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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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50. Auszug aus dem Urteil vom 30. November 1976 i.S. Gasser & Cie AG gegen Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt | |
Regeste |
Verwirkung der Rückerstattung zuviel bezahlter AHV-Beiträge. | |
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1 | |
"Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Zahlung."
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Die im Rahmen der achten AHV-Revision beschlossene Gesetzesnovelle vom 30. Juni 1972 liess die bisherige Fassung des Art. 16 Abs. 3 im wesentlichen bestehen, wobei allerdings die absolute Verjährungsfrist jetzt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres eintritt, in dem die Beitragszahlung erfolgte. Sie fügte aber jener Fassung folgenden neuen Rechtssatz hinzu (AS 1972 II S. 2485):
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"Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der Wehrsteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde."
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Diese Novelle trat am 1. Januar 1973 in Kraft, ohne dass sie einer besondern Übergangsbestimmung unterworfen worden wäre.
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2. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem Eidg. Versicherungsgericht mit Recht nicht mehr, dass die Verjährungsbestimmung des Art. 16 Abs. 3 AHVG in der neuen Fassung auch auf die Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, welche vor deren Inkrafttreten bereits bestanden. Zwar gilt in der Rechtsordnung im allgemeinen gestützt auf Art. 1 SchlTZGB der Grundsatz der Nichtrückwirkung des neuen ![]() | 6 |
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