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46. Urteil vom 4. September 1975 i.S. Salomone gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Verfügungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, die zu Streitigkeiten gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a KUVG Anlass geben können, unterliegen der Beschwerde. |
Art. 121 Abs. 1 KUVG. Es erschwert die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts in ungebührlicher Weise, vom Beschwerdeführer die Angabe des Invaliditätsgrades zu verlangen, der seines Erachtens für die Rentenbemessung den Ausschlag geben sollte. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern forderte Salomone am 17. März 1975 auf, innert 30 Tagen u.a. ein genaues Rechtsbegehren ("le vostre domande precise") einzureichen; damit verband es die Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die "Klage" nicht eingetreten werde. Antonio Salomone kam dieser Aufforderung nicht nach.
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Das kantonale Verwaltungsgericht ist durch Entscheid vom 25. April 1975 auf die "Klage" mit folgender Begründung nicht eingetreten:
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"Der Aufforderung, ein genaues Rechtsbegehren einzureichen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hätte mindestens den Grad der Invalidität angeben müssen, der für die Rentenberechnung nach seiner Ansicht massgeblich sein sollte (BGE 99 V 186). Dieser Invaliditätsgrad lässt sich auch nicht der Begründung des Begehrens oder anderweitig den Akten entnehmen."
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht Antonio Salomone geltend, die Aufforderung zur genauen Antragstellung sprachlich nicht verstanden zu haben. Er beschreibt den Unfall vom 24. April 1972 sowie dessen Folgen und verlangt von der SUVA, gestützt auf ein Arztzeugnis des Dr. T. vom 7. Mai 1975, eine Rente auf Grund einer Invalidität von 50%.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Anwendung kantonalen Rechtes durch den vorinstanzlichen Richter zulässig, wenn dieser damit sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des Bundes verletzt ![]() | 7 |
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b) In BGE 99 V 186 Erw. 3 hat das Eidg. Versicherungsgericht ferner § 155 VRG/LU, wonach das Verwaltungsgericht nicht über die Parteianträge hinausgehen darf, als in SUVA-Streitsachen zulässig bezeichnet. Daraus hat das Gericht geschlossen, der kantonale Richter sei befugt und verpflichtet, von einem Beschwerdeführer zu verlangen, dass er mindestens den Invaliditätsgrad angebe, der seines Erachtens für die Rentenbemessung den Ausschlag geben sollte.
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3. In den nicht veröffentlichten Urteilen i.S. De Nigris vom 20. März 1975 und Colasante vom 29. April 1975 bot sich dem Eidg. Versicherungsgericht erneut Gelegenheit, sich zur Frage der Bindung des kantonalen Richters an die Parteianträge zu äussern, weil das Luzerner Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hatte, Streitigkeiten gemäss Art. 120 KUVG seien kraft § 173 Abs. 2 VRG/LU keine Rechtsmittel-, ![]() | 10 |
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Hat die Vorinstanz demnach das materielle Recht unabhängig von den Parteibegehren anzuwenden, kann sie vom Rechtsuchenden nicht verlangen, dass er einzelne Elemente der von ihm beantragten Rente ziffernmässig spezifiziere. Es erschwert die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts in ungebührlicher Weise und ist mit dem in Art. 121 Abs. 1 KUVG geforderten "möglichst einfachen und raschen Prozessweg" nicht vereinbar, wenn der kantonale Richter vom Beschwerdeführer die Angabe des Masses der eigenen Invalidität verlangt, das dieser selber weder kennt noch aussergerichtlich zuverlässig ermitteln lassen kann.
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Soweit BGE 99 V 183 diesen Grundsätzen widerspricht, kann an diesem Urteil nicht festgehalten werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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