BGE 101 V 94 | |||
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17. Auszug aus dem Urteil vom 18. Februar 1975 i.S. Lauchenauer gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die AHV | |
Regeste |
Begriff der Gewinnungskosten gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG (Erw. 3). | |
Aus den Erwägungen: | |
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Gewinnungskosten sind Aufwendungen, die mit der Erzielung des für die Beitragsbemessung massgebenden Einkommens der entsprechenden Berechnungsjahre in unmittelbarem und direktem Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich um allgemeine Unkosten, welche der Erhaltung der Einkommensquelle dienen, nicht aber um Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Einkommensquelle zu erwerben. Diese sogenannten Anlagekosten ermöglichen allgemein erst die Einkommenserzielung oder deren Erweiterung. Wird bei der Übernahme eines Betriebes die Bezahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise in Form einer wiederkehrenden Leistung vereinbart, so stellt diese eine Aufwendung zum Erwerb der Einkommensquelle dar. Dadurch unterscheidet sich diese Leistung von den weitern Aufwendungen, die notwendig sind, um aus dem bereits erworbenen Betrieb einen Gewinn zu erzielen. Sind die periodischen Leistungen die Gegenleistung für die Übergabe des Betriebsvermögens, d.h. für die Schaffung der Erwerbsgrundlage, so bilden sie eine spezielle Form der Kapitalzahlung. Ein Abzug vom Roheinkommen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG ist deshalb ausgeschlossen; denn Aufwendungen für eine Betriebsübernahme, ob sie nun durch einmalige Zahlung oder aber ratenweise erfolgen, sind von den im Interesse der Erhaltung des Geschäftsertrages erforderlichen Gewinnungskosten grundsätzlich zu unterscheiden (EVGE 1950 S. 54).
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Nach dem Wortlaut des zwischen Vater und Sohn Lauchenauer abgeschlossenen Überlassungsvertrages bilden die Verpfründungsverpflichtungen einen Teil der vom Beschwerdeführer für den Erwerb der Liegenschaft versprochenen Gegenleistung und nicht etwa "Lohn für eine Leistung". Damit sind sie ein Teil der Aufwendungen zur Schaffung einer Einkommensquelle, die auf unbestimmte Zeit hinaus die Erzielung eines Einkommens ermöglichen soll. Daher können sie nicht unter die abzugsfähigen Gewinnungskosten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG subsumiert werden (EVGE 1950 S. 57 und 1959 S. 239).
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Nach Art. 22 Abs. 1 lit. d WStB sind vom rohen Einkommen abzuziehen "die Renten und dauernden Lasten, die auf besondern gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beruhen". Insbesondere beim Abzug von Renten handelt es sich um einen solchen spezieller Natur, weil es auf den Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit nicht ankommt. Der in Art. 22 Abs. 1 lit. d WStB angeordnete Gesamtabzug der ausgerichteten Rente durchbricht die allgemeine Vorschrift des Art. 23 WStB, wonach Aufwendungen für Schuldentilgung nicht vom Roheinkommen abgezogen werden dürfen (BGE 76 I 216und 222). Aus dieser Rechtsprechung hat das Eidg. Versicherungsgericht in ständiger Praxis den Schluss gezogen, dass bei Fehlen der Spezialnorm die einzelnen Rentenraten, soweit sie nicht Zinsfunktion erfüllen, nach allgemeiner Regel als Aufwendungen für Schuldentilgung nicht abgezogen werden dürfen. Einer Übertragung der auf Art. 22 Abs. 1 lit. d WStB gegründeten Lösung auf das Gebiet der AHV steht entgegen, dass das AHVG keine entsprechende Spezialnorm enthält, wie es auch die in Art. 25 WStB vorgesehenen besondern Abzüge nicht kennt. Diese Praxis gilt nicht nur für das Verbot, eigentliche Renten vom Roheinkommen abzuziehen, sondern auch für Pfrundleistungen (EVGE 1950 S. 56, 1951 S. 237 und 1959 S. 240).
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