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35. Urteil vom 30. Juni 1976 i.S. IBM Schweiz gegen Ausgleichskasse des Grosshandels und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 7 lit. c AHVV. | |
Sachverhalt | |
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Gestützt auf eine Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung verpflichtete die Ausgleichskasse die IBM Schweiz, auf den in den Jahren 1970-1973 gewährten Nettovergünstigungen von annähernd 4 Millionen Franken die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 277'679.80 (inkl. Verwaltungskosten) nachzuzahlen (Verfügung vom 24. Januar 1975).
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B.- Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies durch Entscheid vom 29. August 1975 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung ab, die beim Aktienkauf gewährten Vergünstigungen stellten massgebenden Lohn dar.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die IBM Schweiz beantragen, der kantonale Entscheid sowie die angefochtene Kassenverfügung seien aufzuheben. Es wird geltend gemacht, die IBM Corporation ermögliche es den Arbeitnehmern der selbständigen IBM-Landesgesellschaften, sich an ihrem Kapital zu gewissen Vorzugsbedingungen zu beteiligen. Es sei somit nicht der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine Beteiligung an seinem Unternehmen zu Vorzugsbedingungen ermögliche, sondern ein Dritter, der dem Arbeitnehmer eines andern Unternehmens gewisse Vorteile einräume. Es lägen somit keine Arbeitnehmeraktien im Sinne von Art. 7 lit. c AHVV vor, weshalb die durch den Aktienkaufplan der IBM Corporation gewährte Vergünstigung nicht als Bestandteil des massgebenden Lohnes betrachtet werden könne.
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Im übrigen sei es willkürlich, die IBM Schweiz für die Leistung eines Dritten der Beitragspflicht zu unterstellen, während andere Firmen ihren Arbeitnehmern direkte Einkaufsvorteile gewährten, ohne dafür paritätische Beiträge bezahlen ![]() | 5 |
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zunächst ein, nicht sie als Arbeitgeberin, sondern die IBM Corporation gebe die Aktien ab. Die Arbeitnehmer erhielten die Aktien von einem Dritten, weshalb keine Arbeitnehmeraktien gemäss der erwähnten Bestimmung vorlägen.
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Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft rein formal gesehen der Einwand zu, die IBM Corporation sei nicht Arbeitgeberin der Angestellten der IBM Schweiz. Entscheidend sind indessen die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Bei dieser Betrachtungsweise ist wesentlich, dass ![]() | 10 |
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Dies gilt auch dann, wenn es die Beschwerdeführerin nur zulassen würde, dass ein Dritter ihren Arbeitnehmern beitragspflichtige Leistungen gewährt. Erhalten nämlich Arbeitnehmer von einem Dritten Vergünstigungen, die ihrer Natur nach als Arbeitgeberleistungen zu qualifizieren sind, so ist ihr Arbeitgeber dafür beitragspflichtig. Würde anders entschieden, d.h. nicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten abgestellt, so leistete man auch hier einer möglichen Umgehung der Beitragspflicht Vorschub.
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Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht darauf berufen könnte, es fehle ein der Beitragspflicht unterstellter Arbeitgeber (Art. 14 Abs. 2 AHVG), weshalb die am Aktienkaufplan beteiligten Arbeitnehmer auf Grund von Art. 6 AHVG allein beitragspflichtig seien.
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Ebensowenig ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzutreten, die Vergünstigung, die ihren Arbeitnehmern mit ![]() | 15 |
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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