taggeld und die freie Verpflegung für Zivilschutz-Instruktoren Lohncharakter, weil sie erwerbswirtschaftliche Bedeutung haben. Das Taggeld wird denn auch als Arbeitsentgelt gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB besteuert, wie der erwähnten Mitteilung des Bundesamtes für Zivilschutz zu entnehmen ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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