![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
31. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1977 i.S. Dinjar gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 4 Abs. 2 IVG. | |
![]() | |
Da die Beschwerdeführerin bei Erlass der Kassenverfügung lediglich die jugoslawische Staatsangehörigkeit besass, ist für ihre versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Erlangung von Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 massgebend. Anwendbar ist insbesondere dessen Art. 8 lit. a Abs. 2. Nach dieser Bestimmung steht minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten haben oder wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und hier entweder invalid geboren sind oder sich seit Geburt ununterbrochen aufgehalten haben.
| 1 |
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald die gesundheitliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit jene Art und Schwere erreicht hat, die nach Gesetz und Rechtsprechung notwendig sind, um den Anspruch auf die jeweilige spezifische Leistung zu begründen.
| 2 |
![]() | 3 |
Bei Hilfsmitteln gilt die Invalidität dann als eingetreten, wann der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht (BGE 100 V 169). Dieser Zeitpunkt braucht, entgegen der Annahme von Verwaltung und Vorinstanz, nicht mit dem Zeitpunkt erstmaliger Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen.
| 4 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |