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58. Urteil vom 21. Dezember 1976 i.S. Vannozzi gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV. | |
Sachverhalt | |
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Elisabetta Vannozzi meldete sich am 17. Dezember 1975 bei der AHV-Zweigstelle R. zum Bezug einer ausserordentlichen Altersrente an. Mit Verfügung vom 7. Januar 1976 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Begehren mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin wohne grösstenteils in Messina und halte sich nur kurzfristig in R. auf, weshalb die im schweizerisch-italienischen Sozialversicherungsabkommen aufgestellte Voraussetzung des 10jährigen ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz nicht erfüllt sei.
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B.- Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich trat durch Verfügung vom 4. Juni 1976 auf eine von Elisabetta Vannozzi erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Italien habe, sei laut Art. 200bis Abs. 1 AHVV zur Beurteilung der Beschwerde die Eidgenössische Rekurskommission für Personen im Ausland zuständig, an welche die Akten nach Rechtskraft des Entscheides zu überweisen seien.
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C.- Elisabetta Vannozzi führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der dem Sinne nach zu entnehmen ist, dass sie die Ausrichtung einer ausserordentlichen Altersrente verlangt. Sie macht geltend, sich wohl meistens in Italien aufzuhalten, ihre Niederlassung und ihren Wohnsitz habe sie indessen mit ihrem Ehemann zusammen in R.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich sei anzuweisen, in der Sache zu entscheiden.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Massgebender Anknüpfungspunkt gemäss Art. 200bis Abs. 1 AHVV ist das territoriale Kriterium, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde im Ausland wohnt (vgl. zu diesem Begriff BGE 100 V 57 Erw. 4), und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 100 V 57 Erw. 3c).
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Art. 200 Abs. 4 AHVV dagegen grenzt bloss die Zuständigkeit unter kantonalen Rekursbehörden ab (BGE 100 V 57 Erw. 3d).
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Das Bundesamt für Sozialversicherung schlägt vor, dass in einem solchen Fall diejenige Rekursbehörde als zuständig zu betrachten sei, die der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten stehe.
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Diese Lösung ist in der Regel zweckmässig und hält sich im Rahmen der Überlegungen, die Anlass zu der auf den 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Abänderung von Art. 200 Abs. 1 AHVV gegeben haben (vgl. dazu ZAK 1974 S. 452).
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b) Der Entscheid, ob die Beschwerdeführerin eine ausserordentliche Altersrente beanspruchen kann, hängt unter anderem davon ab, ob sie in der Schweiz (in R.) Wohnsitz habe.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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