BGE 103 V 25 | |||
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6. Urteil vom 24. März 1977 i.S. Weber gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 1 Abs. 1 und Abs. 4 lit. c und d ELV. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Mit Verfügung vom 7. Oktober 1974 sprach die Ausgleichskasse dem Ehemann eine Ergänzungsleistung zur AHV von Fr. 550.-- und der Ehefrau eine solche von Fr. 10.-- im Monat zu. Auf den 1. Januar 1975 wurde die Ergänzungsleistung für den Ehemann neu auf Fr. 650.-- im Monat festgesetzt (Verfügung vom 17. Januar 1975). Der Ehefrau wurde mit Verfügung vom 16. Januar 1975 mitgeteilt, zufolge Überschreitens der Einkommensgrenze stehe ihr ab 1. Januar 1975 keine Ergänzungsleistung mehr zu.
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B.- Gegen beide Verfügungen beschwerte sich X. Weber mit der Begründung, die Kasse habe die Ehepaar-Altersrente auf die Ehegatten aufgeteilt; dagegen sei das Kostgeld der Ehefrau allein seinem eigenen Einkommen belastet worden. Die Abzüge seien aber für beide Ehegatten getrennt vorzunehmen.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Januar 1976 ab. Das Gericht stellte im wesentlichen fest, an die Unterhalts- und Pflegekosten von Fr. 24'108.-- im Jahr könne die Ehefrau höchstens Fr. 8'100.-- (Hälfte der Ehepaar-Altersrente) leisten; den ungedeckten Betrag von Fr. 16'008.-- müsse der Ehemann aufbringen. Dadurch erhöhe sich das anrechenbare Einkommen der Ehefrau auf Fr. 24'108.--, was die Zusprechung einer Ergänzungsleistung ausschliesse. Die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau könne der Beschwerdeführer von seinem anrechenbaren Einkommen abziehen. Bei einem Einkommen von knapp über Fr. 9'000.-- (Hälfte der Ehepaar-Altersrente und Kapitalzinsen) habe er daher Anspruch auf eine Ergänzungsleistung im Höchstbetrag von Fr. 7'800.-- im Jahr. In welchem Masse der Beschwerdeführer seine Ehefrau tatsächlich unterstütze, stehe nicht fest, doch rechtfertige sich die Annahme, er verwende hiefür sowie für den eigenen Unterhalt sein gesamtes Einkommen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen erübrigten.
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C.- X. Weber erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Neuberechnung der Ergänzungsleistung. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung der Ehefrau seien Krankheitskosten in Abzug zu bringen, jedenfalls soweit er hiefür nicht selbst aufzukommen vermöge.
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Die Ausgleichskasse beantragt unter Hinweis auf die Vernehmlassung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung der Ehefrau vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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a) die Ehe gerichtlich getrennt ist oder
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b) eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist oder
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c) eine tatsächliche Trennung mindestens 1 Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder
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d) glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
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a) X. und Y. Weber wohnen seit September 1974 im Betagtenheim Z., die Ehefrau in der Krankenabteilung an der ...strasse und der Ehemann in der Alterssiedlung an der ...strasse. Die Ehegatten leben innerhalb des gleichen, anscheinend mehrere selbständige Abteilungen umfassenden Heimes und sind lediglich deshalb getrennt untergebracht, weil die Ehefrau zufolge Krankheit einer besonderen Pflege bedarf.
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Eine faktische Trennung liegt nicht vor, wenn beide Ehegatten gemeinsam in einem Heim wohnen. Die von der Ausgleichskasse in der erstinstanzlichen Vernehmlassung erwähnte Verwaltungsweisung (Rz. 150 der EL-Mitteilungen Nr. 40 vom 22. Juli 1975), wonach es den kantonalen EL-Durchführungsstellen freigestellt ist, in solchen Fällen die getrennte Berechnung der Ergänzungsleistung vorzunehmen, lässt sich in dieser Form mit der Verordnungsbestimmung (und auch mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit) nicht vereinbaren (vgl. hiezu auch Rz. 126 des ab 1. Januar 1977 gültigen Nachtrages 3 zur EL-Wegleitung). Im vorliegenden Fall verhält es sich insofern anders, als die Ehegatten zwar im gleichen Heim wohnen, intern jedoch getrennt sind. Es ist zu prüfen, ob dieser Umstand einer faktischen Trennung im Sinne von Art. 1 Abs. 4 lit. c und d ELV gleichkommt.
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b) Mit den Ergänzungsleistungen soll bedürftigen Rentnern der AHV sowie Bezügern von Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung ein bestimmtes Mindesteinkommen garantiert werden. Dieser Zweckbestimmung entsprechend liegt dem Gesetzes- und Verordnungsrecht im wesentlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde, welcher auch im Rahmen von Art. 1 ELV Rechnung zu tragen ist. Für die getrennte Berechnung der Ergänzungsleistung ist deshalb nicht die Tatsache des Getrenntlebens als solche, sondern die sich hieraus ergebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Ohne eine solche Änderung lässt sich eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung trotz faktischer Trennung der Ehegatten nicht rechtfertigen.
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Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanziellen Beziehungen unter den Ehegatten mit dem Übertritt in das Betagtenheim geändert hätten. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann wie bisher die ganze Ehepaar-Altersrente bezieht und für die Aufenthaltskosten beider Ehegatten im Heim aufkommt. Die Ehefrau verfügt über kein eigenes Einkommen und Vermögen; auch haben die Ehegatten keine mit Bezug auf die Ergänzungsleistung relevanten güterrechtlichen Vereinbarungen getroffen. Dass über die Aufenthaltskosten im Betagtenheim beiden Ehegatten getrennt Rechnung gestellt wird, ist unerheblich. Auch ist der Umstand, dass sich aus der internen Trennung zusätzliche Kosten ergeben, nicht entscheidend; diese sind im Rahmen der gesetzlichen Abzüge vom Einkommen (Art. 3 Abs. 4 lit. e und Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG) zu berücksichtigen. Im übrigen hat sich an den wirtschaftlichen Gegebenheiten nichts Wesentliches geändert. Vielmehr besteht die bisherige wirtschaftliche Einheit der Ehe ungeachtet des getrennten Aufenthaltes im Betagtenheim weiter. Die für die Annahme einer getrennten Ehe im Sinne von Art. 1 ELV massgebenden tatsächlichen Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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