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35. Urteil vom 28. Oktober 1977 i.S. Müller gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 9 Abs. 1 lit. a der VO II über die Unfallversicherung, Art. 20 Abs. 1 VwVG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 24. Mai 1977 beschwerte sich das Advokaturbüro X. im Auftrag des Arnold Müller beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gegen die Kürzungsverfügung. - Mit Entscheid vom 8. Juli 1977 trat die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.
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C.- Gegen diesen Entscheid lässt Arnold Müller rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung zur materiellen Beurteilung beantragen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz leite aus Art. 20 ![]() | 3 |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Streitig ist im vorliegenden Fall die Berechnung dieser sechsmonatigen Klagefrist. Die Vorinstanz schloss aus Art. 20 Abs. 1 VwVG e contrario, dass die Beschwerdefrist mit dem Tag der Eröffnung zu laufen beginne, und bezeichnete den 23. Mai 1977 als letzten Tag dieser Frist. Der Beschwerdeführer dagegen argumentiert, der Tag, an dem die Verfügung eröffnet worden sei, dürfe bei der Fristberechnung nach allgemein gültigen Regeln nicht mitgerechnet werden. Der erste Tag der Rechtsmittelfrist sei somit der 24. November 1976, so dass die am 24. Mai 1977 der Post übergebene Beschwerde an die Vorinstanz als rechtzeitig zu gelten habe.
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2. a) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Umkehrschluss aus Art. 20 Abs. 1 VwVG über den Gesetzeswortlaut hinausgeht und nirgends eine Stütze findet. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber ![]() | 6 |
Der von der Vorinstanz gezogene Umkehrschluss aus Art. 20 Abs. 1 VwVG würde dem Interesse einer im Bundesrecht einheitlichen Fristberechnung zuwiderlaufen und die Rechtssicherheit gefährden. Entscheidend ist indessen, dass bei einer solchen Regelung dem Beschwerdeführer nicht die volle Frist (30 ganze Tage, 6 volle Monate) zur Verfügung stünde; denn die Eröffnung erfolgt im Verlaufe eines Tages in der Regel durch Postzustellung. Vom Eröffnungstag verbleibt dem Beschwerdeführer deshalb nur ein Bruchteil, der nicht in Anschlag zu bringen ist. Die sechsmonatige Klagefrist, innerhalb welcher die am 23. November 1976 eröffnete Verfügung der SUVA angefochten werden konnte, begann demnach am 24. November 1976 um 00.00 Uhr zu laufen.
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b) Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach die Klagefrist erst am 24. Mai 1977 ablief, geht fehl. Der Monat ist nach der Kalenderzeit zu berechnen (vgl. Art. 110 Ziff. 6 StGB). Die sechsmonatige Frist endete daher am 23. Mai 1977 um 24.00 Uhr (BGE 97 IV 240 letzter Absatz). Nach der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berechnungsweise beträgt die Frist 6 Monate und ein Tag, weil der ![]() | 8 |
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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