BGE 102 V 221 | |||
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54. Auszug aus dem Urteil vom 15. Dezember 1976 i.S. Krauer gegen Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Zürich und Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich | |
Regeste |
Arbeit, die lediglich mit drei Mahlzeiten täglich entschädigt wird, stellt in der Regel für die Belange der Arbeitslosenversicherung keine Erwerbstätigkeit dar. | |
Aus den Erwägungen: | |
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b) Der Beschwerdeführer erschien vom 1. Oktober 1975 hinweg zur Stempelkontrolle. Massgebend für den Nachweis der 150 Arbeitstage ist daher die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 30. September 1975. Es stellt sich die Frage, ob er in diesem Zeitraum die erforderliche Anzahl Arbeitstage nachzuweisen vermag.
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16.-20.6.1975, 5 Tage, Malerarbeiten, SJH Fällanden;
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21.-27.6.1975, 6 Tage, Kursmithilfe, Zentrum für soziale Aktion und Bildung, Zürich;
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30.8.-3.9.1975, 5 Tage, Haushalthilfe, Familie F. G., Zürich;
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15.-19.9.1975, 5 Tage, Malerarbeiten, M. L., Zürich.
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Für die nachträglich ausgewiesenen Beschäftigungen erhielt der Versicherte Naturallohn in Form der drei täglichen Hauptmahlzeiten, für die Tätigkeit als Haushalthilfe ausserdem noch einen Barlohn von Fr. 120.--.
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Der Beschwerdeführer glaubt, mit diesen Bescheinigungen im massgebenden Zeitraum zu den bereits von der Vorinstanz anerkannten 139 Tagen weitere 21 Arbeitstage nachgewiesen zu haben; seinem Taggeld-Gesuch müsse daher entsprochen werden. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Denn der Versicherte erfüllt namentlich für die von ihm geltend gemachten Arbeitstage, an denen er lediglich mit drei Mahlzeiten entschädigt worden ist, die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AlVV nicht. Zwar ist in der Arbeitslosenversicherung nicht nur Bar-, sondern auch Naturallohn versicherbar (Art. 4bis Abs. 3 AlVV). Barlohn ist nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit keine ausdrückliche Bedingung für die Anrechenbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Ob eine solche vorliegt, kann indessen nicht generell gesagt werden, sondern lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Massgebend ist insbesondere der Charakter der Tätigkeit; sie muss auf ein erwerbliches Ziel gerichtet sein. Auf Art und Höhe der Entschädigung darf grundsätzlich nicht allein abgestellt werden, doch können Art und Höhe ein Indiz für oder gegen den erwerblichen Charakter einer Tätigkeit sein. Ein Versicherter, der für eine Arbeit nur mit drei Mahlzeiten täglich entschädigt wird, ist jedoch in der Regel nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AlVV.
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