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13. Urteil vom 20. September 1977 i.S. S. gegen Ausgleichskasse des Verbandes Schweizer Metzgermeister und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Herabsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen (Art. 11 Abs. 1 AHVG). |
- Voraussetzungen der Herabsetzung. | |
Sachverhalt | |
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B.- S. liess gegen diese Verfügung bei der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und geltend machen, sein Einkommen betrage nicht mehr Fr. 113'000.--, sondern lediglich zwischen Fr. 70'000.-- und Fr. 90'000.--; er bitte daher, den festgesetzten Betrag zu reduzieren. - Die Rekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. März 1977 ab, soweit sie darauf ![]() | 2 |
C.- Der Versicherte gelangt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig an das Eidg. Versicherungsgericht und lässt sein Begehren um Herabsetzung seiner Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 4'000.-- erneuern. Zur Begründung wird ausgeführt, er habe infolge Scheidung die Geschäftsliegenschaft käuflich erwerben müssen. Dies bewirke, dass alle verfügbaren Mittel in diese Liegenschaft investiert bzw. an die geschiedene Frau ausbezahlt worden seien. Damit die Weiterführung des Geschäftes gewährleistet sei, müsse er sämtliche Abgaben auf ein erträgliches Mass reduzieren lassen.
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Die Ausgleichskasse trägt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Sie weist zudem darauf hin, dass sie von der Steuerverwaltung eine rektifizierte Meldung erhalten habe. Das Einkommen betrage nun für das Jahr 1973 Fr. 94'059.-- und für das Jahr 1974 Fr. 99'199.--; das im Betrieb arbeitende Eigenkapital belaufe sich auf Fr. 295'000.--. Die Sozialversicherungsbeiträge verminderten sich daher für die Jahre 1976 und 1977 auf je Fr. 7'288.80.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 96 V 143 Erw. 3; EVGE 1965 S. 200) beurteilt der Sozialversicherungsrichter die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen in Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Es fragt sich, ob diese Ordnung auch für die richterliche Kontrolle von Verwaltungsverfügungen über Erlass oder Herabsetzung von Forderungen des Versicherungsträgers wegleitend sein kann.
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2. Im vorliegenden Fall ist es einerlei, ob auf den Sachverhalt zur Zeit des Verfügungserlasses oder auf die gegenwärtige Lage des Beschwerdeführers abgestellt wird. Wie das Eidg. Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Entscheid vom 27. Juni 1966 i.S. Magnenat ausführte, ist nicht nur auf das Erwerbseinkommen, sondern auf die gesamte wirtschaftliche Lage des Beitragspflichtigen abzustellen (Vermögen, Vermögensertrag, Verdienst weiterer Familienmitglieder, Schulden, Unterhalts- und Unterstützungspflichten). Aus der von der Kasse in der Vernehmlassung angeführten rektifizierten Wehrsteuermeldung geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1973 ein steuerbares Einkommen von Fr. 94'059.-- und 1974 ein solches von Fr. 99'199.-- erzielte. Nach Darstellung des Beschwerdeführers erfolgte in der Zwischenzeit die Scheidung seiner Ehe. Nähere Angaben über die dadurch bewirkte Vermögens- und Einkommensveränderung werden von ihm nicht dargelegt, es findet sich lediglich der Hinweis, dass er wegen der Scheidung die Geschäftsliegenschaft habe erwerben ![]() | 8 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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